{"id":6111,"date":"2022-12-06T10:21:46","date_gmt":"2022-12-06T10:21:46","guid":{"rendered":"https:\/\/bundesblock.de\/?p=6111"},"modified":"2022-12-07T09:04:36","modified_gmt":"2022-12-07T09:04:36","slug":"ergaenzung-des-bmf-schreibens-vom-10-05-2022-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/ergaenzung-des-bmf-schreibens-vom-10-05-2022-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token\/","title":{"rendered":"Erg\u00e4nzung des BMF-Schreibens vom 10.05.2022"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap\" style=\"max-width:1206.4px;margin-left: calc(-4% \/ 2 );margin-right: calc(-4% \/ 2 );\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column\" style=\"--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:25px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:25px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-order-medium:0;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-order-small:0;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-column-has-shadow fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column\"><div style=\"text-align:right;\"><a class=\"fusion-button button-flat fusion-button-default-size button-custom fusion-button-default button-1 fusion-button-default-span fusion-button-default-type\" style=\"--awb-margin-bottom:20px;--button_accent_color:var(--awb-color1);--button_accent_hover_color:var(--awb-color1);--button_border_hover_color:var(--awb-color1);--button_gradient_top_color:var(--awb-custom_color_1);--button_gradient_bottom_color:var(--awb-custom_color_1);--button_gradient_top_color_hover:var(--awb-custom_color_1);--button_gradient_bottom_color_hover:var(--awb-custom_color_1);\" target=\"_self\" href=\"https:\/\/bundesblock.de\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/Blockchain_Bundesverband_Ergaenzung-des-BMF-Schreibens-vom-10.05.2022.pdf\"><span class=\"fusion-button-text awb-button__text awb-button__text--default\">ARTIKEL ALS PDF <\/span><\/a><\/div><div class=\"fusion-text fusion-text-1\"><h3 style=\"text-align: center;\">Erg\u00e4nzung des BMF-Schreibens vom<br \/>\n10.05.2022<\/h3>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u201eEinzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen W\u00e4hrungenund von sonstigen Token\u201c<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">durch das Kapitel<br \/>\n<strong>III. Steuererkl\u00e4rungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten<\/strong><br \/>\n<strong>Stellungnahme des Blockchain Bundesverband e.V.<\/strong><\/p>\n<div style=\"width: 100%; height: 50px;\"><\/div>\n<p><strong>Einleitung<\/strong><br \/>\nDer Blockchain Bundesverband begr\u00fc\u00dft, dass das BMF zu der geplanten Erg\u00e4nzung des BMF-Schreibens vom 10.05.2022 (BStBl. I, S. 668), die im Einf\u00fcgen eines Kapitels mit dem Titel \u201eSteuererkl\u00e4rungs-Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten\u201cbesteht, zun\u00e4chst einen Entwurf ver\u00f6ffentlicht hat und bedankt sich f\u00fcr die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme.<\/p>\n<p><strong>\u201eErweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen gem. \u00a7 90 Abs. 2 AO\u201c (x2)<\/strong><br \/>\nDie in x2 genannten F\u00e4lle, n\u00e4mlich Erwerb von Einheiten einer virtuellen W\u00e4hrung oder sonstigen Token \u00fcber die Handelsplattform eines ausl\u00e4ndischen Betreibers oder \u00fcber eine dezentralisierte Handelsplattform, reichen f\u00fcr die pauschale Annahme einer mit \u00a7 90 Abs. 2 AO begr\u00fcndbarer erweiterten Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen nicht aus.<\/p>\n<p>\u00a7 90 Abs. 2 Satz 1 AO lautet:<br \/>\nIst ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf <strong>Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes<\/strong> bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzukl\u00e4ren und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.<\/p>\n<p>\u00a7 90 Abs. 2 Satz 2 AO lautet:<br \/>\nSie haben dabei alle f\u00fcr sie bestehenden <strong>rechtlichen und tats\u00e4chlichen M\u00f6glichkeiten<\/strong> auszusch\u00f6pfen. &#8230;<\/p>\n<p>Der Grund f\u00fcr diese Regelungen ist: \u201e<em>Soweit im Ausland verwirklichte Sachverhalte f\u00fcr die inl\u00e4ndische Besteuerung von Bedeutung sind, haben die Beteiligten nach \u00a7 90 Abs. 2 Satz 1 AO eine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht. Dies tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass die hoheitlichen Befugnisse der deutschen Finanzbeh\u00f6rden an der Grenze enden.<\/em>\u201c (Baum, eKomm Ab 1.7.2021, \u00a7 90 AO Rz. 14 (Aktualisierung v. 16.8.2022))<\/p>\n<p>Ist diese Konstellation hier gegeben?<br \/>\nEs muss sich somit um einen Sachverhalt handeln, der sich auf <strong>Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht.<\/strong><\/p>\n<p>Zur Erinnerung, es geht lediglich darum, dass ein Datenbankeintrag in einer Blockchain, einem \u201edezentral gef\u00fchrten Kassenbuch\u201c (BMF-Schreiben vom 10.05.2022 (BStBl. I, S. 668, Rn. 6), erfolgt.<\/p>\n<p>Die in der Blockchain dokumentierte Historie aller Datenbankeintr\u00e4ge sind von \u00fcberall auf der Welt einsehbar. Weshalb soll es sich dabei um einen Sachverhalt handeln, der sich auf Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht?<\/p>\n<p>Denn die Dezentralit\u00e4t sorgt daf\u00fcr, dass die Vorg\u00e4nge, die Datenbankeintr\u00e4ge, \u00fcberall und somit auch in Deutschland erfolgen.<\/p>\n<p>Deshalb ist eine sog. \u201eerweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen\u201c bereits durch den Wortlaut von \u00a7 90 AO nicht gedeckt.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige ist insofern nicht beweisn\u00e4her als die Finanzverwaltung. \u201e<em>Danach kann nur eine gr\u00f6\u00dfere Beweisn\u00e4he des Stpfl. auf Grund seines tats\u00e4chlichen Kenntnis- und Einflussbereichs eine vorrangige Mitwirkungspflicht legitimieren.\u201c &#8230; \u201eDie Beweismittel sind in \u00a7 92 AO definiert und die Beurteilung deren Erheblichkeit liegt grunds\u00e4tzlich im Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde. Im Falle der erweiterten Mitwirkungspflicht muss der Ermessensrahmen hinsichtlich der relevanten Beweismittel jedoch auf solche Beweismittel beschr\u00e4nkt sein, f\u00fcr die der Stpfl. auf Grund seiner tats\u00e4chlichen Kenntnis- und Einflusssph\u00e4re der \u201eBeweisn\u00e4here\u201c ist.<\/em>\u201c (Roser in Gosch, \u00a7 90 AO Rz. 43, 44 (Januar 2022)).<\/p>\n<p>\u201e<em>Zur Abwendung eines Beweisnotstands legt Abs. 2 dem Stpfl. nach dem Gedanken der Beweisn\u00e4he auf, den in seiner Sph\u00e4re im Ausland verwirklichten Sachverhalt aufzukl\u00e4ren und die f\u00fcr die FinBeh. sonst unerreichbaren Beweismittel selbst zu beschaffen. Abs. 2 beseitigt damit aber nicht den Untersuchungsgrundsatz des \u00a7 88 I 1 (BFH v. 6.11.1987 \u2013 III R 241\/83, BStBl. II 1988, 438 [439]; BFH v. 18.11.2008 \u2013 VIII R 24\/07, BStBl. II 2009, 518 [523]) und f\u00fchrt keine subjektive Beweislast ein (s. \u00a7 76 FGO Rz. 60). Kann sich die Beh\u00f6rde mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Mitteln andere Beweismittel verschaffen, so muss sie diese verwenden (FG M\u00fcnchen v. 7.11.2013 \u2013 5 K 318\/12, Rz. 68).<\/em>\u201c (Seer in Tipke\/Kruse, Kommentar zur AO und FGO 170. Lieferung 05.2022; Zu \u00a7 90 AO Abs. 2 II. Sph\u00e4renorientierte Beweisrisikoverteilung und Untersuchungsgrundsatz Rn; 20)<\/p>\n<p>Diese gr\u00f6\u00dfere Beweisn\u00e4he des Steuerpflichtigen ist bei Blockchaineintr\u00e4gen nicht gegeben.<\/p>\n<p>Da die Blockchain, und damit die Historie aller erfolgter Datenbankeintr\u00e4ge auch vom Finanzamt jederzeit einsehbar ist, und weil lt. BMF gilt: \u201eAufgrund des R\u00fcckw\u00e4rtsbezugs jedes Transaktionsoutputs ist eine Zuordnung und Identifizierung von Einheiten einer virtuellen W\u00e4hrung und sonstigen Token in der Regel bis hin zu deren Ursprungstransaktion (Coinbase-Transaktion) m\u00f6glich.\u201c (BMF-Schreiben vom 10.05.2022 (BStBl. I, S. 668, Rn. 51), besteht keine Veranlassung f\u00fcr \u201eerweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen\u201c.<\/p>\n<p>\u201e<em>Die Sachverhaltsermittlung nach \u00a7 90 Abs. 2 Satz 1 AO bezieht sich wie \u00a7 90 Abs. 1 <\/em><em>AO auf besteuerungserhebliche Tatsachen.<\/em>\u201c (Roser in Gosch, \u00a7 90 AO Rz. 46 (Januar 2022)).<\/p>\n<p>Deshalb geh\u00f6ren Angaben zur Anschaffung und anschlie\u00dfenden Ver\u00e4u\u00dferung im Privatverm\u00f6gen, die nicht innerhalb der Jahresfrist (\u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) erfolgen, selbst bei grunds\u00e4tzlicher \u201eerweiterter Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen\u201c nicht zu den besteuerungserheblichen Tatsachen.<\/p>\n<p>\u00a7 90 AO \u201e<em>Abs. 2 betrifft Sachverhalte, die steuerrechtlich relevant sein k\u00f6nnen, und zwar solche aus einer Sph\u00e4re, die allenfalls dem Stpfl. zug\u00e4nglich ist, jedenfalls nicht der FinBeh. (die umst\u00e4ndlichere M\u00f6glichkeit der Amtshilfe nach \u00a7 117 I bleibt zun\u00e4chst unber\u00fccksichtigt, s. Rz. 18). Der zu ermittelnde Sachverhalt kann steuererh\u00f6hende (z.B. Einnahmen) oder steuermindernde Faktoren (z.B. Betriebsausgaben, Werbungskosten, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen) betreffen.<\/em><\/p>\n<p><em>Nicht von Abs. 2 erfasst ist der Nachweis des Nichtvorhandenseins steuererheblicher Tatsachen (keine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht i.S. eines Negativbeweises, s. FG Rh.-Pf. v. 14.12.2011 \u2013 2 K 1427\/11, Rz. 28; FG N\u00fcrnberg v. 21.10.2015 \u2013 5 K 456\/14, EFG 2016, 345 Rz. 36 m. Anm. K\u00f6hler; FG Berlin-Bdb. v. 20.4.2016 \u2013 14 K 14207\/15, Rz. 35: keine Verpflichtung zum Nachweis, im Ausland kein Konto zu unterhalten, s.a. R\u00e4tke in Klein15, \u00a7 90 Rz. 22).<\/em>\u201c (Seer in Tipke\/Kruse, Kommentar zur AO und FGO 170. Lieferung 05.2022; Zu \u00a7 90 AO Abs. 2 II. Sph\u00e4renorientierte Beweisrisikoverteilung und Untersuchungsgrundsatz Rn; 21)<\/p>\n<p>\u201e<em>Die gesetzliche Begrenzung auf \u201ebestehende M\u00f6glichkeiten\u201c verdeutlicht, dass es keine Pflicht des Beteiligten gibt, durch besondere Ma\u00dfnahmen die M\u00f6glichkeiten der Beweismittelbeschaffung erst zur Entstehung zu bringen. Ma\u00dfgeblich ist der konkrete Verantwortungs- und Machtbereich des Beteiligten.<\/em>\u201c (Roser in Gosch, \u00a7 90 AO Rz. 52 (Januar 2022)).<\/p>\n<p>\u201e<em>Die Verpflichtung zur Beweismittelvorsorge beschr\u00e4nkt sich dabei auf das im Einzelfall f\u00fcr den Beteiligten zumutbare Ma\u00df, aber auch auf die rechtliche und tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit der Vorsorge.<\/em>\u201c (Baum, eKomm Ab 1.7.2021, \u00a7 90 AO Rz. 15.1 (Aktualisierung v. 16.8.2022))<\/p>\n<p>Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden ersucht der Blockchain Bundesverband e.V. das BMF darum, die vorgesehenen Anweisungen an die Finanzbeh\u00f6rden im Hinblick auf die Beachtung der o.g. Kriterien hin zu \u00fcberpr\u00fcfen und zu konkretisieren, in welchen F\u00e4llen, weshalb genau tats\u00e4chlich ein Auslandssachverhalt jeweils gegeben sein soll und weshalb trotz der Nachverfolgbarkeit aller Eintr\u00e4ge auf der Blockchain, die gr\u00f6\u00dfere Beweisn\u00e4he jeweils beim Steuerpflichtigen liegen soll.<\/p>\n<p><strong>Zu GDPdU Export und Verfahrensdokumentation (Betriebsverm\u00f6gen, x9):<\/strong><\/p>\n<p>Zunehmend nutzen Unternehmen und institutionelle Anleger die M\u00f6glichkeit, virtuelle W\u00e4hrungen oder sonstigen Token in Zahlungssysteme einzubinden oder als kurz- oder mittelfristige Geldanlage zu nutzen.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Unternehmen stellt die Abbildung der Transaktionen in Handels- und Steuerbilanz oder der Einnahmen\u00fcberschussrechnung eine Herausforderung dar.<\/p>\n<p>Die Unternehmen nutzen f\u00fcr die Datenaggregation in der ersten Stufe \u00fcbliche Tools, die auch Privatanleger nutzen und die weder eine Festschreibung der Daten noch einen Datenexport im GDPdU Format erlauben. \u00dcblicherweise ist nur ein CSV Export m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die \u00fcblichen Blockchains selbst. Auch hier ist bei den meisten virtuellen W\u00e4hrungen oder sonstigen Token eine Datensicherung per CSV Export gegeben.<\/p>\n<p>Jedoch kann der Nutzer die Daten nur \u201esichern\u201c, hat allerdings keine M\u00f6glichkeit, eine Datensatzbeschreibung zu erhalten oder selbst zu erstellen. Hierf\u00fcr m\u00fcssten die Marktanbieter \u2013 nach entsprechender Vorgabe des BMF gem. x9 \u2013 entsprechende Datensatzbeschreibungen bereitstellen. Es wird eine Weile dauern, bis s\u00e4mtliche Anbieter dies umsetzen, weshalb der Blockchain Bundesverband e.V. das BMF ersucht, hier eine \u00dcbergangsfrist bis zum 31.12.2024 einzur\u00e4umen, in der es aus Billigkeitsgr\u00fcnden nicht beanstandet wird, wenn nur CSV Exporte zur Verf\u00fcgung gestellt werden und die Daten im \u201eZwischensystem\u201c nicht festgeschrieben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch bedarf es einer \u00dcbergangsfrist bis zum 31.12.2024 f\u00fcr die geforderte Verfahrensdokumentation (x9), denn ein Nutzer einer Blockchain oder eines Reportingtools kann selbst keine Erkenntnisse \u00fcber die Datenaggregation erhalten. Dies gilt auch f\u00fcr das vom BMF selbst zitierte Portal coinmarketcap \u2013 auch hier ist f\u00fcr den Nutzer nicht nachvollziehbar, wie die Kurse ermittelt werden und ob diese dauerhaft festgeschrieben sind.<\/p>\n<p>Aus unserer Sicht bedarf es der Verfahrensdokumentation und des GDPdU Zugriffs auch dann nicht, wenn die Daten in der Blockchain bereits festgeschrieben sind und jederzeit durch das Finanzamt s\u00e4mtliche Transaktionen nachvollziehbar sind.<\/p>\n<p><strong>Abschlie\u00dfender Hinweis zum Interessenkonflikt zwischen Datenbereitstellung und Risiko gewerblicher T\u00e4tigkeit durch das Betreiben einer Node<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF hat im Schreiben vom 10.05.2022 auf das Risiko einer gewerblichen T\u00e4tigkeit hingewiesen, wenn man eine Masternode oder Node betreibt und auf diesem Wege Eink\u00fcnfte erzielt.<\/p>\n<p>Um die Erfordernisse des BMF nach Festschreibung und Bereitstellung der Daten erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, scheint sich das Betreiben einer Node als L\u00f6sung hierf\u00fcr geradezu aufzudr\u00e4ngen. Denn die beste M\u00f6glichkeit, sich alle Daten \u00fcber eigene Transaktionen zu speichern, erh\u00e4lt der Betreiber einer Node.<\/p>\n<p>So kann das Betreiben einer Node \u2013 zum Beispiel im Lightning Netzwerk \u2013 unabdingbar sein, um Transaktionen ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re f\u00fcr die Praxis hilfreich, wenn das BMF aus Billigkeitsgr\u00fcnden hier eine Bagatellgrenze einf\u00fchren k\u00f6nnte; \u00e4hnlich der Billigkeitsregelung f\u00fcr den Betrieb von Mini-Solaranlagen. So k\u00f6nnte geregelt werden, dass durchschnittlich j\u00e4hrliche Einnahmen von bspw. 1.000 Euro, betrachtet f\u00fcr die letzten 4 Jahre und das laufende Jahr (Prognose), die beim Betreiben einer Node anfallen, nicht zur Annahme einer gewerblichen T\u00e4tigkeit f\u00fchren.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"categories":[85],"tags":[],"class_list":["post-6111","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-stellungnahmen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6111","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6111"}],"version-history":[{"count":15,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6111\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6184,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6111\/revisions\/6184"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6111"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6111"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6111"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}