{"id":5866,"date":"2022-09-27T11:11:10","date_gmt":"2022-09-27T11:11:10","guid":{"rendered":"https:\/\/bundesblock.de\/?p=5866"},"modified":"2022-12-07T09:05:07","modified_gmt":"2022-12-07T09:05:07","slug":"stellungnahme-des-bundesblocks-zur-finalen-fassung-der-mica-verordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/stellungnahme-des-bundesblocks-zur-finalen-fassung-der-mica-verordnung\/","title":{"rendered":"Stellungnahme des Bundesblocks zur finalen Fassung der MiCA-Verordnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap\" style=\"max-width:1206.4px;margin-left: calc(-4% \/ 2 );margin-right: calc(-4% \/ 2 );\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column\" style=\"--awb-bg-blend:overlay;--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column\"><div style=\"text-align:right;\"><a class=\"fusion-button button-flat fusion-button-default-size button-custom fusion-button-default button-1 fusion-button-default-span fusion-button-default-type\" style=\"--awb-margin-bottom:20px;--button_accent_color:var(--awb-color1);--button_accent_hover_color:var(--awb-color1);--button_border_hover_color:var(--awb-color1);--button_gradient_top_color:var(--awb-custom_color_1);--button_gradient_bottom_color:var(--awb-custom_color_1);--button_gradient_top_color_hover:var(--awb-custom_color_1);--button_gradient_bottom_color_hover:var(--awb-custom_color_1);\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/bundesblock.de\/wp-content\/uploads\/2022\/09\/MiCAR_Stellungnahme_27_09_2022.pdf\"><span class=\"fusion-button-text awb-button__text awb-button__text--default\">Artikel im PDF-Format<\/span><\/a><\/div><div class=\"fusion-text fusion-text-1\"><h3 style=\"text-align: center;\"><span dir=\"ltr\" role=\"presentation\">Stellungnahme des Bundesblocks zur<\/span><span class=\"markedContent\"> <span dir=\"ltr\" role=\"presentation\">fi<\/span><\/span><span dir=\"ltr\" role=\"presentation\">nalen <\/span><span dir=\"ltr\" role=\"presentation\">Fassung der MiCA-Verordnung<\/span><\/h3>\n<p>Die MICAR ist da! Dies nehmen wir zum Anlass, euch einen kurzen \u00dcberblick \u00fcber die aus unserer Sicht relevantesten Punkte zu geben. Ein Artikel von Alireza Siadat und Marco Stoetzer.<\/p>\n<p><strong>A) Hintergrund<\/strong><br \/>\nAm 30. Juni 2022 wurde die Europ\u00e4ische Verordnung \u00fcber M\u00e4rkte f\u00fcr Kryptowerte (MiCAR) verabschiedet. [1] Die offizielle Ver\u00f6ffentlichung des endg\u00fcltigen Textes wird noch f\u00fcr den Monat September erwartet. Die Verhandlungen \u00fcber diesen Meilenstein f\u00fcr die Kryptowelt dauerten fast zwei Jahre. Ziel der MiCAR-Verordnung ist nichts weniger als die Regulierung des Umgangs mit Kryptowerten. Mithin stellt die EU detaillierte Anforderungen an Emittenten und Anbieter von Kryptowerten und \u2013 Dienstleistungen. Reguliert werden nun der Vertrieb, die Ausgabe und der Handel mit Crypto-Assets. Die MiCAR versucht, Verbraucher zu sch\u00fctzen, die Finanzstabilit\u00e4t innerhalb Europas zu wahren und nicht zuletzt Innovationen zu f\u00f6rdern. Die Verordnung soll von den Mitgliedstaaten 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten angewendet werden.<\/p>\n<p><strong>B) Grunds\u00e4tzliches zur Haftung in der MiCAR<\/strong><br \/>\nDie Haftungsfrage in Zusammenhang mit Kryptowerten und mit Kryptowertedienstleistungen wird in der MiCAR durchgehend geregelt. Im Ergebnis soll die Haftung bei den Emittenten und den Dienstleistern der Kryptowerte liegen. Haftungsausschl\u00fcsse sind genauso untersagt wie Einschr\u00e4nkungen.<\/p>\n<p>Soweit Kryptowerte-Emittenten entgegen der MiCAR-Vorgaben Whitepaper ver\u00f6ffentlichen, welche unvollst\u00e4ndige, unfaire oder nicht eindeutige Informationen oder irref\u00fchrende Informationen enthalten, haften sie den jeweiligen Kryptowerte-Inhabern mit Schadensersatz. Ein etwaiger mit dem Kryptowerte-Inhaber vereinbarter zivilrechtlicher Haftung-Ausschluss hat keine Rechtswirkung. Diese Regelung macht die Haftungsrelevanz des Whitepapers deutlich. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass diese aufsichtsrechtliche Regelung der MiCAR, auch auf zivilrechtliche Regelungen durchgreifen soll. Dies wird insbesondere bei der Inhaltskontrolle von k\u00fcnftigen allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Kryptowerte-Emittenten wichtig, da in diesen meist Klauseln zur Einschr\u00e4nkung der Haftung aufgenommen werden. Noch ungekl\u00e4rt und interessant in diesem Zusammenhang, ist die Frage nach dem Verschulden. Es ist nicht klar, ob Kryptowerte-Emittenten auch f\u00fcr fehlerhafte Whitepaper haften sollen, f\u00fcr welche seitens der Emittenten kein Verschulden vorliegt. In diesem Fall h\u00e4tten die Angaben im Whitepaper Garantiecharakter. Kryptowerte-Emittenten w\u00fcrden dann f\u00fcr die Angaben im Whitepaper verschuldensunabh\u00e4ngig haften.<\/p>\n<p>F\u00fcr gelistete Kryptowerte, f\u00fcr die es noch kein Whitepaper im Sinne der MiCAR gibt (z.B. Bitcoin), sollen die jeweiligen Kryptob\u00f6rsen verantwortlich sein.<\/p>\n<p>Hat ein Emittent von Kryptowerten oder sein Leitungsorgan oder der Betreiber einer B\u00f6rse, der Kryptowerte auf eigene Initiative zum Handel zugelassen hat, gegen die Whitepaper-Vorgaben versto\u00dfen, indem er in seinem Whitepaper unvollst\u00e4ndige, unrichtige oder unklare oder irref\u00fchrende Angaben gemacht hat, so kann ein Inhaber von Kryptowerten von diesem Emittenten, seinem Leitungsorgan oder dem Betreiber der Kryptob\u00f6rse, Schadensersatz f\u00fcr den ihm durch diesen Versto\u00df entstandenen Schaden verlangen. Ein etwaiger Haftungsausschluss bleibt unbeachtlich.<\/p>\n<p>Kryptowertedienstleister, die zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten im Auftrag Dritter befugt sind, d\u00fcrfen die Haftung gegen\u00fcber ihren Kunden nicht f\u00fcr den Verlust von Kryptowerten oder der Zugangsmittel zu den Kryptowerten infolge eines betrieblichen Zwischenfalls im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung oder dem Betrieb des Dienstleisters oder infolge von Fehlfunktionen oder Hackerangriffen, die auf die Erbringung der betreffenden Dienstleistung und den Betrieb des Dienstleisters zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, einschr\u00e4nken. Die Haftung beschr\u00e4nkt sich auf den Marktwert des verlorenen Kryptowertes.<\/p>\n<p>Die Regelungen zu den Haftungsfragen werden vom Markt begr\u00fc\u00dft. Allerdings ist noch unklar, inwieweit die MiCAR vorrang vor nationalem und harmonisiertes Zivilrecht genie\u00dfen soll.<\/p>\n<p><strong>C) Stablecoins<br \/>\n<\/strong>Ein Bereich, auf den sich die MiCAR besonders konzentriert, sind Stablecoins, da die Regulierungsbeh\u00f6rden durch den Zusammenbruch des algorithmischen Stablecoins Terra UST und seines Governance-Tokens LUNA im Mai 2022, der in der gesamten Kryptobranche zu Verlusten in H\u00f6he von mehreren Milliarden Dollar f\u00fchrte, in ihrer Besorgnis best\u00e4rkt wurden.<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Die MiCAR definiert Stablecoins nicht direkt, sondern deckt zwei Arten ab, die oft als Stablecoin bezeichnet werden und f\u00fcr Tausch- oder Zahlungszwecke bestimmt sind. Die EU nimmt folglich eine Unterteilung des gel\u00e4ufigen Begriffs Stablecoin vor. Wie in Titel I beschrieben, k\u00f6nnen Stablecoins je nach ihrer Struktur entweder als E-Geld-Token oder als wertreferenzierte Token betrachtet werden.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend E-Geld-Token einen stabilen Wert durch Bezugnahme auf eine einzige Fiatw\u00e4hrung (z. B. Euro oder US-Dollar) aufrechterhalten, tun dies wertreferenzierte Token durch Bezugnahme auf mehrere Fiatw\u00e4hrungen (z. B. Euro und US-Dollar), einen oder mehrere Rohstoffe (z. B. Gold, \u00d6l), einen oder mehrere Krypto-Assets (z. B. Bitcoin, Ether) oder eine Kombination davon. Algorithmische Stablecoins, die darauf abzielen, einen stabilen Wert \u00fcber Protokolle aufrechtzuerhalten, werden nicht als E-Geld-Token oder wertreferenzierte Token betrachtet, insofern sie nicht darauf ausgerichtet sind, ihren Wert durch Bezugnahme auf einen oder mehrere andere Verm\u00f6genswerte zu stabilisieren.<\/p>\n<p>Stablecoins k\u00f6nnen im gro\u00dfen Umfang zur \u00dcbertragung von Werten oder als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Aus diesem Grund unterliegen Emittenten von wertreferenzierten Token und E-Geld-Token strengeren Anforderungen als Emittenten anderer Krypto-Assets. Die strengsten Anforderungen gelten f\u00fcr wertreferenzierte Token und E-Geld-Token, die als signifikant eingestuft werden. Die Anforderungen an die Emittenten werden in Titel <strong>III<\/strong> und <strong>IV<\/strong> der MiCAR detailliert beschrieben und lassen sich prinzipiell in f\u00fcnf Kategorien untergliedern.<\/p>\n<p><strong>1) Zulassungsvoraussetzungen<br \/>\n<\/strong>Die Ausgabe von wertreferenzierten Token kann nur von juristischen Personen erbracht werden, die einen eingetragenen Sitz in der Europ\u00e4ischen Union haben, um die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Beaufsichtigung und \u00dcberwachung des \u00f6ffentlichen Angebots zu gew\u00e4hrleisten. Dezentrale Stablecoins wie z. B. der Dai von MakerDAO k\u00f6nnen daher nicht f\u00fcr den Handel mit regulierten Einrichtungen zugelassen werden.<\/p>\n<p>E-Geld-Token, die in den Mitgliedstaaten der EU \u00f6ffentlich angeboten oder zum Handel auf einer Handelsplattform f\u00fcr Krypto-Assets zugelassen werden, k\u00f6nnen auf jede globale W\u00e4hrung verweisen, die ein gesetzliches Zahlungsmittel ist. Emittenten von E-Geld-Token sollten entweder als Kreditinstitut gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2013\/36\/EU oder als E-Geld-Institut gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2009\/110\/EG zugelassen sein und die einschl\u00e4gigen betrieblichen Anforderungen erf\u00fcllen, sofern in der MiCAR nichts anderes bestimmt ist. Wenn der durchschnittliche im Umlauf befindliche Betrag an E-Geld-Token f\u00fcnf Millionen EUR nicht \u00fcbersteigt oder E-Geld-Token ausschlie\u00dflich von qualifizierten Anlegern gehalten werden k\u00f6nnen, so unterliegen die Emittenten solcher E-Geld-Token nicht den zuvor genannten Zulassungspflichten. Die EZB entscheidet \u00fcber die Zulassung und kann die Genehmigung f\u00fcr E-Geld-Token untersagen, wenn sie eine Gef\u00e4hrdung der Finanzstabilit\u00e4t oder der W\u00e4hrungssouver\u00e4nit\u00e4t im Euro-W\u00e4hrungsgebiet nicht ausschlie\u00dfen kann.<\/p>\n<p><strong>2) Informations- und Offenlegungspflichten<br \/>\n<\/strong>Weiterhin sind Emittenten von Stablecoins verpflichtet, ein Whitepaper zu erstellen, um die K\u00e4ufer \u00fcber die Merkmale und Risiken zu informieren.<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Das Whitepaper f\u00fcr wertreferenzierte Token sollte unter anderem Informationen \u00fcber den Stabilisierungsmechanismus, die Anlagepolitik f\u00fcr die Reserven, die Verwahrungsmodalit\u00e4ten der Reserven sowie die Rechte der Inhaber enthalten. Ferner m\u00fcssen die Emittenten die Menge der im Umlauf befindlichen Token sowie den Wert und die Zusammensetzung der Reserven mindestens monatlich auf ihrer Website offenlegen. Zudem sind sie verpflichtet, ein klares Verfahren f\u00fcr die Bearbeitung von Beschwerden der Inhaber von wertreferenzierten Token einzurichten.<\/p>\n<p>Das von einem Emittenten oder Anbieter von E-Geld-Token erstellte Whitepaper sollte alle relevanten Informationen \u00fcber diesen Emittenten, soweit bekannt, den Anbieter und das Angebot von E-Geld-Token oder deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform f\u00fcr Krypto-Assets enthalten, die erforderlich sind, um potenzielle K\u00e4ufer in die Lage zu versetzen, eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen und die Risiken im Zusammenhang mit dem Angebot von E-Geld-Token zu verstehen. Abweichend von Artikel 11 der Richtlinie 2009\/110\/EG haben die Inhaber von E-Geld-Token jederzeit Anspruch auf R\u00fcckzahlung des Geldwerts der gehaltenen Token zum Nennwert, entweder in bar oder durch \u00dcberweisung. Im Whitepaper sollte ausdr\u00fccklich auf diese M\u00f6glichkeit hingewiesen werden.<\/p>\n<p>Insofern ein Emittent in seinem Whitepaper unvollst\u00e4ndige, unrichtige, unklare oder irref\u00fchrende Angaben gemacht hat, kann der Inhaber der Token von diesem Emittenten Schadenersatz f\u00fcr den ihm entstandenen Verlust verlangen.<\/p>\n<p><strong>3) Eigenkapitalanforderungen, R\u00fccklagen und Zinsen<br \/>\n<\/strong>Um den Risiken f\u00fcr die Finanzstabilit\u00e4t zu begegnen, unterliegen die Emittenten wertreferenzierter Token Eigenkapitalanforderungen. Die Eigenkapitalanforderungen werden als Prozentsatz der Reserve an Verm\u00f6genswerten berechnet.<\/p>\n<p>Ferner sind die Emittenten verpflichtet, R\u00fccklagen im Verh\u00e4ltnis 1:1 zu halten, um alle Forderungen zu decken und den Inhabern dauerhafte R\u00fcckzahlungsrechte zu gew\u00e4hren. Die Reserveaktiva m\u00fcssen je nach ihrer Art entweder von einem Kreditinstitut i. S. d. Verordnung 2013\/575\/EU, einer zugelassenen Wertpapierfirma, die auf die Verwahrung von Verm\u00f6genswerten spezialisiert ist oder von einem zugelassenen Kryptowertedienstleister verwahrt werden. Es gelten keine Ausnahmen f\u00fcr algorithmische Stablecoins. Die R\u00fccklagen sind im Falle einer Insolvenz vollst\u00e4ndig gesch\u00fctzt und die Reserveaktiva m\u00fcssen alle sechs Monate einer unabh\u00e4ngigen Pr\u00fcfung unterzogen werden.<\/p>\n<p>Um sicherzustellen, dass die wertreferenzierten Token und E-Geld-Token vorwiegend als Tauschmittel und nicht als Wertaufbewahrungsmittel verwendet werden, d\u00fcrfen die Emittenten den Nutzern f\u00fcr die Zeit, in der sie die Token halten, keine Zinsen gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><strong>4) Operative Anforderungen<br \/>\n<\/strong>Um den Verbraucherschutz und die Marktintegrit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten, sind die Emittenten verpflichtet, klare Organisationsstruktur mit genau definierten und transparenten Verantwortungsbereichen zur Steuerung, \u00dcberwachung und Meldung von Marktrisiken einzurichten. In Bezug auf Cyberrisiken muss ein Risikomanagementsystem i. S. d. Verordnung 2020\/0266 (COD) \u00fcber die Betriebsstabilit\u00e4t digitaler Systeme des Finanzsektors implementiert werden.<br \/>\nFerner m\u00fcssen interne Kontrollmechanismen und -verfahren die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf Geldw\u00e4sche und Terrorismusfinanzierung gem\u00e4\u00df der ToFR gew\u00e4hrleisten.<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>5) Erweiterte Anforderungen f\u00fcr Emittenten signifikanter Stablecoins<br \/>\n<\/strong>Im Gegensatz zu Emittenten nicht signifikanter Token unterliegen Emittenten signifikanter Token, h\u00f6heren Eigenkapitalanforderungen sowie h\u00f6heren Anforderungen an die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbeh\u00f6rden. Au\u00dferdem\u00a0\u00a0 m\u00fcssen sie eine Liquidit\u00e4tsmanagementpolitik festlegen und sich regelm\u00e4\u00dfig Liquidit\u00e4tsstresstests unterziehen, bei denen schwerwiegende finanzielle Stressszenarien, wie z. B. Zinsschocks und nicht finanzielle Stressszenarien, wie z. B. operative Risiken ber\u00fccksichtigt werden. Um eine klare Abgrenzung zwischen signifikanten und nicht signifikanten Token vorzunehmen, definiert die MiCAR folgende Schwellenwerte.<\/p>\n<ul>\n<li>Kundenstamm \u2265 10 Millionen nat\u00fcrliche oder juristische Personen;<\/li>\n<li>Der Wert des Tokens oder ggf. die Marktkapitalisierung des Tokens \u2265 5 Mrd. EUR;<\/li>\n<li>Schwellenwert f\u00fcr die Anzahl und den Wert der Transaktionen mit diesen Token \u2265 2,5 Millionen Transaktionen pro Tag oder \u2265 500 Millionen EUR pro Tag;<\/li>\n<li>Der Wert der Reserveaktiva \u2265 5 Mrd. EUR;<\/li>\n<li>Der Schwellenwert f\u00fcr die Anzahl der Mitgliedstaaten, in denen die Token verwendet werden, einschlie\u00dflich f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Zahlungen und \u00dcberweisungen oder in denen Dritte zur Verwaltung oder Verwahrung der Verm\u00f6gensreserven niedergelassen sind, betr\u00e4gt f\u00fcnf.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Insofern mindestens drei der genannten Kriterien f\u00fcr wertreferenzierte Token oder mindestens zwei der Kriterien f\u00fcr E-Geld-Token erf\u00fcllt sind, gilt der Token als signifikant. Die Emittenten sind verpflichtet, den Aufsichtsbeh\u00f6rden regelm\u00e4\u00dfig Bericht \u00fcber die Entwicklungen der zuvor genannten Kriterien zu erstatten. Ferner kann die ESMA von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und die EBA von Emittenten signifikanter E-Geld-Token Geb\u00fchren erheben, um die jeweiligen Kosten einschlie\u00dflich Gemeinkosten zu decken. Die Kommission wird nach Anh\u00f6rung der EBA und der ESMA die einschl\u00e4gigen Schwellenwerte mindestens alle zwei Jahre \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung dieser Schwellenwerte vorlegen.<\/p>\n<p><strong>D) NFTs<br \/>\n<\/strong>Non-Fungible Token (NFT) sollen grunds\u00e4tzlich nicht mehr vomAnwendungsbereich der MiCAR umfasst sein.<\/p>\n<p>Im ersten Entwurf der Verordnung galten NFTs als Kryptowerte i. S. d. MiCAR, wobei gewisse Ausnahmen f\u00fcr das \u00f6ffentliche Angebot von NFT vorgesehen waren. Seit dem zweiten Verordnungsentwurf sollten NFTs \u00fcberhaupt nicht mehr von der MiCAR umfasst sein. Die MiCAR soll n\u00e4mlich nicht f\u00fcr Kryptowerte gelten, die einzigartig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind, einschlie\u00dflich digitaler Kunst und Sammlerst\u00fccke, deren Wert den einzigartigen Merkmalen jedes Kryptowerts und dem Nutzen zuzuschreiben ist, den er dem Kryptowerte-Inhaber bietet. Ebenso sollte die MiCAR nicht f\u00fcr NFTs gelten, die Dienstleistungen oder physische Verm\u00f6genswerte verk\u00f6rpern, die einzigartig und nicht fungibel sind, wie Produktgarantien oder Immobilien. Obwohl der derzeitige Markttrend zeigt, dass NFTs auf M\u00e4rkten gehandelt, spekulativ angeh\u00e4uft und in begrenzten F\u00e4llen als Tauschmittel verwendet werden k\u00f6nnen, sind sie nicht ohne weiteres austauschbar, und der relative Wert eines solchen NFTs im Verh\u00e4ltnis zu einem anderen NFT, der jeweils einzigartig ist, kann nicht durch einen Vergleich mit einem bestehenden Markt oder einem gleichwertigen Verm\u00f6genswert ermittelt werden. Diese Merkmale schr\u00e4nken das Ausma\u00df ein, in dem diese NFTs als Finanzinstrumente verwenden werden k\u00f6nnten, wodurch die Risiken f\u00fcr die Kunden und den Markt begrenzt werden und daher der Ausschluss von NFT aus der MiCAR bef\u00fcrwortet wurde. Die Bruchteile eines NFT (sog. Fractional-NFT oder F-NFT) w\u00e4ren hingegen nicht einzigartig bzw. sind fungibel, womit sie von der MiCAR umfasst w\u00e4ren. Zudem sollte die alleinige Zuweisung eines eindeutigen Identifikators zu einem Kryptowert damit nicht ausreichen, um ihn als einzigartig oder nicht fungibel einzustufen.<\/p>\n<p>In den abschlie\u00dfenden Trialogverhandlungen wurden diese \u00dcberlegungen nochmal in Frage gestellt und vorgeschlagen, NFTs wie urspr\u00fcnglich angedacht in den Kryptowertekatalog der MiCAR aufzunehmen. So weit ist es jedoch nicht gekommen. NFTs sind grunds\u00e4tzlich aus der MiCAR ausgenommen. Von der MiCAR werden nur noch fungible Kryptowerte umfasst. NFTs, die allerdings gesellschafter\u00e4hnliche Rechte (Stimmrechte, Anspruch auf Unternehmenserfolg etc.) verk\u00f6rpern, sollen genauso wie Finanzinstrumente reguliert sein. Im Rahmen dessen wurde nun klargestellt, dass NFTs von der MiCAR und insbesondere von den Whitepaper-Anforderungen nicht umfasst sein sollen, soweit NFTs<\/p>\n<ul>\n<li>einzigartig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel,<\/li>\n<li>nicht fraktionierbar und<\/li>\n<li>nicht direkt auf andere Inhaber ohne die Erlaubnis des Emittenten \u00fcbertragbar sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Stattdessen sollen solche NFTs nur vom Emittenten akzeptiert werden. Dies umfasst auch NFTs die im Rahmen von H\u00e4ndler-Treueprogrammen (sog. Merchant\u2019s Loyalty Schemes) von H\u00e4ndlern ausgegeben werden und Rechte des geistigen Eigentums oder Garantien verk\u00f6rpern, die Echtheit eines einzigartigen physischen Verm\u00f6genswerts bescheinigen oder andere Rechte, die nicht mit denen von Finanzinstrumenten verbunden, sowie sie nicht zum Handel an einer Kryptob\u00f6rse zugelassen sind.<\/p>\n<p>Die EU soll 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung einen speziellen Bericht \u00fcber NFTs ver\u00f6ffentlichen, in dem ein ma\u00dfgeschneidertes Regulierungssystem gefordert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Insgesamt ist die Klarstellung, dass NFTs grunds\u00e4tzlich nicht von der MiCAR umfasst sein sollen, soweit sie origin\u00e4r nicht-fungibel und nicht fraktioniert sind, zu begr\u00fc\u00dfen. Der Markt ben\u00f6tigt eine solche Klarstellung. Die zus\u00e4tzliche Vorgabe, dass NFTs nicht an einer Kryptob\u00f6rse zum Handel zugelassen sind, schafft hingegen weitere R\u00fcckfragen und Irritationen bei den Marktteilnehmern. Es ist unklar, ob mit Kryptob\u00f6rsen lediglich Kryptohandelsplattformen gemeint sind, die ausschlie\u00dflich Kryptowerte im Sinne der MiCAR (z.B. Crypto Currencies) oder MiFID-Finanzinstrumente handeln oder ob auch NFT-Handelspalttformen mitumfasst w\u00e4ren. Letzteres Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass die Mehrheit der NFTs, die derzeit im Sekund\u00e4rmarkt bei namhaften NFT-Plattformen handelbar sind, von der MiCAR umfasst w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>E) Umweltschutzma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Die MiCAR umfasst auch besondere Umweltschutzma\u00dfnahmen. Die MiCAR stellt fest, dass f\u00fcr die Validierung von Transaktionen verwendeten Konsensmechanismen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den als Proof-of-Work (PoW) bekannten Konsensmechanismus, der von den teilnehmenden Minern die L\u00f6sung von Rechenaufgaben verlangt und sie im Verh\u00e4ltnis zu ihrem Rechenaufwand entsch\u00e4digt. Steigende Preise f\u00fcr die zugeh\u00f6rigen Kryptowerte sowie der h\u00e4ufige Austausch von Mining-Hardware schaffen Anreize f\u00fcr eine Erh\u00f6hung der Rechenleistung. Infolgedessen wird das Proof-of-Work-Verfahren heute h\u00e4ufig mit einem hohen Energieverbrauch, einem erheblichen CO2-Fu\u00dfabdruck und einer betr\u00e4chtlichen Erzeugung von Elektronikabf\u00e4llen in Verbindung gebracht. Diese Merkmale k\u00f6nnten die Bem\u00fchungen der EU und der ganzen Welt zur Erreichung von Klima- und Nachhaltigkeitszielen untergraben, bis andere klimafreundlichere und nicht energieintensive L\u00f6sungen auftauchen. Daher sei es notwendig, dass Konsensmechanismen umweltfreundlichere L\u00f6sungen einsetzen und dass die Europ\u00e4ische Kommission diejenigen Konsensmechanismen identifiziert, die im Hinblick auf den Energieverbrauch, die Kohlenstoffemissionen, die Ersch\u00f6pfung der realen Ressourcen, den Elektronikabfall und die spezifischen Anreizstrukturen eine Gefahr f\u00fcr die Umwelt darstellen k\u00f6nnten. Nicht nachhaltige Konsensmechanismen sollten nur in geringem Umfang angewendet werden.<\/p>\n<p>So sollen Kryptowerte-Emittenten und B\u00f6rsen die Klima- und Umweltauswirkungen der f\u00fcr die Ausgabe von Kryptowerten verwendeten Konsensmechanismen offenlegen. Die Kryptowertedienstleister sollen auf ihrer Website (gut sichtbar) Informationen \u00fcber die Umwelt- und Klimaauswirkungen der einzelnen Kryptowerte, f\u00fcr die sie Dienstleistungen anbieten, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen, einschlie\u00dflich der Angabe, ob sie im Einklang mit der EU-Taxonomie f\u00fcr nachhaltige Finanzen gemintet worden sind.<\/p>\n<p>Die ESMA soll Regulatory Technical Standard (RTS) entwickeln, um Methodik und Nachhaltigkeitsindikatoren f\u00fcr Konsensmechanismen zu definieren (Energieverbrauch und Anreizstrukturen).<\/p>\n<p>Innerhalb 36 Monaten nach Inkrafttreten der MiCAR soll die Europ\u00e4ische Kommission einen Bericht \u00fcber die Umweltauswirkungen von Kryptowerte und die Einf\u00fchrung verbindlicher Mindestnachhaltigkeitsstandards f\u00fcr Konsensmechanismen, einschlie\u00dflich des Proof-of-Work, vorlegen.<\/p>\n<p>Die Aufnahme von Umweltma\u00dfnahmen in die MiCAR ist insgesamt zu begr\u00fc\u00dfen. Es ist aber letztlich wichtig den Report der Europ\u00e4ischen Kommission abzuwarten, bevor neben den Publizit\u00e4tsvorgaben weitergehende einschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen gegen PoW-Mechanischem eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<hr \/>\n<p>[1] Vgl. auch die Pressemitteilung des Rats der EU zur MiCAR:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.consilium.europa.eu\/de\/press\/press-releases\/2022\/06\/30\/digital-finance-agreement-reached-on-european-crypto-assets-regulation-mica\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.consilium.europa.eu\/de\/press\/press-releases\/2022\/06\/30\/digital-finance-agreement-reached-on-european-crypto-assets-regulation-mica\/<\/a>.<\/p>\n<\/div><div class=\"fusion-text fusion-text-2\"><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"categories":[85],"tags":[],"class_list":["post-5866","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-stellungnahmen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5866","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5866"}],"version-history":[{"count":18,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5866\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6186,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5866\/revisions\/6186"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5866"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5866"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5866"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}