{"id":7535,"date":"2023-11-13T13:14:48","date_gmt":"2023-11-13T12:14:48","guid":{"rendered":"https:\/\/bundesblock.de\/?p=7535"},"modified":"2023-11-13T13:15:18","modified_gmt":"2023-11-13T12:15:18","slug":"finmadig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/finmadig\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zum Referentenentwurf  des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes \u00fcber die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz \u2013 FinmadiG) 13.11.2023"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap\" style=\"max-width:1206.4px;margin-left: calc(-4% \/ 2 );margin-right: calc(-4% \/ 2 );\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column\" style=\"--awb-bg-blend:overlay;--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column\"><div style=\"text-align:right;\"><a class=\"fusion-button button-flat fusion-button-default-size button-custom fusion-button-default button-1 fusion-button-default-span fusion-button-default-type\" style=\"--button_accent_color:var(--awb-color1);--button_accent_hover_color:var(--awb-color1);--button_border_hover_color:var(--awb-color1);--button_gradient_top_color:var(--awb-custom_color_1);--button_gradient_bottom_color:var(--awb-custom_color_1);--button_gradient_top_color_hover:var(--awb-custom_color_1);--button_gradient_bottom_color_hover:var(--awb-custom_color_1);\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/bundesblock.de\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/Bundesblock-Stellungnahme-FinmadiG-13.11.2023.pdf\"><span class=\"fusion-button-text awb-button__text awb-button__text--default\">Stellungnahme als PDF<\/span><\/a><\/div><div class=\"fusion-text fusion-text-1\"><p><b>Blockchain Bundesverband e.V.<br \/>\n<\/b><span style=\"font-weight: 400;\">c\/o VOTUM Verband<br \/>\n<\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Friedrichstr. 149<br \/>\n<\/span><span style=\"font-weight: 400;\">10117 Berlin<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/>\n<\/span><b>Bundesministerium der Finanzen<\/b><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/>\n<\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Wilhelmstr. 97<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/>\n<\/span><span style=\"font-weight: 400;\">10117 Berlin<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"font-weight: 400;\"> Blockchain Bundesverband e.V.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Berlin, 13.11.2023<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b style=\"font-size: 40px; line-height: 43px;\" data-fusion-font=\"true\">Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes \u00fcber die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz \u2013 FinmadiG)<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>AutorInnen:<\/b><\/p>\n<p><i><span style=\"font-weight: 400;\">Zs\u00f3fia Vig, Rechtsanw\u00e4ltin, Bundesblock-Expertin<br \/>\n<\/span><\/i><i><span style=\"font-weight: 400;\">Moritz Schildt, Vorstand Hanseatic Blockchain Institute<br \/>\n<\/span><\/i><i><span style=\"font-weight: 400;\">Sebastian Becker, Bundesblock-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<br \/>\n<\/span><\/i><i><span style=\"font-weight: 400;\">Phil Hamacher, Rechtsanwalt<br \/>\n<\/span><\/i><i><span style=\"font-weight: 400;\">Natalie Avram, Legal Counsel, IOTA<\/span><\/i><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><b>EINLEITUNG<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Blockchain Bundesverband (Bundesblock) bedankt sich f\u00fcr die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum FinmadlG abgeben zu k\u00f6nnen. Wir vertreten die Interessen von mehr als 80 Unternehmen, die mit und an Blockchain-basierten technischen L\u00f6sungen &amp; Diensten arbeiten &#8211; in Deutschland und dar\u00fcber hinaus.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Entsprechend begr\u00fc\u00dfen wir die Umsetzung der europ\u00e4ischen Regulierungsvorhaben im Bereich der Kryptowerte und der sie betreffenden Dienstleistungen, um Rechtssicherheit f\u00fcr die Innovations-Vorhaben von Startups genauso wie von Gro\u00dfkonzerne zu bekommen und eine planbare Grundlage f\u00fcr Gesch\u00e4ftsmodelle, insbesondere auch im grenz\u00fcberschreitenden Verkehr in der Europ\u00e4ischen Union.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Wir begr\u00fc\u00dfen es sehr, dass als Kern des Entwurfs auf S.121 festgestellt wird:<\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\"> \u201cKryptowerte geh\u00f6ren als Anwendungsfall der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) zu den wichtigsten transformativen Technologien im Finanzsektor.\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> Neben den Kryptowerten und den klassischen Finanzinstrumenten wird nun der Begriff des \u2018kryptographischen Instruments\u2019 neu eingebracht &#8211; und dies ist ein gutes Beispiel f\u00fcr das, was der Bundesblock, unsere Mitglieder und unsere assoziierten Experten bei der Analyse des Entwurfs besch\u00e4ftigt. Denn wir erwarten<\/span><\/p>\n<ul>\n<li style=\"font-weight: 400;\" aria-level=\"1\"><span style=\"font-weight: 400;\">klare begriffliche Definitionen, die im europ\u00e4ischen Kontext stimmig sein m\u00fcssen<\/span><\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\" aria-level=\"1\"><span style=\"font-weight: 400;\">klare Abgrenzungen zwischen den Anwendungsbereich der unterschiedlichen Gesetzes-Zust\u00e4ndigkeiten<\/span><\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\" aria-level=\"1\"><span style=\"font-weight: 400;\">eine Gleichbehandlung zwischen traditionellen Instrumenten und neuen kryptographischen bzw. Token-basierten Ans\u00e4tzen, ohne dass aber die technischen Vorteile der Abbildung bestehender und neuer Assets mittels DLTs zu \u00fcberfl\u00fcssigen regulatorischen Auflagen f\u00fchren<\/span><\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\" aria-level=\"1\"><span style=\"font-weight: 400;\">die Wahrung grundlegender Freiheiten &#8211; sowohl im pers\u00f6nlichen Bereich und in Bezug auf pers\u00f6nliche Daten als auch bei unternehmerischen Aktivit\u00e4ten oder Investments.<\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Im Bereich der Verbrechensbek\u00e4mpfung unterst\u00fctzen wir jegliche Anstrengung, um sowohl Geldw\u00e4sche und Korruption als auch die Unterst\u00fctzung von Terror-Finanzierung zu unterbinden &#8211; weisen aber allgemein darauf hin, dass die Verwendung von Blockchain-Technologie und Kryptographie ohnehin zu einer besseren Verfolgung von Kriminalit\u00e4t im Finanzwesen f\u00fchren wird. Das eigentliche Problem besteht im grenz\u00fcberschreitenden Wesen von Finanzgesch\u00e4ften und dass die Strafverfolgung an vielen Staatsgrenzen (die leider zu h\u00e4ufig noch gesellschaftliche Wertegrenzen sind) enden. Entsprechend werden wir darauf achten, dass beim gut gemeinten Versuch, mehr Schlagkraft f\u00fcr die Verbrechensbek\u00e4mpfung im Finanzwesen bereitzustellen, nicht \u00fcber das Ziel und die verfassungsm\u00e4\u00dfigen Grundlagen hinaus Spielr\u00e4ume ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nnten.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Ebenso m\u00fcssen durch neue Gesetzgebung auch nachhaltig die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Verzahnung der Finanzindustrie mit anderen Bereichen kritischer Infrastruktur und der produzierenden Industrie &#8211; in Zukunft auch mittels Utility Tokens &#8211; nicht auf der operativen Ebene unn\u00f6tig behindert wird. <\/span> <span style=\"font-weight: 400;\">Denn nur dann kann die Wettbewerbsf\u00e4higkeit nicht nur der europ\u00e4ischen Finanzindustrie bef\u00f6rdert, sondern auch wichtige Ziele wie Sektor-Kopplung oder die Compliance mit dem Nachhaltigkeits-Reporting im Rahmen der CSRD vorangebracht werden.<\/span><\/p>\n<h3><b>Zu \u00a7 4 Abs. 3 KMAG-E:<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die hier vorgesehenen Auskunftspflichten zur Umsetzung von Art. 94 der MiCAR begr\u00fcnden eine im Deutschen Aufsichtsrecht ansonsten ungew\u00f6hnliches Auskunftsrecht gegen\u00fcber <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cjedermann\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> und gehen damit auch deutlich \u00fcber die entsprechenden Regeln, etwa in \u00a7 44 KWG oder \u00a7 5 WpIG, hinaus. Dies d\u00fcrfte verfassungsrechtlich zumindest problematisch sein, da eine Auskunftspflicht gegen\u00fcber einer Beh\u00f6rde auch bei Wahrung der Zeugnisverweigerungsrechte doch einen sp\u00fcrbaren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Vor diesem Hintergrund \u00fcberrascht, dass im KMAG die letztlich in der MiCAR selbst vorgesehene Voraussetzung f\u00fcr dieses Auskunftsrecht, n\u00e4mlich die Beschr\u00e4nkung auf solche Informationen und Unterlagen, die <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cnach Ansicht der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden f\u00fcr die Ausf\u00fchrung ihrer Aufgaben von Belang sein k\u00f6nnten\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> nicht in das deutsche Gesetz \u00fcbernommen werden soll. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Es wird angeregt, hier \u00e4hnlich wie in \u00a7 5 WpIG auch bei der Bestimmung der Auskunftspflichtigen nicht von<\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\"> \u201cjedermann\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> zu sprechen, sondern vielmehr festzulegen, dass sich diese bezieht auf<\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\"> \u201cPersonen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das sie \u00fcber Informationen oder Unterlagen verf\u00fcgen, die nach Ansicht der Bundesanstalt f\u00fcr die Ausf\u00fchrung ihrer Aufgaben von Belang sein k\u00f6nnten\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\">. Dies gilt umso mehr, als in \u00a7 4 Abs. 5 KMAG-E zus\u00e4tzlich ein Betretensrecht der Bundesanstalt festgelegt wird.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Ebenfalls zu weitgehend ist die Formulierung, nach der dieses Auskunftsrecht ausge\u00fcbt werden kann, um zu \u00fcberwachen, ob <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201caufsichtsrechtliche Bestimmungen der Verordnung oder dieses Gesetzes eingehalten werden\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\">. Das Auskunftsrecht darf nur so weit reichen, als es erforderlich ist und muss sich auf den mildesten Eingriff beschr\u00e4nken. Insoweit wird angeregt, dass auch hier &#8211; analog zu \u00a7 6 Abs. 3 WpHG &#8211; Ausk\u00fcnfte nur verlangt werden d\u00fcrfen, wenn gegen <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cVerbote oder Gebote\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> der Verordnung oder des Gesetzes versto\u00dfen wird. <\/span><\/p>\n<h3><b>Zu \u00a7 4 Abs. 7 KMAG-E:<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Befugnis der Bundesanstalt, Positionen oder Risikopositionen in Bezug auf Kryptowerte zu verringern, dient der Umsetzung von Art. 94 Buchstabe z) MiCAR und weist eine \u00c4hnlichkeit zu \u00a7 9 WpHG auf. Die Formulierung im Referentenentwurf wird gleichwohl dem Umstand nicht gerecht, dass eine direkte Anweisung zur Durchf\u00fchrung von Transaktionen einen intensiven und grundrechtsrelevanten Eingriff in die Eigentums- und Dispositionsfreiheit der betroffenen Investoren darstellt. Daher sollte der Erm\u00e4chtigungsrahmen m\u00f6glichst eng und m\u00f6glichst konkret gefasst werden, wie dies in \u00a7 9 WpHG auch durch den Verweis auf ausdr\u00fccklich in \u00a7 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 WpHG genannte F\u00e4lle beschr\u00e4nkt ist. Der pauschale Verweis auf die <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cWahrnehmung der in \u00a7 3 Satz 2 und 4 genannten Aufgaben\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> gen\u00fcgt dem nicht, insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anordnung einer <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cZwangsver\u00e4u\u00dferung von Positionen\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> m\u00f6glich sein sollte, um der Aufsichtspflicht zu dienen. Hier muss konkret bezeichnet werden, in welchen F\u00e4llen und zur Abwehr welcher Gefahren eine eine solche Erm\u00e4chtigungsvoraussetzung bestehen sollte.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Zu \u00a7 8 Abs. 1 Satz 9 KMAG-E: sei hinterfragt, weshalb f\u00fcr Besch\u00e4ftigte der Bundesanstalt die M\u00f6glichkeit geschaffen werden soll, Informationen an die Bank f\u00fcr Internationalen Zahlungsausgleich, den Internationalen W\u00e4hrungsfonds oder die Weltbank weiterzuleiten, die nicht aggregiert oder nicht anonymisiert sind. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, dass ein Austausch solcher Informationen nur zul\u00e4ssig sein soll, wenn er in den R\u00e4umlichkeiten der Aufsichtsbeh\u00f6rde oder der Deutschen Bundesbank erfolgt &#8211; dies scheint anachronistisch. <\/span><\/p>\n<h3><b>Zu \u00a7 8 Abs. 1 KMAG-E:<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Vorschrift regelt die Verschwiegenheitspflicht von in Abs. 1 aufgelisteten Personen<\/span><span style=\"font-weight: 400;\">, soweit diese zur Durchf\u00fchrung der MiCAR t\u00e4tig werden. So sollen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, insb. Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisse, gesch\u00fctzt werden. Diese Regelung ist sinnvoll und richtig. In abschlie\u00dfend aufgelisteten Ausnahmef\u00e4llen soll die Geheimhaltungspflicht f\u00fcr bestimmte Stellen<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"> nicht gelten, Abs. 1 S. 5 KMAG. Informationen d\u00fcrfen jedoch auch dann nicht grenzenlos erteilt werden, sondern nur soweit die Stellen diese zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben ben\u00f6tigen. Dadurch ist Rechtssicherheit und Klarheit f\u00fcr die Beteiligten gew\u00e4hrleistet.<\/span><\/p>\n<h3><b>Zu \u00a7 8 Abs.1 Nr.3 KMAG-E: <\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Vorschrift ist in der aktuellen Fassung jedenfalls unbestimmt und damit als Grundlage f\u00fcr derart weitreichende Eingriffsbefugnisse ungeeignet. Zum einen wird pauschal auf die Lage des Anbieters Bezug genommen, ohne zu pr\u00e4zisieren, ob hierbei finanzielle, personelle oder allgemeine wirtschaftliche Gesichtspunkte ma\u00dfgebend sein sollen. Zum anderen wird der Begriff des Kleinanlegers weder durch den Entwurf selbst noch durch Verweisung auf andere Rechtsnormen legaldefiniert. Ferner ist das Tatbestandsmerkmal \u201c<\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">den Interessen der Kunden (&#8230;) abtr\u00e4glich\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> viel zu vage und in der Rechtspraxis kaum handhabbar. Insbesondere wird nicht definiert, welche Kundeninteressen &#8211; finanzielle, wirtschaftliche oder sonstige &#8211; betroffen sein m\u00fcssen. Das Merkmal \u201c<\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">abtr\u00e4glich\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> ist im \u00dcbrigen dem Wortsinn nach geeignet, auch sehr geringf\u00fcgige bzw. sogar lediglich potenzielle Beeintr\u00e4chtigungen zu erfassen. Dies kann jedoch nach verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nicht der Sinn und Zweck der Vorschrift sein. Unter verfassungsrechtlichen sowie praktischen Gesichtspunkten w\u00e4re eine entsprechende Pr\u00e4zisierung der vorbezeichneten Begriffe w\u00fcnschenswert.<\/span><\/p>\n<h3><b>Zu \u00a7 8 Abs. 2 KMAG-E:<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Abs. 2 verh\u00e4lt sich auch zu Auskunftsrechten der Finanzverwaltung. Hiernach gelten die einschl\u00e4gigen \u00a7\u00a7 der AO<\/span><span style=\"font-weight: 400;\">,<\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\"> \u201esoweit die Finanzbeh\u00f6rden die Kenntnisse f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Besteuerungsverfahrens ben\u00f6tigen\u201c<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\">. Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung sind nicht neu. Insbesondere Sammelauskunftsersuchen<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"> wurden bereits in der j\u00fcngeren Vergangenheit an Kryptowerte-Dienstleister gerichtet. Solche Auskunftsverlangen betreffen naturgem\u00e4\u00df gleich eine Vielzahl von Personen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Voraussetzungen f\u00fcr ein Sammelauskunftsersuchen nach AO bleiben von dem KMAG-E unber\u00fchrt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 93 Abs. 1a S. 2 AO ist erforderlich, dass a) ein hinreichender Anlass f\u00fcr die Ermittlungen besteht und b) andere zumutbare Ma\u00dfnahmen zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung keinen Erfolg versprechen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Deshalb d\u00fcrfte in der Praxis ein vorheriges Gesuch an das Institut angezeigt bleiben, bevor an die Personen nach Abs. 1 herangetreten wird. Ein vorheriges Gesuch an das Institut w\u00e4re n\u00e4mlich <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201eeine zumutbare Ma\u00dfnahme\u201c<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\">. Dies kann mitunter sogar schnellere und bessere Erkenntnisse hervorbringen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Der ausbleibende Erfolg dieses Gesuchs d\u00fcrfte bis dahin nicht vermutet werden. Der interne Beh\u00f6rdenaustausch von steuerrelevanten Daten betr\u00e4fe n\u00e4mlich eine Vielzahl von potentiellen Steuerpflichtigen. Diese w\u00fcrden einen solchen beh\u00f6rdeninternen Austausch ihrer Daten ggf. gar nicht bemerken, da mitunter auch keine Information dar\u00fcber \u2013 auch nicht dem Institut \u2013 bekannt werden. Um eine klarstellende Eingrenzung oder den Hinweis, dass bei Sammelauskunftsverfahren prim\u00e4r das Institut um Auskunft zu ersuchen ist, wird deshalb eindringlich gebeten.<\/span><\/p>\n<h3><b>Zu \u00a7 9 Abs. 1 und \u00a7 10 Abs. 1 KMAG-E:<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Auch hier enth\u00e4lt der Entwurf eine Erweiterung der Befugnisse der Bundesanstalt, indem entsprechende Anordnungen nicht nur gegen\u00fcber Organmitgliedern und dem Institut, sondern auch gegen\u00fcber <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cseinen Gesellschaftern\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> zul\u00e4ssig sein sollen. Diese Erweiterung des Adressatenkreises geht sowohl \u00fcber die Anforderungen der MiCAR als auch \u00fcber \u00a7 37 KWG hinaus. Es wird angeregt, hier allenfalls die Inhaber wesentlicher Beteiligungen als m\u00f6gliche Adressaten entsprechender Ma\u00dfnahmen zu nennen. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die in \u00a7 10 Abs. 6 vorgesehene Befugnis der Bundesanstalt, sich letztlich aus einem breiten Katalog an Erm\u00e4chtigungen zu bedienen, um quasi Aufgaben einer Strafverfolgungsbeh\u00f6rde wahrzunehmen, ist jedenfalls dann kritisch zu sehen, wenn ein <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201canderer Staat\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> einen Versto\u00df gegen lokale Verbote vermutet. Hier sollte ein Korrektiv vorgesehen werden, bei dem etwa darauf abgestellt wird, ob ein solches Verbot mit einem inl\u00e4ndischen Verbot vergleichbar ist und ob die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in solchen \u2018anderen Staaten\u2019 Menschenrechte und andere demokratische Standards durchgehend achten. <\/span><\/p>\n<h3><b>Zu \u00a7 21 Abs. 1 KMAG-E:<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Ausgestaltung des Teilnahmerechts an Organversammlungen geht auch hier \u00fcber den <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201ctraditionellen\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> Rahmen hinaus, ohne dass ein entsprechender Grund ersichtlich ist. Warum sollte ein Vertreter der Bundesanstalt an einer Vorstands- oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungssitzung eines Kryptowerte-Dienstleisters teilnehmen d\u00fcrfen, obwohl dies bei einer systemrelevanten Bank nicht zul\u00e4ssig ist. Auch die M\u00f6glichkeiter der Bundesanstalt die Einberufung einer solche Versammlung zu verlangen, Gegensta\u0308nden zur Beschlussfassung anzuk\u00fcndigen sowie als teinehmender Vertreter mitzureden stellen eine sehr weitreichende Kontrollm\u00f6glichkeit dar, die \u201cauf Verlangen\u201d und ohne Grund gew\u00e4hrt wird. Etwas abseitig ist schlie\u00dflich der Vorschlag des Entwurfs, dass auch bei virtuell abgehaltenen Versammlungen die Entsandten der Bundesanstalt das Recht haben sollen, live vor Ort teilzunehmen. <\/span><\/p>\n<h3><b>Zu \u00a7 28 Abs. 1 KMAG-E:<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Soweit in \u00a7 28 die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der T\u00e4tigkeit festgelegt werden, hat der Referentenentwurf die sehr unbestimmte Anforderung in Art. 94 Abs. 1 f) MiCAR \u00fcbernommen, nach der eine Aussetzung verlangt werden kann, wenn die Erbringung der Dienstleistungen <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cangesichts der Lage des Anbieters\u201d <\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\">den Interessen der Kunden abtr\u00e4glich w\u00e4re. Dies d\u00fcrfte dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht gen\u00fcgen. Der Referentenentwurf scheint diese Sorge zu teilen, wurde doch &#8211; in Abweichung von der Formulierung in der MiCAR &#8211; zumindest in den Tatbestand aufgenommen, dass <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cTatsachen die Annahme rechtfertigen\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> m\u00fcssen. Gleichwohl bleibt unklar, was konkret die Voraussetzung f\u00fcr ein aufsichtsrechtliches Eingreifen mit dem scharfen Schwert der Untersagungsverf\u00fcgung sein soll. Es bliebe dem deutschen Gesetzgeber unbenommen, durch eine auslegende Konkretisierung, etwa durch eine beispielhafte Aufz\u00e4hlung von Fallgruppen, hier mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Hierbei k\u00f6nnte auch rechtsgestaltend dargestellt werden, inwiefern sich die Interessen von <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cnormalen\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> Kunden und die Interessen von Kleinanlegern unterscheiden.<\/span><\/p>\n<h3><b>Zu \u00a7 33 Abs. 2 KMAG-E:<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Vorschrift ist nicht nachvollziehbar. W\u00e4hrend Abs. 1 im Verh\u00e4ltnis zwischen Betreiber einer Handelsplattform und Emittenten oder Anbieter das (privatrechtliche) Recht kodifiziert, den Handel auszusetzen, scheint Abs. 2 daran ankn\u00fcpfend eine Pflicht der Bundesanstalt vorzusehen, auch gegen\u00fcber anderen Handelsplattformen eine Aussetzungsanordnung auszusprechen. Daf\u00fcr besteht keine Notwendigkeit.<\/span><\/p>\n<h3><b>Zu \u00a7 43 Abs. 2 KMAG-E:<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">W\u00fcnschenswert w\u00e4re, in F\u00e4llen der drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit auch die <\/span><b>Eigenverwaltung <\/b><span style=\"font-weight: 400;\">nach \u00a7\u00a7 270 ff. InsO zu ber\u00fccksichtigen. Bei drohender Zahlungsunf\u00e4higkeit kann die BaFin mit Zustimmung des Instituts \u00a7 43 Abs. 1 Satz 3, Satz 5 KMAG-E einen Antrag stellen. Gerade in mittleren und gro\u00dfen Insolvenzf\u00e4llen hat die Eigenverwaltung inzwischen einen festen Platz in der deutschen Insolvenz- und Sanierungspraxis. Der Sinn und Zweck der Eigenverwaltung ist die Nutzung des vorhandenen unternehmerischen Know-hows bei der Sanierung, sofern sich das insolvente Unternehmen bzw. dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht vor der Insolvenz durch Missmanagement diskreditiert hat.<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"> Von diesem Verfahren und seinen Vorteilen k\u00f6nnen Unternehmen und Gl\u00e4ubiger gleicherma\u00dfen profitieren.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Wortlaut von \u00a7 43 Abs. 2 Satz 1 KMAG-E ber\u00fccksichtigt Eigenverwaltungen bislang nicht. Eine Erweiterung w\u00e4re daher w\u00fcnschenswert:<\/span><\/p>\n<p><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201eVor der Bestellung des Insolvenzverwalters oder <\/span><\/i><b><i>vor der Anordnung von Sicherungsma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a7 270 ff. InsO<\/i><\/b><i><span style=\"font-weight: 400;\"> hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt anzuh\u00f6ren.\u201d<\/span><\/i><\/p>\n<h3><b>Zu \u00a7 43 Abs. 3 KMAG-E:<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Folgerichtig sollte es in \u00a7 43 Abs. 3 dann auch hei\u00dfen:<\/span><\/p>\n<p><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201eDer Insolvenzverwalter <\/span><\/i><b><i>und der eigenverwaltende Schuldner sowie der Sachwalter <\/i><\/b><i><span style=\"font-weight: 400;\">informieren [\u2026]\u201c<\/span><\/i><\/p>\n<h3><b>Zu \u00a7 44 Abs. 3 KMAG-E:<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Kosten der Aussonderung sollte stets der die Aussonderung verlangende Kunde tragen. Dies vermeidet Rechtsunsicherheiten und sch\u00fctzt die Insolvenzmasse vor unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand und Kosten, die dann zu Lasten der \u00fcbrigen Insolvenzgl\u00e4ubiger gehen und im schlimmsten Fall sogar eine Masseunzul\u00e4nglichkeit hervorrufen k\u00f6nnen. Hierzu wird auf die Stellungnahme zum ZuFinG-Ref-E und dort \u00a7 46i Abs. 3 KWG-E verwiesen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die insolvenzrechtlichen Regelungen sind insgesamt zu begr\u00fc\u00dfen, soweit sie vorhandene Regelungsl\u00fccken schlie\u00dfen. Insbesondere Regelungen zu Aussetzungs- und Untersagungsanordnungen, wie z.B. in \u00a7 28 Abs. 1 und 2 KMAG-E bei (hinreichend begr\u00fcndeten) Verdacht, dass gegen die MiCAR oder das KMAG versto\u00dfen worden ist, k\u00f6nnen zu einer sofortigen und ggf. sogar unumkehrbaren Krise des Unternehmens f\u00fchren. In diesem Fall kommt es dann auf klare und funktionierende insolvenzrechtliche Mechanismen an, um Gl\u00e4ubiger zu sch\u00fctzen.<\/span><\/p>\n<h3><b>Zu \u00a7 15a GwG:<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die verst\u00e4rkte Sorgfaltspflichten bei der \u00dcbertragung von Kryptowerten von oder an eine selbst gehostete Adresse dienen insbesondere dazu, das Risiko der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu minimieren. Dabei umfasst die Regelung alle Kryptowerte, mithin vom E-Geld Token bis hin zum Utility Token. Dies bedeutet, dass der in Abs. 2 gelistete Katalog an Risikominderungsma\u00dfnahmen &#8211; welcher nicht zwischen den verschiedenen Kryptowerten differenziert &#8211; jedem Verpflichteten die gleiche Handlungspflicht auferlegt. Hier w\u00e4re jedoch eine klare Unterscheidung nach dem Risikopotential des jeweiligen Kryptowerts geboten gewesen. Verpflichtete, die eine \u00dcbertragung von E-Geld Token ausf\u00fchren, realisieren ein h\u00f6heres Risiko im Sinne der Norm, als solche, die Utility Token ohne jedweden Anlagezweck \u00fcbertragen. Utility Token werden, davon ist auszugehen, in deutlich geringerem Umfang (falls \u00fcberhaupt) f\u00fcr Tatbest\u00e4nde wie z. B. zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden (k\u00f6nnen). <\/span><\/p>\n<h3><b>FAZIT<\/b><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes \u00fcber die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz \u2013 FinmadiG) hat das Bundesministerium f\u00fcr Finanzen (BMF) die den Sektor betreffenden EU-Verordnungen der letzten Zeit, wie insbesondere die MiCAR (Ma\u0308rkte fu\u0308r Kryptowerte) die Geldtransfer\u00adverordnung und DORA (digitale operationale Resilienz im Finanzsektor) in deutsches Recht umgesetzt. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die daraus resultierende Schaffung eines neuen Kryptoma\u0308rkteaufsichtsgesetzes (KMAG\u00ad-E), sowie Anpassungen in verschiedenen Gesetzen, vom Kreditwesengesetz \u00fcber das Geldw\u00e4schegesetz bis hin Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) dient der Harmonisierung nationaler Gesetzgebung im Rahmen der EU-Strategie f\u00fcr eine digitale und effizientere Finanzwirtschaft und macht viel Sinn &#8211; auch wenn die Schaffung des neuen Begriffs der kryptographischen Instrumente vielleicht nicht die einzige m\u00f6gliche architektonische Antwort auf das angestrebte Alternativverh\u00e4ltnis zwischen der MiCAR und MIFID II gewesen w\u00e4re. Jedenfalls werden wir weiter beobachten und im Sinne unserer Mitglieder darauf achten, wie NFTs in dieser Neudefinition der Gesetzes-Zust\u00e4ndigkeiten behandelt werden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Insgesamt ist im Entwurf rasch zu erkennen, dass die stellenweise \u00fcberschie\u00dfende Umsetzung rechtliche Unklarheiten zur Folge haben k\u00f6nnte. Insbesondere den zahlreichen Eingriffsbefugnissen, die der Bundesanstalt sinnvollerweise eine effektive Aufsicht und Kontrolle erm\u00f6glichen sollen, mangelt es teilweise an einem klaren Katalog an Tatbestandsmerkmalen oder Regelbeispielen. Zudem f\u00e4llt auf, dass einige Auskunfts- und Kontrollrechte der Bundesanstalt derart weitreichend ausgestaltet sind, dass eine Kollision mit Grundrechten nicht auszuschlie\u00dfen sein k\u00f6nnte und auch der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht immer gewahrt zu bleiben scheint.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Dagegen erhoffen wir, dass es eine rasche Umsetzung und Fristnennung f\u00fcr das implizit angek\u00fcndigte vereinfachte Verfahren f\u00fcr zuk\u00fcnftige Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistung geben wird &#8211; zumal die Auflagen im Bereich der Geldw\u00e4sche-Pr\u00e4vention bereits eine signifikante Erh\u00f6hung des administrativen Aufwandes bedeuten wird. Denn es ist wichtig, dass sich alle Marktteilnehmer rasch auf die neuen Gegebenheiten einstellen k\u00f6nnen, um gegen\u00fcber Kunden, Investoren und Partnern klare Planungen vorlegen und transparent und vertrauensschaffend agieren zu k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"categories":[88,85],"tags":[],"class_list":["post-7535","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-positionen","category-stellungnahmen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7535","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7535"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7535\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7540,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7535\/revisions\/7540"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7535"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7535"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7535"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}