{"id":6528,"date":"2023-05-10T13:07:27","date_gmt":"2023-05-10T11:07:27","guid":{"rendered":"https:\/\/bundesblock.de\/?p=6528"},"modified":"2023-05-10T13:09:32","modified_gmt":"2023-05-10T11:09:32","slug":"zufing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/zufing\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes 10.05.2023"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"background-color: var(--awb-color1);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;border-width: 0px 0px 0px 0px;border-color:var(--awb-color1);border-style:solid;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start\" style=\"max-width:1206.4px;margin-left: calc(-4% \/ 2 );margin-right: calc(-4% \/ 2 );\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column\" style=\"background-position:left top;background-blend-mode: overlay;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;padding: 0px 0px 0px 0px;\"><div style=\"text-align:right;\"><style>.fusion-body .fusion-button.button-1{border-color:var(--awb-color1);border-radius:2px 2px 2px 2px;background:var(--awb-custom_color_1);}.fusion-body .fusion-button.button-1 .fusion-button-text,.fusion-body .fusion-button.button-1 i,.fusion-body .fusion-button.button-1:hover .fusion-button-text,.fusion-body .fusion-button.button-1:hover i,.fusion-body .fusion-button.button-1:focus .fusion-button-text,.fusion-body .fusion-button.button-1:focus i,.fusion-body .fusion-button.button-1:active .fusion-button-text,.fusion-body .fusion-button.button-1:active i{color:var(--awb-color1);}.fusion-body .fusion-button.button-1:hover,.fusion-body .fusion-button.button-1:active,.fusion-body .fusion-button.button-1:focus{border-color:var(--awb-color1);background:var(--awb-custom_color_1);}<\/style><a class=\"fusion-button button-flat fusion-button-default-size button-custom button-1 fusion-button-default-span fusion-button-default-type\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/bundesblock.de\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/Bundesblock-Zukunftsfinanzierungesetz-10.05.2023.pdf\" style=\"margin-bottom:80px;\"><span class=\"fusion-button-text\">Stellungnahme im PDF-Format<\/span><\/a><\/div><div class=\"fusion-text fusion-text-1\"><p style=\"text-align: right;\"><a href=\"https:\/\/bundesblock.de\/\"><span style=\"font-weight: 400;\">Blockchain Bundesverband e.V.<\/span><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Berlin, 10. Mai 2023<br \/>\n<\/span><\/p>\n<h1 data-fontsize=\"60\" data-lineheight=\"75px\" class=\"fusion-responsive-typography-calculated\" style=\"--fontSize: 60; line-height: 1.25;\"><span style=\"font-weight: 400; font-size: 40px;\" data-fusion-font=\"true\">Stellungnahme zum Referentenentwurf eines<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><span style=\"font-size: 40px;\" data-fusion-font=\"true\"><br \/>\n<\/span><\/span><span style=\"font-weight: 400; font-size: 40px;\" data-fusion-font=\"true\">Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz \u2013 ZuFinG)<\/span><\/h1>\n<p><em><span style=\"font-weight: 300;\">Als Blockchain Bundesverband e. V. (Bundesblock) vertreten wir die Interessen von Unternehmen und Institutionen, die schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit der Umsetzung von Blockchain-basierten Gesch\u00e4ftsmodellen befasst sind. Da f\u00fcr unsere Mitglieder insbesondere die Blockchain-bezogenen Bestimmungen des Referentenentwurfs von Bedeutung sind, beschr\u00e4nken wir uns vorliegend auf die einschl\u00e4gigen Themenbereiche. Die Regelungen zur Umsetzung des DLT-Pilotregimes stellen eine rein gesetzestechnische Umsetzung der Verordnung (EU) 2022\/858 dar und bed\u00fcrfen deshalb aus unserer Sicht keiner ausf\u00fchrlichen Stellungnahme. <\/span><\/em><\/p>\n<p><b>Autoren<\/b><span style=\"font-weight: 300;\"> (Nach Nennung der Leads alphabetische Reihenfolge nach Vornamen)<\/span><\/p>\n<p><i><span style=\"font-weight: 300;\">Dr. Thorsten Vo\u00df,<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 300;\"> Co-Lead und Rechtsanwalt<br \/>\n<\/span><i><span style=\"font-weight: 300;\">Zs\u00f3fia Vig<\/span><\/i><i><span style=\"font-weight: 300;\">, <\/span><\/i><span style=\"font-weight: 300;\">Co-Lead der Arbeitsgruppe Finanzwirtschaft, Rec<\/span><span style=\"font-weight: 300;\">htsanw\u00e4ltin<br \/>\n<\/span><i><span style=\"font-weight: 300;\">Phil Hamacher, <\/span><\/i><span style=\"font-weight: 300;\">Rechtsanwalt<br \/>\n<\/span><i><span style=\"font-weight: 300;\">Philipp J.A. Hartmannsgruber,<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 300;\"> Vorstand Bundesblock | PJAH Consulting<br \/>\n<\/span><i><span style=\"font-weight: 300;\">Moritz Schildt<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 300;\">, Vorstand Bundesblock | Vorstand Hanseatic Blockchain Institute <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\"> <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\"><br \/><\/span><\/p>\n<p> <b data-fusion-font=\"true\" style=\"color: var(--h2_typography-color); font-family: var(--h2_typography-font-family); font-style: var(--h2_typography-font-style,normal); letter-spacing: var(--h2_typography-letter-spacing); text-transform: var(--h2_typography-text-transform); background-color: rgba(255, 255, 255, 0); font-size: 31px;\">Artikel 19 &#8211; \u00c4nderung des Kreditwesengesetzes &#8211; 5d. Besondere Pflichten bei Kryptoverwahrung<\/b><\/p>\n<h3 data-fontsize=\"26\" data-lineheight=\"33.8px\" class=\"fusion-responsive-typography-calculated\" style=\"--fontSize: 26; line-height: 1.3; --minFontSize: 26;\"><b>a) \u00a7 26b Abs. 1 KWG-E<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">26b Abs. 1 KWG-E soll Kryptoverwahrer zur Verm\u00f6genstrennung von Kryptowerten ihrer Kunden und den eigenen Kryptowerten verpflichten. In \u00a7 26b Abs. 1 S. 2 KWG-E wird die geb\u00fcndelte Verwahrung von Kryptowerten mehrerer Kunden als \u201egemeinschaftliche Verwahrung\u201c definiert. Hierunter kann die Verwahrung von Kryptowerten auf einer Omnibus-Wallet verstanden werden. Diese ist weiterhin als Instrument zul\u00e4ssig, soweit die Verm\u00f6genstrennung erf\u00fcllt wird. Denn die Vorschrift enth\u00e4lt zus\u00e4tzlich auch die Verpflichtung, bei gemeinschaftlicher Verwahrung eine jederzeitige Bestimmbarkeit der den jeweiligen Kunden geh\u00f6renden Werten zu gew\u00e4hrleisten. \u00a7 26b Abs. 1 KWG-E steht damit im Einklang mit der Vorschrift des Art. 67 Abs. 7 der MiCA-VO, welche bekanntlich vom Europ\u00e4ischen Parlament am 20.04.2023 verabschiedet wurde und wohl in K\u00fcrze in Kraft treten wird.<\/span><span style=\"font-weight: 300;\"> Die Einhaltung dieser Pflichten zu \u00fcberpr\u00fcfen, wird Aufgabe der Finanzaufsichtsbeh\u00f6rden &#8211; in Deutschland der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) &#8211; sein. Gem\u00e4\u00df \u00a7 57 KWG-E w\u00fcrde bei Versto\u00df ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von bis zu 500.000 Euro drohen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\"><br \/><\/span><\/p>\n<h3 data-fontsize=\"26\" data-lineheight=\"33.8px\" class=\"fusion-responsive-typography-calculated\" style=\"--fontSize: 26; line-height: 1.3; --minFontSize: 26;\"><b>b) \u00a7 26b Abs. 2 KWG-E<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Nach \u00a7 26 Abs. 2 KWG-E ist eine weitere Pflicht f\u00fcr den Kryptoverwahrer geregelt. Hiernach soll dieser sicherstellen, dass nicht ohne \u201eausdr\u00fcckliche Einwilligung\u201c seiner Kunden \u00fcber von ihm verwahrte Kryptowerte (oder deren Schl\u00fcssel) verf\u00fcgt wird. Weder von ihm, noch von anderen. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Im Umkehrschluss wird jedoch auch die M\u00f6glichkeit geschaffen, dass der Kunde eben in solche Verf\u00fcgungen \u201eausdr\u00fccklich einwilligen\u201c kann. Das ist auch grunds\u00e4tzlich in Ordnung, denn schon jetzt zeigen sich Dienstleistungen, die derartige Verf\u00fcgungen zwingend erfordern (z.B. Staking und Lending). Welche Anforderungen an diese ausdr\u00fcckliche Einwilligung zu stellen sind, wird hingegen nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Auch die Begr\u00fcndung zum ZuFinG enth\u00e4lt keine weiteren Erkl\u00e4rungen oder Angaben hierzu.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Eine Formvorschrift f\u00fcr die ausdr\u00fcckliche Einwilligung w\u00e4re hier w\u00fcnschenswert, um eine Dokumentations- aber auch Warnfunktion zu erreichen. M\u00f6glich w\u00e4re z.B. die Formulierung \u201eschriftlich oder elektronische Einwilligung\u201c. Da das Spannungsfeld sehr gro\u00df ist, w\u00fcrde so ein Mehr an Rechtssicherheit geschaffen. Davon w\u00fcrden alle Beteiligten profitieren.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\"><br \/><\/span><\/p>\n<h3 data-fontsize=\"26\" data-lineheight=\"33.8px\" class=\"fusion-responsive-typography-calculated\" style=\"--fontSize: 26; line-height: 1.3; --minFontSize: 26;\"><b>c) \u00a7 46i Abs. 1 u. Abs. 2 KWG-E<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Die in \u00a7 26b Abs. 1 KWG-E verankerte Verm\u00f6genstrennungspflicht m\u00fcndet in \u00a7 46i Abs. 1 u. Abs. 2 KWG-E. Die Pflicht zur Verm\u00f6genstrennung rechtfertigt auch eine haftungsrechtliche Zuordnung. Insoweit gelten verwahrte Kryptowerte und deren Schl\u00fcssel, als dem Kunden \u201egeh\u00f6rig\u201c.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Durch den Wortlaut \u201egilt\u201c, beabsichtigt der Referentenentwurf die Einf\u00fchrung einer gesetzlichen Fiktion. Die gleiche Fiktion soll nach \u00a7 46i Abs. 2 Alt. 1 KWG-E auch f\u00fcr solche Kryptowertanteile greifen, die sich in gemeinschaftlicher Verwahrung befinden. Die Begr\u00fcndung ist schl\u00fcssig. Durch diese Fiktion der Zugeh\u00f6rigkeit w\u00e4re bei einem vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf die verwahrten Kryptowerte eine Drittwiderspruchsklage der Kunden gem\u00e4\u00df \u00a7 771 ZPO m\u00f6glich. Im Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Verwahrers steht dann den Kunden insoweit auch ein Aussonderungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 47 InsO zu, welches zuvor in der Literatur umstritten war. Diese Regelung schafft also Klarheit sowohl f\u00fcr Kryptoverwahrer, als auch f\u00fcr deren Kunden. In der Insolvenz des Kryptoverwahrers w\u00e4ren die Rechte der Kunden gest\u00e4rkt. Das Vertrauen in die Kryptoverwahrbranche wird damit weiter steigen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">In \u00a7 46i Abs. 1 S. 2 KWG-E \u00f6ffnet sich jedoch ein Spannungsfeld, \u00e4hnlich dem in \u00a7 26b Abs. 2 KWG-E. Denn Bei Einwilligung des Kunden in Verf\u00fcgungen \u00fcber den Wert f\u00fcr Rechnung des Instituts oder Dritte, soll die obenstehende Fiktion wiederum nicht greifen. Im Unterschied zum obigen \u00a7 26b Abs. 2 KWG-E f\u00e4llt zudem auf, dass als Ankn\u00fcpfungspunkt diesmal eine blo\u00dfe Einwilligung ausreicht. Eine \u201eausdr\u00fcckliche Einwilligung\u201c, wie in \u00a7 26b Abs. 2 KWG-E, ist hingegen nicht gefordert. Die unscharfe Formulierung l\u00e4sst Raum f\u00fcr Spekulationen. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Auch hier w\u00fcrde eine Formerfordernis wie z.B. \u201eschriftlich oder elektronisch\u201c Rechtssicherheit bieten und das Vertrauen st\u00e4rken, insbesondere da vom Bestehen oder Nichtbestehen der Einwilligung des Kunden letztlich auch seine Aussonderungsrechte abh\u00e4ngig sein werden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Im Ergebnis bleibt die Zugeh\u00f6rigkeitsfiktion des \u00a7 46i KWG-E sehr begr\u00fc\u00dfenswert.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\"><br \/><\/span><\/p>\n<p><b style=\"color: var(--h3_typography-color); font-family: var(--h3_typography-font-family); font-size: var(--h3_typography-font-size); font-style: var(--h3_typography-font-style,normal); letter-spacing: var(--h3_typography-letter-spacing); text-transform: var(--h3_typography-text-transform); background-color: rgba(255, 255, 255, 0);\">d) \u00a7 46i Abs. 3 KWG-E \u2013 Kosten der Aussonderung <\/b><\/p>\n<h1 data-fontsize=\"60\" data-lineheight=\"75px\" class=\"fusion-responsive-typography-calculated\" style=\"--fontSize: 60; line-height: 1.25;\"><\/h1>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">46i Abs. 3 KWG-E ist eine Ausnahmeregelung und regelt als solche die Kosten der Aussonderung von Kryptowerten im Insolvenzfall. Grunds\u00e4tzlich sind Aussonderungskosten von der Insolvenzmasse zu tragen. Nach \u00a7 46i Abs. 3 KWG-E soll jedoch die Insolvenzmasse geschont werden und die Kosten der Aussonderung von den Kunden getragen werden, die sie verlangen. F\u00fcr aussonderungsberechtigte Kunden ist die vorgeschlagene Kostenregelung im Vergleich zu anderen internationalen Vorschriften mit \u00e4hnlichem Regelungsgehalt [z. B. Art. 242a S. 4 SchKG (Schweiz)], sogar attraktiver. Denn sie enth\u00e4lt eine R\u00fcckausnahme. Soweit aussonderungsberechtigte Kunden die \u00dcbertragung ihrer Werte auf ein anderes Institut verlangen, soll die Aussonderung f\u00fcr sie kostenfrei sein.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Der \u00a7 46i Abs. 3 KWG-E kann jedoch kritisch betrachtet werden. Dass Kunden eines insolventen Kryptoverwahrers auch gleichzeitig Kunden eines anderen Kryptoverahrers sind, wird eher die Ausnahme als die Regel sein. Zugleich bleiben gezielt solche Kunden unber\u00fccksichtigt, die eine eigene Walletadresse unterhalten. Soweit diese Kunden ihre Werte herausverlangen, werden sie mit den Kosten der Aussonderung belegt, obwohl der technische Aufwand f\u00fcr ausgehende Transaktionen identisch sein d\u00fcrfte. Um von den Kosten verschont zu werden, w\u00e4ren diese Kunden gezwungen, erst ein anderes Institut aufzusuchen und dort eine Vertragsbeziehung zu begr\u00fcnden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">F\u00fcr das Erfordernis, einen weiteren Verwahrer zu involvieren, kann es gute Gr\u00fcnde geben. Wenn der Referentenentwurf insoweit neue Wege gehen und Anreize schaffen m\u00f6chte, ist das auch grunds\u00e4tzlich begr\u00fc\u00dfenswert. Die so geschaffenen Vorteile sollten jedoch f\u00fcr alle Kunden gleicherma\u00dfen gelten und nicht nur f\u00fcr die, die sich kurz nach der Insolvenz des Kryptoverwahrers direkt einem anderen zuwenden (m\u00fcssen). \u00a7 46i Abs. 3 KWG-E d\u00fcrfte zudem nur einen geringen Anreiz schaffen, dass Kunden eines insolventen Kryptoverwahrers sich eine Wallet bei einem anderen Kryptoverwahrer einrichten lassen. Wahrscheinlicher ist, dass die Kunden den Insolvenzverwalter auffordern werden, ihre Werte auch ohne Involvierung eines weiteren Instituts auszusondern.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Richtig ist auch, dass der Insolvenzverwalter mit der Bearbeitung der Aussonderungsbegehren einen erheblichen Mehraufwand haben wird. Die Gl\u00e4ubigerstruktur eines Kryptoverwahrers unterscheidet sich wesentlich von derjenigen in anderen Regelinsolvenzverfahren. Ein Kryptoverwahrer wird i.d.R. hunderte, wenn nicht tausende Kunden weltweit haben, die nach \u00a7 46i KWG-E ihr Aussonderungsrecht aus\u00fcben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Der durch die Aussonderung anfallende Mehraufwand muss dem Insolvenzverwalter angemessen verg\u00fctet werden, was die Insolvenzmasse schm\u00e4lern wird. Hohe Verfahrenskosten k\u00f6nnen sich nicht nur auf eine ggf. zu erwartende Insolvenzquote bei anderen Gl\u00e4ubigern, sondern auch auf die \u00dcbertragungschancen auf z. B. neue Investoren negativ auswirken. Im schlimmsten Fall droht Masseunzul\u00e4nglichkeit. Bekannt ist zudem, dass sich in der Insolvenzverwalterpraxis der Grundsatz etabliert hat, dass derjenige die Kosten tragen soll, der das Gesch\u00e4ft urspr\u00fcnglich initiiert hat und damit den sp\u00e4teren Aufwand (mit-)verursacht hat. Der Grundgedanke kann nur gerecht sein. Schlie\u00dflich w\u00fcrden Transaktionskosten f\u00fcr den Kunden in der Regel auch dann anfallen, wenn der Kryptoverwahrer nicht insolvent ist. Da die Kosten der Aussonderung kein Honorar, sondern lediglich den tats\u00e4chlichen Aufwand des Insolvenzverwalters abdecken sollen, d\u00fcrfte je Transaktion jeweils ein zweistelliger Betrag angemessen und wahrscheinlich sein. Die H\u00f6he der Kosten bleibt freilich f\u00fcr jeden Kunden gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbar. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Es spricht einiges f\u00fcr eine Regelung nach schweizerischem Vorbild, dort Art. 242a S. 4 SchKG, der keine R\u00fcckausnahmen festlegt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Dass im Insolvenzfall die Aussonderungskosten f\u00fcr die Herausgabe von Kryptowerten ausnahmsweise von den Kunden zu tragen ist, ist nicht zu kritisieren und in der Sache wohl auch gerecht. Soweit jedoch eine R\u00fcckausnahme geschaffen werden soll, sollte der Ankn\u00fcpfungspunkt der Kunde sein. Eine Involvierung eines weiteren Kryptoverwahrers bedarf es angesichts des vergleichbaren technischen Aufwands nicht. In Anbetracht des vorprogrammierten Protestes von Kunden, die eine eigene Wallet unterhalten, w\u00e4re folgende Formulierung interessengerechter:<\/span><\/p>\n<p><i><span style=\"font-weight: 300;\">(3) Verlangt der Kunde im Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Instituts die Aussonderung und soll die Aussonderung nicht durch \u00dcbertragung <\/span><\/i><strong><i>der Kryptowerte auf<\/i> <i>den Kunden, einen von ihm benannten Dritten oder auf<\/i><\/strong> <i><span style=\"font-weight: 300;\">ein anderes Institut erfolgen, das das Kryptoverwahrgesch\u00e4ft betreibt, tr\u00e4gt der Kunde die Kosten der Aussonderung.\u201c<\/span><\/i><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Allerdings d\u00fcrfen die Bestrebungen des Referentenentwurfs, Anreize f\u00fcr die Kryptoverwahrbranche zu setzen, nicht den Blick auf das gro\u00dfe Ganze verstellen. Tats\u00e4chlich w\u00e4re es &#8211; insb. aufgrund der m\u00f6glicherweise drohenden Konsequenzen in einem Insolvenzverfahren &#8211; noch vorzugsw\u00fcrdiger, wenn eine vollst\u00e4ndige Kostentragung durch die aussonderungsverlangenden Gl\u00e4ubiger erfolgen w\u00fcrden.<\/span><\/p>\n<p><i><span style=\"font-weight: 300;\">(3) Verlangt der Kunde im Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Instituts die Aussonderung <\/span><\/i><i><span style=\"font-weight: 300;\"><s>und soll die Aussonderung nicht durch \u00dcbertragung auf ein anderes Institut erfolgen, dass das Kryptoverwahrgesch\u00e4ft betreibt<\/s><\/span><\/i><i><span style=\"font-weight: 300;\">, tr\u00e4gt der Kunde die Kosten der Aussonderung.\u201c<\/span><\/i><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Die vorgeschlagenen \u00c4nderungen im KWG sind grunds\u00e4tzlich \u00e4u\u00dferst begr\u00fc\u00dfenswert. Bis auf Unsch\u00e4rfen bei den Anforderungen an eine Einwilligung der Kunden (s.o.), welche in der Form Auseinandersetzungen prognostizieren lassen, ist das Implementieren der Pflichten f\u00fcr den Verwahrer ein wichtiger und guter Schritt, der Rechte st\u00e4rken und Vertrauen von Kunden und Anlegern in den Kryptomarkt ausbauen wird. Empfehlenswert w\u00e4ren hier Formvorschriften, wie z. B. \u201eschriftlich oder elektronisch\u201c, damit eine Dokumentations- aber auch eine entsprechende Warnfunktion geschaffen wird, da die Folgen mitunter weitreichend sein k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\"> <\/span><\/p>\n<h2 data-fontsize=\"46\" data-lineheight=\"46px\" class=\"fusion-responsive-typography-calculated\" style=\"--fontSize: 46; line-height: 1;\"><b> 2. Zur geplanten Einf\u00fchrung der elektronischen Aktie<\/b><\/h2>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Durch die geplante Krypto-Aktie wird der Regulierung von digitalen Assets wie auch der Krypto-Regulierung insgesamt ein wichtiges Element hinzugef\u00fcgt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Jedenfalls im Hinblick auf den Sekund\u00e4rmarkt waren Kryptoaktien bisher vernachl\u00e4ssigt. Insbesondere ist es bisher grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssig, Token auf einem multilateralen Handelssystem iSd RL 2014\/65\/EU (MiFiD II) zu handeln, was der Akzeptanz bei den Anlegern nicht f\u00f6rderlich ist. Auf europ\u00e4ischer Ebene wurde dieser Umstand durch die VO (EU) 2022\/858 (DLT-Pilotregime) teilweise angegangen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Zudem ist es bisher nicht m\u00f6glich, Kryptowerte hinreichend rechtssicher zu \u00fcbertragen, da &#8211; soweit ersichtlich unstreitig &#8211; Token und die ihnen zugrunde liegende Forderungen in Ermangelung ihrer zivilrechtlichen Einordnung als Wertpapier auseinanderfallen k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Bislang hat dies zur Konsequenz, dass ein Erwerb sog. &#8222;aufgeladener&#8220; Kryptowerte typischerweise lediglich durch den Emittenten m\u00f6glich ist. Dar\u00fcber hinaus kann ein Sekund\u00e4rhandel nur mit massiven Einschr\u00e4nkungen stattfinden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Es \u00fcberrascht daher nicht, dass sich namentlich f\u00fcr wertpapier\u00e4hnlich ausgestaltete Token bisher kein nennenswerter Sekund\u00e4rmarkt etablieren konnte. Nachdem im Juni 2021 mit der Einf\u00fchrung des eWpG ein Rechtsrahmen f\u00fcr eine rechtssichere \u00dcbertragung f\u00fcr Inhaberschuldverschreibungen geschaffen wurde, ist es grunds\u00e4tzlich umso begr\u00fc\u00dfenswerter, dass ein solcher Rahmen nun auch f\u00fcr die Kryptoaktie geschaffen werden soll.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Wir gehen davon aus, dass die geplanten Regelungen &#8211; insbesondere in Verbindung mit dem DLT-Pilotregime &#8211; dazu beitragen werden, dass das Potential der Blockchain-Technologie besser ausgesch\u00f6pft werden kann und dass f\u00fcr den europ\u00e4ischen und deutschen Wertpapiermarkt positive Signale ausgesendet werden. <\/span><\/p>\n<h2 data-fontsize=\"46\" data-lineheight=\"46px\" class=\"fusion-responsive-typography-calculated\" style=\"--fontSize: 46; line-height: 1;\"><b style=\"font-size: 26px;\" data-fusion-font=\"true\">a) Aktienrechtliche Regelungen<\/b><\/h2>\n<h2 data-fontsize=\"46\" data-lineheight=\"46px\" class=\"fusion-responsive-typography-calculated\" style=\"--fontSize: 46; line-height: 1;\"><\/h2>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Die Basis f\u00fcr die Emission elektronischer Aktien ist der Ausschluss ihrer Verbriefung, und zwar sowohl im Hinblick auf die Einzel- wie auch die Sammelverbriefung. F\u00fcr die geltende Rechtslage wurde ein komplettes Ausschlussrecht in \u00a7 10 Abs. 5 AktG von der bislang wohl hM abgelehnt. Angesichts der bekannten hohen F\u00e4lschungssicherheit von Blockchain-Systemen verm\u00f6gen diese Argumente indessen nicht mehr zu \u00fcberzeugen. Zu begr\u00fc\u00dfen ist es daher, wenn im neu vorgeschlagenen \u00a7 10 Abs. 6 AktG eine Entmaterialisierung nunmehr explizit zugelassen wird. Damit etabliert Deutschland zudem einen aus anderen L\u00e4ndern l\u00e4ngst bekannten Standard.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Es f\u00e4llt auf, dass die aktienrechtlichen \u00c4nderungen nur von minimalinvasivem Umfang sind. So soll neben den Anpassungen in \u00a7 10 AktG nach \u00a7 13 S. 4 AktG-E bei elektronischen Aktien keine Unterzeichnung stattfinden. Es mag die bisherige Fassung, die an \u201evervielf\u00e4ltigte Unterschrift\u201c und \u201eUrkunde\u201c ankn\u00fcpft, dahingehend zu verstehen sein, dass der Ersteller dauerhaft angegeben bzw. erkennbar ist, was \u00fcber eine Blockchain m\u00f6glich ist. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung sieht der Gesetzgeber die Erg\u00e4nzung gleichwohl als gebotene Klarstellung an. Dar\u00fcber hinaus fordert \u00a7 67 Abs. 1 S. 5 AktG-E ein beim Wertpapierregisterf\u00fchrer einzurichtendes Meldesystem f\u00fcr elektronische Wertpapiere, um einen Gleichlauf mit klassischen Aktien herzustellen. Das erscheint konsequent, denn der Wertpapierregisterf\u00fchrer (der in der Praxis nicht selten zugleich der Kryptoverwahrer ist), tritt insoweit an die Stelle von Depotbank und Zentralverwahrer.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Allerdings kann die Entmaterialisierung von Inhaberaktien nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 AktG-E erfolgen, wenn diese in ein Zentralwertpapierregister nach \u00a7 12 eWpG eingetragen sind. und demzufolge ist eine Begebung auf der Basis einer Blockchain, gleich ob in Einzel- oder Sammelverwahrung derzeit noch nicht vorgesehen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Geplant ist die Einf\u00fchrung der Kryptonamensaktie, aber nicht der Kryptoinhaberaktie.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Begr\u00fcndet wird der Ausschluss von Kryptoinhaberaktien mit gesellschaftsrechtlichen Unsicherheiten und der fehlenden Erprobung denkbarer L\u00f6sungen. Es m\u00fcssten die rechtlichen Rahmenbedingungen daf\u00fcr geschaffen werden, ohne dass bislang Erfahrungswerte f\u00fcr eine derartige Nutzung der Blockchain-Technologie vorliegen. Auch fehle es an einer Blockchain-basierten Infrastruktur f\u00fcr den Austausch kapitalbezogener Informationen. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde die Geldw\u00e4sche\u00fcberwachung erschwert. Vor diesem Hintergrund mag es zutreffen, dass die Namensaktie im deutschen Recht mittlerweile die gesetzlich vorgesehene Standardverbriefung ist. Daher ist auch die vom ZuFinG vorgenommene \u00dcbertragung der gesetzgeberischen Wertung der \u00a7\u00a7 10 ff. AktG auf elektronische Aktien jedenfalls systematisch stimmig. F\u00fcr uns als Bundesblock stellt sich jedoch die Frage, ob ein technologieneutrales Gesetz doch besser so gefasst sein soll, dass es allf\u00e4lligen Innovationen in der Technologie Rechnung tr\u00e4gt und den Rechtsrahmen f\u00fcr eine elektronische Inhaberaktie grunds\u00e4tzlich vorsehen sollte. Dieser Ansatz w\u00e4re auch im Einklang mit dem eWpG, das ebenfalls technologieneutral ausgestaltet ist. <\/span><\/p>\n<h2 data-fontsize=\"46\" data-lineheight=\"46px\" class=\"fusion-responsive-typography-calculated\" style=\"--fontSize: 46; line-height: 1;\"><b style=\"font-size: 26px;\" data-fusion-font=\"true\">b) Geldw\u00e4scherechtliche Aspekte<\/b><b><\/b><\/h2>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Die insoweit vom Gesetzgeber angestellten \u00dcberlegungen sind im Einklang mit \u00a7 10 AktG und einmal mehr der dogmatischen Stimmigkeit geschuldet. Es steht auch zu vermuten, dass der R\u00fcckgriff auf geldw\u00e4scherechtliche Erw\u00e4gungen einer allgemeinen Akzeptanz des Gesetzes f\u00f6rderlich ist und einen z\u00fcgigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bef\u00f6rdert. Es ist aber entschieden dem Eindruck entgegenzutreten, Instrumente wie Kryptowerte seien f\u00fcr Geldw\u00e4sche anf\u00e4lliger als herk\u00f6mmliche Anlageprodukte. Im Ergebnis sollte die Geldw\u00e4sche einer w\u00fcnschenswerten Einf\u00fchrung von Inhaberaktien bei einer anzustrebenden technologieneutralen Regelung nicht im Wege stehen.<\/span><\/p>\n<h2 data-fontsize=\"46\" data-lineheight=\"46px\" class=\"fusion-responsive-typography-calculated\" style=\"--fontSize: 46; line-height: 1;\"><b style=\"font-size: 26px;\" data-fusion-font=\"true\">c) Anpassung des eWpG<\/b><b><\/b><\/h2>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Nach den oben bewerteten aktienrechtlichen Grundentscheidungen, sind die vorgesehenen Anpassungen des eWpG sehr technischer Natur, was keinen Bedenken begegnet und nur konsequent ist. So erf\u00e4hrt nach \u00a7 1 Nr. 2 und 3 eWpG-E das eWpG eine Erweiterung auf Namensaktien sowie in das Zentralregister eingetragene Inhaberaktien. Folgerichtig werden an diversen Stellen des eWpG die \u201eEmissionsbedingungen\u201c der Schuldverschreibung sprachlich durch \u201eim Fall von elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft\u201c ersetzt (zB \u00a7 6 Abs. 1, \u00a7 6 Abs. 2, \u00a7 33 S. 2 eWpG-E). Auch die weiteren \u00c4nderungen insbesondere des \u00a725 eWpG sind rechtstechnisch konsequent.<\/span><b><\/b><\/p>\n<h2 data-fontsize=\"46\" data-lineheight=\"46px\" class=\"fusion-responsive-typography-calculated\" style=\"--fontSize: 46; line-height: 1;\"><b style=\"font-size: 26px;\" data-fusion-font=\"true\">d) Ausblick<\/b><b><\/b><\/h2>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Wie dargelegt ist die Einf\u00fcgung der elektronischen Aktie im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgetzes uneingeschr\u00e4nkt zu begr\u00fc\u00dfen und in der vorgelegten Form handwerklich \u00fcberwiegend gelungen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Insgesamt bietet die M\u00f6glichkeit der Emission von Krypto-Wertpapieren aus Sicht des Bundesblock enormes Potential. Mit einem verl\u00e4sslichen Rechtsrahmen f\u00fcr solche Krypto-Wertpapiere ergibt sich gerade auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland die Chance, eine Vorreiterrolle in diesem globalen Trend einzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass Wertpapieremittenten zunehmend global agieren und f\u00fcr anstehende Emissionen diejenige Rechtsordnung w\u00e4hlen, die g\u00fcnstig und verl\u00e4sslich den Zugang zu Kapital erm\u00f6glicht, sollte m\u00f6glichst bald ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der ein m\u00f6glichst breites Spektrum an Produkten unterst\u00fctzt. Die Einf\u00fchrung der Kryptoinhaberaktie w\u00e4re ein n\u00e4chster Schritt in diese Richtung. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 300;\">Auch besteht im Markt nach wie vor ein Bed\u00fcrfnis zur Tokenisierung noch weiterer Formen der Beteiligungen an Gesellschaften, sei es zu Zwecken der Verbandsorganisation oder der Auflage von Kapitalanlageprodukten. Zu nennen sind insbesondere Kommanditanteile und GmbH-Anteile. Ein Rechtsrahmen zur Tokenisierung dieser Finanzinstrumente ist auch deshalb geboten, um den Rechtsrahmen des KAGB f\u00fcr blockchainbasierte Produkte vollst\u00e4ndig aussch\u00f6pfen zu k\u00f6nnen. Bisher existiert ein Rechtsrahmen f\u00fcr elektronische Anteilscheine an Sonderverm\u00f6gen nach \u00a7 95 KAGB in Verbindung mit der KryptoFAV als zugeh\u00f6riger Verordnung. Dies spart aber einen Gro\u00dfteil der am Kapitalmarkt m\u00f6glichen Produkte aus und verhindert so bereits im Ansatz die Ausbildung eines Sekund\u00e4rmarkts f\u00fcr derartige Anlageformen. Gerade hier sind aber die Potentiale der Blockchain-Technologie besonders evident und k\u00f6nnten Deutschland einen echten Standortvorteil verschaffen. Eine entsprechende Erg\u00e4nzung im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgetzes w\u00e4re deshalb w\u00fcnschenswert.<\/span><\/p>\n<\/div><\/div><style type=\"text\/css\">.fusion-body .fusion-builder-column-0{width:100% !important;margin-top : 0px;margin-bottom : 0px;}.fusion-builder-column-0 > .fusion-column-wrapper {padding-top : 0px !important;padding-right : 0px !important;margin-right : 1.92%;padding-bottom : 0px !important;padding-left : 0px !important;margin-left : 1.92%;}@media only screen and (max-width:1024px) {.fusion-body .fusion-builder-column-0{width:100% !important;}.fusion-builder-column-0 > .fusion-column-wrapper {margin-right : 1.92%;margin-left : 1.92%;}}@media only screen and (max-width:640px) {.fusion-body .fusion-builder-column-0{width:100% !important;}.fusion-builder-column-0 > .fusion-column-wrapper {margin-right : 1.92%;margin-left : 1.92%;}}<\/style><\/div><\/div><style type=\"text\/css\">.fusion-body .fusion-flex-container.fusion-builder-row-1{ padding-top : 0px;margin-top : 0px;padding-right : 0px;padding-bottom : 0px;margin-bottom : 0px;padding-left : 0px;}<\/style><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"categories":[85],"tags":[],"class_list":["post-6528","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-stellungnahmen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6528","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6528"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6528\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6550,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6528\/revisions\/6550"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6528"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6528"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6528"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}