{"id":7723,"date":"2024-04-04T11:16:07","date_gmt":"2024-04-04T09:16:07","guid":{"rendered":"https:\/\/bundesblock.de\/?p=7723"},"modified":"2024-04-04T16:09:42","modified_gmt":"2024-04-04T14:09:42","slug":"bmf-schreiben-steuern-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/bmf-schreiben-steuern-2\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zum Referentenentwurf bzw. zweite Erg\u00e4nzung des BMF-Schreibens vom 10.05.2022"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"background-color: var(--awb-color1);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;border-width: 0px 0px 0px 0px;border-color:var(--awb-color1);border-style:solid;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start\" style=\"max-width:1206.4px;margin-left: calc(-4% \/ 2 );margin-right: calc(-4% \/ 2 );\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column\" style=\"background-position:left top;background-blend-mode: overlay;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;padding: 0px 0px 0px 0px;\"><div style=\"text-align:right;\"><style>.fusion-body .fusion-button.button-1{border-color:var(--awb-color1);border-radius:2px 2px 2px 2px;background:var(--awb-custom_color_1);}.fusion-body .fusion-button.button-1 .fusion-button-text,.fusion-body .fusion-button.button-1 i,.fusion-body .fusion-button.button-1:hover .fusion-button-text,.fusion-body .fusion-button.button-1:hover i,.fusion-body .fusion-button.button-1:focus .fusion-button-text,.fusion-body .fusion-button.button-1:focus i,.fusion-body .fusion-button.button-1:active .fusion-button-text,.fusion-body .fusion-button.button-1:active i{color:var(--awb-color1);}.fusion-body .fusion-button.button-1:hover,.fusion-body .fusion-button.button-1:active,.fusion-body .fusion-button.button-1:focus{border-color:var(--awb-color1);background:var(--awb-custom_color_1);}<\/style><a class=\"fusion-button button-flat fusion-button-default-size button-custom button-1 fusion-button-default-span fusion-button-default-type\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/bundesblock.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/Blockchain_Bundesverband_Stellungnahme_Ertragssteuerrechtliche_Behandlung_von_Token_April_2024.pdf\"><span class=\"fusion-button-text\">Stellungnahme als PDF<\/span><\/a><\/div><div class=\"fusion-text fusion-text-1\"><p><b>Blockchain Bundesverband e.V.<br \/><\/b><span style=\"font-weight: 400;\">c\/o VOTUM Verband<br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Friedrichstr. 149<br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">10117 Berlin<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Working group taxes<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Berlin, 03.04.2024<\/span><\/p>\n<h1 style=\"--fontsize: 60; line-height: 1.25;\"><span style=\"font-weight: 400; font-size: 48px;\" data-fusion-font=\"true\">Stellungnahme zum Referentenentwurf bzw. zweite Erg\u00e4nzung des BMF-Schreibens vom 10.05.2022<\/span><\/h1>\n<h3><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cEinzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen W\u00e4hrungen und von sonstigen Token\u201d<\/span><\/h3>\n<p><i><b>Autoren:<\/b><\/i><\/p>\n<ul>\n<li><i><span style=\"font-weight: 400;\">Oliver Christian Schroen, Steuerberater und Leiter der AG Steuern des Blockchain Bundesverbandes (Bundesblock)<\/span><\/i><\/li>\n<li><i><span style=\"font-weight: 400;\">Matthias Steger, Steuerberater und Bundesblock Experte<\/span><\/i><\/li>\n<li><i><span style=\"font-weight: 400;\">Dr. Walther Pielke, Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht <\/span><\/i><\/li>\n<li><i><span style=\"font-weight: 400;\">Dirk Schuster, Steuerfachangestellter<\/span><\/i><\/li>\n<li><i><span style=\"font-weight: 400;\">Sebastian Becker, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung (f\u00fcr die Einleitung)<\/span><\/i><\/li>\n<\/ul>\n<p><b>Einleitung<\/b><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Blockchain Bundesverband begr\u00fc\u00dft, dass das BMF zur Erg\u00e4nzung des BMF-Schreibens vom 10.05.2022 (BStBl. I, S. 668) eine \u00fcberarbeitete Version ver\u00f6ffentlicht.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Konkret wurde Kapitel III zu den Steuererkl\u00e4rungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten auf Grundlage diverser Stellungnahmen und verschiedener Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder \u00fcberarbeitet und erg\u00e4nzt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">In diesem Zusammenhang haben sich geringf\u00fcgige \u00c4nderungen in den Kapiteln I (Erl\u00e4uterungen) und II (Ertragsteuerrechtliche Einordnung) ergeben. Die verschiedenen Fach-Verb\u00e4nde wurden nun erneut gebeten, zu den \u00c4nderungen Stellung zu beziehen &#8211; der Blockchain Bundesverband bedankt sich f\u00fcr diese M\u00f6glichkeit. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Insgesamt sehen wir bei der vorliegenden Version Licht und Schatten &#8211; der Gewinn durch die herbeigef\u00fchrte Kl\u00e4rung in einigen Bereichen wird aus unserer Sicht (leider) durch die f\u00fcr Privatpersonen geforderten Dokumentationspflichten wieder verspielt &#8211; da diese teilweise keine klaren Rechtsgrundlagen zu haben scheinen oder schlicht in der Realit\u00e4t nicht mit vertretbarem Aufwand zu bewerkstelligen sind. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Wir hoffen, dass wir mit den folgenden Anmerkungen einige konstruktive L\u00f6sungsans\u00e4tze bieten &#8211; fordern ansonsten aber ausdr\u00fccklich, dass einige der kaum sinnvoll realisierbaren Pflichten fallengelassen werden.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Allgemeines<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Es wird vorgeschlagen, dass auch der Begriff \u201csonstige Token\u201d zun\u00e4chst definiert wird, bevor auf diesen Begriff Bezug genommen wird.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 29a<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Daf\u00fcr, dass ein Steuerpflichtiger \u201c<\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">auf einen rechtzeitigen Abruf<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201d achten muss, besteht in dieser Allgemeinheit keine Rechtsgrundlage. Daher wird vorgeschlagen, dass dieser Satz modifiziert wird, indem entweder Verweise auf die nachfolgenden Randnummern angef\u00fcgt werden oder in Rn 29a bereits die ggf. bestehenden Rechtsgrundlagen dargelegt werden, und zwar getrennt f\u00fcr den betrieblichen und den privaten Bereich.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Allgemeine Aufbewahrungspflichten greifen hier nicht (Hinweis auf Andres\/H\u00f6tzel\/Kranz: Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte mit \u201evirtuellen W\u00e4hrungen\u201c \u2013 Des Kaisers neue Kleider? \u2013 Finanzbeh\u00f6rdliches Verfahren (Teil II), DStR 2022, 2242). <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Insbesondere bei Anbietern wie Bison (Rn 29b) fehlt es an dem hinreichenden Auslandsbezug (\u201cVorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\u201d), sodass hier erweiterte Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten nicht greifen.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 29b<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die namentliche Nennung von privatwirtschaftlichen Anbietern von sog. Steuerreports sollte vollst\u00e4ndig gestrichen werden, da es erstens au\u00dfer den bisher genannten noch weitere Anbieter gibt und zweitens keine sachliche Begr\u00fcndung vorliegt, gerade diese zu nennen und andere nicht. Insbesondere kann auch das Bundesfinanzministerium weder erl\u00e4utern noch pr\u00fcfen, wie welche Ergebnisse dieser Tools, die von Update zu Update auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen k\u00f6nnen, zu den Ergebnissen in den Steuerreports gelangen und wie zutreffend diese jeweils sind. Kurz gesagt, es hat keine Qualit\u00e4tskontrolle stattgefunden. Etwas anderes w\u00fcrde gelten, wenn und soweit die Softwareanbieter nach \u00a7 87c AO durch die Finanzverwaltung gepr\u00fcft worden w\u00e4ren.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Selbst wenn eine Handelsplattform (Exchange) einen Steuerreport anbietet, betrifft dieser \u00fcblicherweise nur die Transaktion der eigenen Exchanges &#8211; und s\u00e4mtliche Transaktionen, die au\u00dferhalb passieren, sind nicht enthalten, wodurch der Steuerreport faktisch in den meisten F\u00e4llen nicht verwendbar ist. Dies ist anders als bei den Berichten von Banken \u00fcber Wertpapiergesch\u00e4fte, bei denen die Anschaffungskosten und Zeitpunkte gemeinsam mit den Werten mitgeteilt werden. Auch werden die Anschaffungskosten bei Transfers zwischen Exchanges nicht ber\u00fccksichtigt.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 96 (Reihenfolge abgewichen, da diese bei Rz 43 referenziert wird)<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Das BMF erweckt hier den Eindruck, dass die Finanzbeh\u00f6rden Kurse \u00fcberpr\u00fcfen und bewerten w\u00fcrden, was in der Praxis nicht m\u00f6glich oder zumindest &#8211; aufgrund der sehr unterschiedlichen Datenquellen &#8211; nicht durchf\u00fchrbar ist. Es wird der Anspruch an eine erh\u00f6hte Genauigkeit suggeriert, welcher jedoch auf Basis von Tagesschlusskursen nicht gegeben w\u00e4re. W\u00e4hrend eines Bullenmarktes w\u00e4ren Tagesschlusskurse profiskalisch, demgegen\u00fcber w\u00e4ren Tagesschlusskurse im B\u00e4renmarkt im Durchschnitt niedriger als die tats\u00e4chlichen Kurse zum Zeitpunkt der Transaktion. Eine Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung ist hier nicht gegeben. Stattdessen eignet sich der Kurs auf Basis des sog. OLHC4-Preises, welcher einen durchschnittlichen Tageskurs am realistischsten angibt. Dieser l\u00e4sst sich aus den g\u00e4ngigen Quellen (Coinmarketcap, Coingecko und von B\u00f6rsen) ermitteln.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Wir weisen darauf hin, dass es an amtlichen Kursen (\u00e4hnlich wie bei Fremdw\u00e4hrungen in der Umsatzsteuer) mangelt. Daher sollten den berechneten Kursen der Softwareanbieter Vertrauen geschenkt werden, solange diese realistisch erscheinen. Andernfalls m\u00fcsste der Finanzverwaltung eine API zur Abstimmung der verwendeten mit den erwarteten Kursen bereitgestellt werden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Eine klare Formulierung dazu, dass im Massenverfahren, solange es keine Bedenken gibt, dem Steuerpflichtigen Vertrauen geschenkt werden muss, ist zu empfehlen. Ein realistischer Kurs ist zu akzeptieren. Realistische Kurse sind solche Kurse, die nicht mehr als x% vom Durchschnitt der g\u00e4ngigsten Datenquellen (Coingecko, Coinmarketcap etc.) oder der jeweils verwendeten zentralisierten B\u00f6rse (CEX) abweichen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Weiterhin m\u00fcssen Steuerpflichtige in ihren Steuererkl\u00e4rungen ausschlie\u00dflich Tatsachen angeben. Angaben zur Berechnung von durchschnittlichen Umrechnungskursen sind jedoch keine Tatsachenmitteilungen (FG K\u00f6ln).<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 95 und 96<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Rz 96 und 95. sollten Teil des Betriebsverm\u00f6gens sein, daher sollte die \u00dcberschrift \u201c2. Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Betriebsverm\u00f6gen\u201d vor Rz 95 geschoben werden.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 43<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Entwurf bezieht sich unter anderem auf Kurswerte, die von der Plattform coinmarketcap.com bereitgestellt werden. Jedoch bietet diese Plattform nur taggenaue Kurse ab, so dass mit dieser zitierten Plattform nicht mehr die Anforderungen des BMF Schreibens erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Zudem lie\u00df diese Plattform auch vor der Umstellung auf Tageskurse nur einen 5-Minuten Kurs zu.<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Da das Besteuerungsverfahren ein Massenverfahren ist, gibt es insofern keine Notwendigkeit f\u00fcr Privatanleger, eine \u201csekundengenaue\u201d Erfassung von Kurswerten zu verlangen, die praktisch unm\u00f6glich ist, da es keinen Anbieter gibt, der solche \u201csekundengenauen\u201d Kurse zur Verf\u00fcgung stellt. Auf Unternehmensebene stellt das BMF \u00fcber amtliche Umrechnungskurse bei Fremdw\u00e4hrungen sogar auf Monatswerte ab, so dass kaum nachvollziehbar ist, warum bei einem Privatanleger mit \u00fcblicherweise deutlich weniger Ressourcen als ein international agierendes Unternehmen ein derma\u00dfen hoher Verwaltungsaufwand verlangt werden soll. Zudem bindet die \u00dcberpr\u00fcfung von Screenshots \u00fcber Kurswerte die Ressourcen der Finanzbeh\u00f6rden in extremer Weise und ist mehr als streitanf\u00e4llig und tr\u00e4gt somit nicht zur Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung bei. <\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Der Entwurf weist die Finanzverwaltung an, vom B\u00fcrger etwas Unm\u00f6gliches und Unzumutbares zu verlangen und verst\u00f6\u00dft damit gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 51<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Nach unserem Verst\u00e4ndnis und den Ausf\u00fchrungen im BMF-Schreiben vom 10.05.2022 werden virtuelle W\u00e4hrungen und sonstige Token grunds\u00e4tzlich im Umlaufverm\u00f6gen gehalten. Es handelt sich \u00fcblicherweise um Massen-Wirtschaftsg\u00fcter und nur in seltenen F\u00e4llen um Einzelwirtschaftsg\u00fcter bei denen sich eine Einzelbewertung anbietet (z.B. besonders wertvolle NFTs).<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Im Normalfall sollte eine Bewertung nach R 6 Abs. 9 EStR zul\u00e4ssig und sachgerecht sein. Insbesondere die Abgangsbewertung bei virtuellen W\u00e4hrungen, die in tausende Einzeltransaktionen (UTXO) aufgespalten werden, l\u00e4sst sich auf diesem Wege sachgerecht abbilden.<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Es w\u00fcrde den Vorgaben des Wachstumschancen Gesetzes zudem zuwiderlaufen, wenn man einerseits Erleichterungen durch B\u00fcrokratieabbau f\u00f6rdern will, aber zugleich den Verwaltungsaufwand f\u00fcr das Nachvollziehen jedes einzelnen Token von Unternehmen verlangt. Zudem r\u00fcckt der Entwurf selbst an anderer Stelle davon ab, dass eine solche Einzelzuordnung \u00fcberhaupt m\u00f6glich ist (UTXO Verfahren).<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Der Entwurf verlangt im Ergebnis Unm\u00f6gliches und kann von keinem Unternehmen erf\u00fcllt werden.<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Es wird daher dringend angeregt, die Vereinfachungen nach R 6 Abs. 9 EStG aus Vereinfachungsgr\u00fcnden \u201cnicht zu beanstanden\u201d .<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 58<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Beim Verkauf von Kryptow\u00e4hrungen in Euro verwendet der Entwurf nun die Formulierung \u201cvereinbartes\u201d Entgelt. <\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Durch diesen aus dem Umsatzsteuerrecht stammenden Begriff weicht der Entwurf vom Wortlaut des \u00a7 11 Abs. 1 EStG ab, da bei Spekulationsgesch\u00e4ften der Zufluss entscheidend f\u00fcr den Zeitpunkt der Besteuerung ist.<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Wir regen an, eine gesetzeskonforme Formulierung zu verwenden. Dar\u00fcber hinaus verweisen wir auf unsere Ausf\u00fchrungen zu Rz. 96, soweit beim Tausch auf einen \u201csekundengenauen\u201d Zeitpunkt als zwingend notwendige Basis f\u00fcr den Umrechnungskurs abgestellt werden soll. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 64<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Unter Verweis auf den Wortlaut des \u00a7 6 Abs. 6 EStG ist auf den Wert der hingegebenen Wirtschaftsg\u00fcter abzustellen. Siehe auch Rn 43.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cBei einer Ver\u00e4u\u00dferung wird entweder ein Gewinn oder ein Verlust realisiert.\u201d Es k\u00f6nnte auch zu den Anschaffungskosten verkauft werden. Dieser Satz hat insofern keinen Mehrwert in diesem Zusammenhang und w\u00e4re zu streichen.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 69<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Es ist unstrittig, dass Token, die ins Betriebsverm\u00f6gen gelangen, auch (irgendwann) als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Dies setzt jedoch voraus, dass man diese Betriebseinnahmen mit einem vertretbaren Aufwand erfassen und bewerten kann. In der Praxis erhalten die Nutzer eine Vielzahl von wertlosen Airdrops, die nach den Vorgaben des BMF einzeln zu erfassen sind. Mit Dokumentation des Kurswertes pro Transaktion durch einen Screenshot, Ablage in einem DMS System und Verkn\u00fcpfung mit einer Buchung kommen schnell 5-15 Minuten pro Transaktion als Aufwand zustande und die Mehrzahl dieser Airdrops hat einen Gegenwert im geringen Cent- oder Eurobereich, also einem Unsch\u00e4rfebereich. Es w\u00e4re daher verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn man aus Vereinfachungsgr\u00fcnden eine Bagatellgrenze von 50\u20ac f\u00fcr Airdrops zul\u00e4sst pro Tag, bis zu der der Zufluss nicht einzeln erfasst werden muss. Es k\u00f6nnte der Wert erst bei Abgang aus dem Betriebsverm\u00f6gen oder in einer Sammelbuchung pro Tag erfolgen. Der potenzielle Steuerausfall ist mehr als gering im Verh\u00e4ltnis zum Vollzugsaufwand f\u00fcr Verwaltung und Unternehmen. Damit w\u00fcrde dem Grundgedanken des Wachstumschancen-Gesetzes gefolgt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Wenn es ein Airdrop ohne Gegenleistung ist, k\u00f6nnte man analog den Annahmen im Privatverm\u00f6gen den gesamten Zugang als stille Reserve (Ansatz mit Null) vornehmen, die erst bei Ver\u00e4u\u00dferung aufgel\u00f6st wird. Es unterbleibt tempor\u00e4r eine Bilanzierung. Dies l\u00e4sst sich \u00fcber \u00a7 6 Abs. 6 EStG auch aus dem Gesetz ableiten, da der Wert der eigenen Leistung in diesem Falle Null w\u00e4re.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Es ist auch anzumerken, dass nicht jedes Geschenkangebot angenommen werden muss. Solange dies nicht in irgendeiner Form angenommen wurde, kann es nicht automatisch Betriebsverm\u00f6gen sein. Hieran kann es bei einer automatischen Einbuchung der Token auf eine Wallet-Adresse mangeln und somit w\u00e4re die \u201cSchenkung\u201d nicht vollzogen.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 91<\/span><\/h3>\n<ul>\n<li><span style=\"font-weight: 400;\"> 90 Abs. 1 Satz 2 AO sollte zur Klarheit ebenfalls zitiert werden, da es sich hier ausschlie\u00dflich um die \u201cf\u00fcr die Besteuerung erheblichen Tatsachen\u201d handeln kann; jedenfalls nicht um solche, die f\u00fcr die Besteuerung unerheblich sind. <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">(\u201cSie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df offenlegen und die Ihnen bekannten Beweismittel angeben.\u201d)<\/span><\/i><\/li>\n<\/ul>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 92<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Wenn die Pr\u00e4misse gilt, die zutreffend dargestellt wird: \u201cDie auf diese Weise in einer \u00f6ffentlichen Blockchain dokumentierten Informationen sind in der Regel f\u00fcr jedermann einsehbar\u201d, bleibt unklar, wie sich daraus logisch ergeben soll, dass gilt: \u201cDie blo\u00dfe \u00dcberlassung des \u00f6ffentlichen Schl\u00fcssels ist f\u00fcr die ertragsteuerrechtliche Nachweisf\u00fchrung nicht ausreichend.\u201d. Daher wird darum gebeten, die logische Verkn\u00fcpfung, die Schlussfolgerung, durch Nennung mindestens einer weiteren zutreffenden Pr\u00e4misse g\u00fcltig zu machen. Gerade die \u201c\u00dcberlassung\u201d- gemeint ist vermutlich die Nennung des Public Key an die Finanzverwaltung &#8211; zeigt alle auf der jeweiligen Blockchain erfolgten Transaktionen, die zu diesem Public Key geh\u00f6ren und i.d.R. bisher nicht ver\u00e4ndert wurden (z.B. durch Hard-Fork). <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Formulierung des letzten Satzes sollte ge\u00e4ndert werden von: <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cAuch diese Informationen fallen in die Sph\u00e4re der Steuerpflichtigen.\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> in: <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cDiese Informationen fallen in die Sph\u00e4re der Steuerpflichtigen, wenn und solange diese darauf Zugriff hat\u201d. <\/span><\/i><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 93\/ Rn 94<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Bez\u00fcglich der durch Smart Contracts erfolgenden Transaktionen liegt kein Fall von <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u00a7 90 Absatz 1 AO vor, da es sich dabei nicht<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> um<\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\"> \u201cVorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> handelt, wenn die Interaktion mit dem Smart Contract von Deutschland aus erfolgt, woraus sich i.d.R auch die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht des hierbei jeweils aktiven Steuerpflichtigen ergibt. Selbst wenn es darauf ank\u00e4me, zu wissen, wer ebenso mit dem Smart Contract interagiert, k\u00f6nnte dies der ggf. in Deutschland handelnde Steuerpflichtige nicht in Erfahrung bringen. Er h\u00e4tte daher auch keine gr\u00f6\u00dfere Beweisn\u00e4he als die Finanzbeh\u00f6rden, weswegen ihn keine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht treffen kann, selbst wenn er alle f\u00fcr ihn bestehenden rechtlichen und tats\u00e4chlichen M\u00f6glichkeiten aussch\u00f6pfen w\u00fcrde. Vgl. insoweit unsere Ausf\u00fchrungen zu Rn. 92 oben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Das entspricht auch der Einordnung f\u00fcr Umsatzsteuerzwecke, denn hier erachtet das Bundesfinanzministerium den Counterpart des Miners selbst als nicht identifizierbaren Leistungsempf\u00e4nger (BMF 27.02.2018). Weshalb dies bei der Interaktion mit einem Smart Contract ertragsteuerlich anders sein soll, wird nicht plausibilisiert. Das verwundert auch nicht, da dieser sich nicht im Ausland befindet, denn er befindet sich nirgendwo. Die Unterstellung der \u201cBeteiligung ausl\u00e4ndischer Akteure\u201d ist rein fiktiv und kann nicht nachgewiesen werden. Nur soweit es unwiderlegbar zutrifft, dass einzelne DEX Aktivit\u00e4ten \u201cVorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\u201d sind, k\u00f6nnte eine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht bestehen. Um die Vorg\u00e4nge zu einer DEX unter die Vorschrift fassen zu k\u00f6nnen, muss eine Lokalisierung auf ein Gebiet, welches nicht in Deutschland ist, m\u00f6glich sein. Das ist bei einer zentralisierten B\u00f6rse (CEX) denkbar, aber nicht bei einer dezentralisierten B\u00f6rse (DEX). Bei jeder Aktion mit einer DEX interagiert ein Mensch mit einem Smart Contract, d.h. einem Netzwerk von Rechnern, die weltweit verteilt sind. Den Beweis dazu, dass diese \u201cVorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\u201d w\u00e4ren, m\u00fcsste das Finanzamt in jedem Einzelfall erbringen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Weiterhin trifft deshalb auch die weitere Folgerung in Rn. 93 nicht zu: <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201c\u00dcber die nach \u00a7 90 Absatz 1 AO geschuldete Offenlegung der erheblichen Tatsachen und Angabe der bekannten Beweismittel hinaus, haben die Steuerpflichtigen in diesen F\u00e4llen den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Dies umfasst insbesondere den regelm\u00e4\u00dfigen Abruf bestehender Transaktions\u00fcbersichten\u201d. <\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">F\u00fcr dezentrale Exchanges (DEX) gilt, dass es keine Transaktions\u00fcbersichten gibt<\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">. <\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\">Hier gibt es nur die Transaktionen auf der Blockchain, die mittels \u00dcberlassung des Public Keys als Beweismittel f\u00fcr die erfolgten Transaktionen ausreichend sind. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Der letzte Satz in Rn. 93: <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cFehlende Aufzeichnungen und Datenverluste (z. B. wegen Insolvenz der Handelsplattform oder aufgrund eines Hacker-Angriffs) gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen.\u201d ist zum Einen unklar bez\u00fcglich der Folgen und zum Anderen ohne gesetzliche Grundlagen. <\/span><\/i><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Unbestritten ist, dass f\u00fcr Besteuerungszwecke nur quantitativ gesch\u00e4tzt werden darf und nicht qualitativ. Die Frage, ob jemand bestimmte Transaktionen innerhalb der Jahresfrist nach \u00a7 23 EStG veranlasst hat oder au\u00dferhalb dieser Frist, kann nicht gesch\u00e4tzt werden. (Dazu mehr in unseren Anregungen zu Rn 95)<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Erg\u00e4nzend ist zu beachten, dass im Bereich der \u00dcberschusseinkunftsarten keine Aufzeichnungspflicht und erst recht keine Aufbewahrungspflicht von Unterlagen oder freiwillig gefertigten Aufzeichnungen besteht. \u201cSoweit sich f\u00fcr sie eine Aufbewahrungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt, k\u00f6nnen sie vom Steuerpflichtigen jederzeit vernichtet oder gel\u00f6scht werden (ebenso <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">Kromer<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\">, DStR 2001,<\/span><a href=\"https:\/\/beck-online-beck-de.ub-proxy.fernuni-hagen.de\/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=DSTR&amp;b=2001&amp;s=1017\"><span style=\"font-weight: 400;\"> 1017<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">,<\/span><a href=\"https:\/\/beck-online-beck-de.ub-proxy.fernuni-hagen.de\/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=DSTR&amp;b=2001&amp;s=1018\"><span style=\"font-weight: 400;\"> (1018<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">); <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">Dr\u00fcen<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\">, StuW 2003<\/span><a href=\"https:\/\/beck-online-beck-de.ub-proxy.fernuni-hagen.de\/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=STUW&amp;b=2003&amp;s=365\"><span style=\"font-weight: 400;\">, 365<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\"> (<\/span><a href=\"https:\/\/beck-online-beck-de.ub-proxy.fernuni-hagen.de\/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=STUW&amp;b=2003&amp;s=372\"><span style=\"font-weight: 400;\">372<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">); a. A. BMF, Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung \u2013 Stand: 22. 1. 2009 \u2013, Gliederungspunkt I.10., abrufbar im Internet unter <\/span><a href=\"http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\"><span style=\"font-weight: 400;\">http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">). Vgl. BFH v. 24.6.2009 \u2013<\/span><a href=\"https:\/\/beck-online-beck-de.ub-proxy.fernuni-hagen.de\/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BFH&amp;az=VIIIR8006&amp;d=2009-06-24\"><span style=\"font-weight: 400;\"> Az VIII R 80\/06<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">, BStBl. II 2010,<\/span><a href=\"https:\/\/beck-online-beck-de.ub-proxy.fernuni-hagen.de\/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=BSTBL&amp;b=2010&amp;ax=II&amp;s=452\"><span style=\"font-weight: 400;\"> 452<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">, DStR 2009,<\/span><a href=\"https:\/\/beck-online-beck-de.ub-proxy.fernuni-hagen.de\/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=DSTR&amp;b=2009&amp;s=2006\"><span style=\"font-weight: 400;\"> 2006<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">; Andres\/H\u00f6tzel\/Kranz: Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte mit \u201evirtuellen W\u00e4hrungen\u201c \u2013 Des Kaisers neue Kleider? \u2013 Finanzbeh\u00f6rdliches Verfahren (Teil II), DStR 2022, 2242).<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 95<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Sofern die Finanzbeh\u00f6rden trotz eigener und umfassender Nutzung der Ermittlungsm\u00f6glichkeiten, insbesondere Auswertung von Transaktionsdaten der Blockchain, zum Ergebnis kommen, dass die Besteuerungsgrundlagen auch nicht auf andere Weise mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann, sind die Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 162 Absatz 2 AO zu sch\u00e4tzen. Dem ist grunds\u00e4tzlich zuzustimmen und sichert den verfassungsm\u00e4\u00dfigen Auftrag, Steuern gleichm\u00e4\u00dfig festzusetzen.<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Der Satz \u201c<\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">Eine Sch\u00e4tzung darf nicht dazu dienen, Steuerpflichtige zu sanktionieren.<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201d bedeutet nach unserem Verst\u00e4ndnis, dass es keine qualitative Sch\u00e4tzung (innerhalb der Jahresfrist) geben darf. Sollte die Finanzbeh\u00f6rde nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass Verk\u00e4ufe au\u00dferhalb der Spekulationsfrist stattgefunden haben, entf\u00e4llt f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung steuerpflichtiger Eink\u00fcnfte die Grundlage. Insofern kann nur quantitativ gesch\u00e4tzt werden und nicht qualitativ. Das bedeutet, dass nicht gesch\u00e4tzt werden kann, ob innerhalb der Jahresfrist nach \u00a7 23 EStG gehandelt wurde. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Ziel der Sch\u00e4tzung ist es, bezogen auf den jeweils festgestellten Sachverhalt die zahlenm\u00e4\u00dfigen Auswirkungen durch Wahrscheinlichkeits\u00fcberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit m\u00f6glichst nahekommen. (BFH-Urteil vom 18.12.1984, VIII R 195\/82)<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Eine Sch\u00e4tzung muss schl\u00fcssig, wirtschaftlich m\u00f6glich und vern\u00fcnftig sein. Auszugehen ist von dem aufgekl\u00e4rten Sachverhalt. Es bedarf weiterhin der Feststellung, dass eine weitere Sachaufkl\u00e4rung nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist. Erst in diesem Stadium setzen die Sch\u00e4tzungs\u00fcberlegungen ein, die aus dem festgestellten Sachverhalt folgern, dass die Besteuerungsgrundlagen in einer wahrscheinlichen H\u00f6he verwirklicht worden sind (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;<\/span><a href=\"https:\/\/www.haufe.de\/steuern\/steuer-office-basic\/bfh-urteil-vom-02021982-viii-r-6580_idesk_PI27_HI74259.html\"><span style=\"font-weight: 400;\"> BFH &#8211; vom 2. Februar 1982 VIII R 65\/80<\/span><\/a><span style=\"font-weight: 400;\">, BFHE 135, 158, BStBl II 1982, 409).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Es stellt sich hier die Frage, ob bei Vorlage eines plausiblen und in sich schl\u00fcssigen Sachverhalts oder Bekanntgabe von Walletadressen\/ \u00f6ffentlichen Schl\u00fcsseln noch Raum f\u00fcr Sicherheitszuschl\u00e4ge oder Sch\u00e4tzungen der H\u00f6he nach verbleiben, denn auch das zahlenm\u00e4\u00dfige Ergebnis der Sch\u00e4tzung muss auf seine Schl\u00fcssigkeit hin kontrollierbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2011 -XI R 5\/10-, BFH\/NV 2012, 1921).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Insofern begr\u00fc\u00dfen wir ausdr\u00fccklich den Hinweis im Entwurf, dass die Sch\u00e4tzung nicht als Sanktion gegen den B\u00fcrger zu verwenden ist und die Finanzbeh\u00f6rden somit ma\u00dfvoll und erst nach sorgf\u00e4ltiger Sachverhaltsermittlung eine sich der Wirklichkeit ann\u00e4hernde Sch\u00e4tzung vornehmen.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 96<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Entgegen den Ausf\u00fchrungen im Entwurf bestehen Zweifel, ob solche \u201cTagesschlusskurse\u201d im Sinne amtlicher Schlusskurse an Aktienb\u00f6rsen existieren. Der Anleger ist auf die Kurse von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Webseiten angewiesen oder auf Kurse, die Reportinganbieter verwenden. Es ist jedoch praxisfremd, wenn man hier unterstellt, dass die Verwendung von Kurswerten einer Exchange zu einer \u201cgleichm\u00e4\u00dfigen\u201d Wertermittlung f\u00fchrt, hingegen die Verwendung von Kursen unterschiedlicher Handelsplattformen nicht zu einer gleichm\u00e4\u00dfigen Wertermittlung f\u00fchrt.<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Es liegt insbesondere nicht in der Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen, dass dieser kontrollieren kann, wie solche gewogenen Kurse \u00fcber verschiedene Exchanges ermittelt werden, z.B. auf welche Uhrzeit (Zeitzone) der jeweilige Kurs abstellt usw. <\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Es w\u00e4re insbesondere praxisfremd, wenn ein Anleger seine Token von einer Exchange zu einer anderen transferiert, dann aber die Kurse der Ausgangs-Exchange zu verwenden h\u00e4tte, damit man eine \u201cgleichm\u00e4\u00dfige Bewertung\u201d annehmen kann. Das Gegenteil w\u00e4re der Fall.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">N\u00e4her an der Realit\u00e4t des Marktes w\u00e4re die Verwendung des sog. Tagesmittelwert (OLHC4), welcher z.B. \u00fcber Coinmarketcap.com (Historical Data) tagesgenau abrufbar ist. <\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 100<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Das BMF f\u00fchrt unter III 1. Allgemeines an, dass \u00a7\u00a7 145 bis 147 AO Anwendung finden w\u00fcrde. Dies gelte f\u00fcr Krypto-Assets im Privat- sowie Betriebsverm\u00f6gen gleicherma\u00dfen. Der Blockchain Bundesverband sieht insbesondere Rn 100 als sehr kritisch an, da die darin herangezogenen Grundlagen f\u00fcr Privatpersonen erhebliche Belastungen darstellen w\u00fcrden. Derzeit kann kein einziger Software-Anbieter f\u00fcr Krypto-Steuer-Tools GoBD-konforme Transaktionsdaten i.S. \u00a7 147 Abs. 6 AO Nr. 3 (Z3, Daten\u00fcberlassung) ausgeben. Selbst DAX30-Unternehmen haben zum Teil erhebliche technische Schwierigkeiten bei der Datenbereitstellung im sog. GoBD-Beschreibungsstandard. Oft verzichten Betriebspr\u00fcfer in der Praxis auf den Standard und geben sich auch mit anderen Datens\u00e4tzen zufrieden, solange die Auswertbarkeit gegeben ist. Der Einbezug des 147 Abs. 6 AO bedeutet insgesamt erhebliche H\u00fcrden f\u00fcr Privatpersonen. Diese k\u00f6nnen zwar in Krypto-Steuer-Tools die Daten aufbereiten lassen, doch ist keinesfalls davon auszugehen, dass jede Privatperson die Auswertungen und Reports der Software-Anbieter versteht oder diese nachvollziehen k\u00f6nnte. Die Auferlegung zur Verpflichtung der Bereitstellung des Z1- und Z2-Zugriffs w\u00fcrde ferner bedeuten, dass der Stpfl die Smart Contracts und die Funktionsweise der Blockchain verstehen, erl\u00e4utern, auswerten und dokumentieren m\u00fcsste, was h\u00f6chst unrealistisch ist und den Zielen der Bundesregierung (Technologieoffenheit, Digitalisierung, B\u00fcrokratieabbau) direkt entgegen st\u00fcnde.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Das BMF w\u00fcrde mit Umsetzung des Entwurfs vom B\u00fcrger Unm\u00f6gliches verlangen, denn keine Blockchain oder kein Anbieter stellt im Moment den von der Finanzverwaltung f\u00fcr Vorsysteme geforderten Datenzugriff auf unver\u00e4nderbare Daten sicher. Die Nicht-Einhaltung der Aufzeichnungspflichten kann sanktioniert werden. Diese w\u00e4ren im Moment der falsche Weg, da die Erf\u00fcllung der Aufforderung, die Daten in entsprechender Form vorzulegen, weder durch die Unternehmen, noch durch Privatpersonen erf\u00fcllt werden kann.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Da die Finanzverwaltung Zugriff auf die \u00f6ffentlichen Daten hat, w\u00e4re hier eine Klarstellung sinnvoll, dass bei Daten, die in der Blockchain nachvollziehbar sind, ein solcher Zugriff f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume bis mindestens 31.12.2025 als ausreichend angesehen wird. Insofern h\u00e4tten Software-Hersteller ausreichend Zeit, den GoBD-Beschreibungsstandard zu implementieren und ihren Dokumentationspflichten Rechnung zu tragen.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 102<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Wie dem BMF aus Gespr\u00e4chen mit Reportinganbietern bekannt, erf\u00fcllt kein Anbieter einer Reportingsoftware die Anforderungen nach einer Verfahrensdokumentation, da diese Tools ausschlie\u00dflich f\u00fcr Privatanleger programmiert wurden. Soweit bekannt, stellen die Anbieter die L\u00f6sungen gerade f\u00fcr die Nutzung im betrieblichen Bereich um, so dass in Zukunft den Anforderungen des BMF-Schreibens gen\u00fcgt werden kann.<\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Zur Vermeidung von Sanktionen und Nachteilen, die aus einer Nichterf\u00fcllbarkeit der Anforderungen des BMF-Schreibens entstehen w\u00fcrden, sollte eine \u00dcbergangsfrist bis zum 31.12.2024 dazu f\u00fchren, dass es nicht beanstandet wird, wenn erst in 2024 eine entsprechende Verfahrensdokumentation erstellt wird. F\u00fcr Privatpersonen sollte das BMF die Art und den Umfang der geforderten Verfahrensdokumentation anhand eines Musters klarstellen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Ein Steuerreport selbst ist hingegen das Ergebnis einer Datenaufbereitung und unterliegt &#8211; selbst als Ergebnis &#8211; keiner gesetzlichen Aufzeichnungspflicht.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Sollte das BMF ausdr\u00fccken wollen, dass es nicht beanstandet wird, wenn eine Software zur Umwandlung von Rohdaten einer Exchange oder einer Blockchain\/DEX etc. in Importdaten f\u00fcr die Buchhaltung ohne gesonderte Verfahrensdokumentation verwendet wird, k\u00f6nnte dies wie folgt formuliert werden:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Es wird nicht beanstandet, wenn f\u00fcr die Software zur Umwandlung von Daten der Blockchain, Transaktionsdaten der Exchanges, DEXes oder Wallets bis zum 31.12.2024 keine gesonderte Verfahrensdokumentation erstellt wird. F\u00fcr Softwarehersteller von Softwares f\u00fcr Privatpersonen sollte das BMF die Art und den Umfang der geforderten Verfahrensdokumentation anhand eines Musters klarstellen.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 103 <\/span><\/h3>\n<p><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cDar\u00fcber hinaus kann bei einer Au\u00dfenpr\u00fcfung die Herausgabe nicht aufbewahrungspflichtiger Unterlagen zwecks Feststellung des steuererheblichen Sachverhalts nach \u00a7 200 Absatz 1 Satz 1 und 2 AO verlangt werden.\u201d <\/span><\/i><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Dem ist zuzustimmen, solange sie nicht vorher vernichtet wurden, siehe unsere Anmerkungen zur Aufbewahrungspflicht zu Rn 93: <\/span><\/p>\n<p><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cSoweit sich f\u00fcr sie eine Aufbewahrungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt, k\u00f6nnen sie vom Steuerpflichtigen jederzeit vernichtet oder gel\u00f6scht werden\u201d <\/span><\/i><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Wie dem BMF aus Gespr\u00e4chen mit Anbietern dar\u00fcber hinaus bekannt ist, kann kein Anbieter derzeit diesen Datenzugriff gew\u00e4hrleisten. Auch fehlt es an einer Festschreibung der Daten. Es gibt erste Versuche, dies zu gew\u00e4hrleisten, aber dies kann nur f\u00fcr die Zukunft und nicht f\u00fcr die Vergangenheit gelingen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Daher bedarf es einer \u00dcbergangsfrist bis zum 31.12.2024, dass es nicht beanstandet wird, wenn keine Daten\u00fcberlassung (Z3) m\u00f6glich ist, sondern allenfalls ein Z1 oder Z2 Zugriff gew\u00e4hrt wird.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 104<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Entwurf erweckt den Anschein, dass f\u00fcr Eink\u00fcnftemillion\u00e4re die Aufzeichungspflichten f\u00fcr das Jahr des hohen Einkommens schon gelten. Dies ist nicht der Fall, denn diese gelten erst ab dem Folgejahr, also nicht bereits in dem Jahr, in dem die 500.000-Euro-Grenze \u00fcberschritten wurde (\u00a7 147a Satz 3 AO).<\/span><\/p>\n<p><i><span style=\"font-weight: 400;\">Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erf\u00fcllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Summe der positiven Eink\u00fcnfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500 000 Euro betr\u00e4gt.<\/span><\/i><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Wir weisen dar\u00fcber hinaus darauf hin, dass derzeit kein Anbieter f\u00fcr Reporting-Software oder eine Exchange etc. den B\u00fcrger in die Lage versetzen w\u00fcrde, einen Datenzugriff nach \u00a7 147 Abs. 6 AO zu erm\u00f6glichen. Da die Nichtbereitstellung elektronischer Daten \u00fcber ein Verz\u00f6gerungsgeld sanktioniert werden kann, w\u00fcrde vom B\u00fcrger Unm\u00f6gliches unter Zwangsandrohung verlangt. \u00dcber \u00a7 87c AO k\u00f6nnte die Finanzverwaltung durch Pr\u00fcfung dieser Systeme erreichen, dass der B\u00fcrger auf solche Schnittstellen zugreifen kann. Bis dies erfolgt ist, sollte eine Billigkeitsma\u00dfnahme die Sanktion f\u00fcr den Steuerb\u00fcrger explizit suspendieren.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 105<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Als Folge\u00e4nderung zu den Rn 94ff sollte die Formulierung in Satz 1 hier auch nur auf die \u201c<\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">Mitwirkungspflichten der Randnummern 90 bis 94<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201d abstellen.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 106<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Aus Sicht des Blockchain Bundesverbandes ist fraglich, weshalb \u201czugrundeliegende ertragsteuerliche Wertungen\u201d \u00fcberhaupt notwendig sind, da Steuerpflichtige nach \u00a7 90 AO nur die \u201cf\u00fcr die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df offenlegen\u201d m\u00fcssen. Die Berechnung von Kryptogewinnen unter Anwendung von Umrechnungskursen ist keine Tatsache, sondern eine<\/span> <span style=\"font-weight: 400;\">rechtliche W\u00fcrdigung der Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte (FG K\u00f6ln (14. Senat), Urteil vom 25.11.2021 \u2013 14 K 1178\/20), welche von einer Privatperson nicht gefordert werden kann.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 107<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Auch wenn es begr\u00fc\u00dfenswert ist, wenn die Finanzbeh\u00f6rden sich intensiv mit dem Reporting von Krypto-Transaktionen befassen sollen, fehlt in der AO eine Vorschrift, die Privatpersonen zur Aufbewahrung und Speicherung solcher Transaktionsdaten verpflichtet, es sei denn \u00a7 147a AO greift.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit darf nicht \u00fcber das hinausgehen, was gesetzlich verlangt wird. Anders als im Betriebsverm\u00f6gen, gibt es im Privatverm\u00f6gen keine Vorschrift, nach der Daten in digitaler Form aufzubewahren sind. Auch gibt es keine Verpflichtung, \u201efreiwillig\u201c erstellte Dateien vorzulegen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Insbesondere wird der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verletzt, wenn die Finanzbeh\u00f6rde nicht die eigenen Ermittlungsm\u00f6glichkeiten ausnutzt, indem sie beispielsweise den \u00f6ffentlichen Schl\u00fcssel zuerst anfordert oder als ersten Schritt die Daten mit dem Steuerreport oder den Transaktionslisten abgleicht, bevor weitere Unterlagen\/ Nachweise verlangt werden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Bei Nutzung rein inl\u00e4ndischer B\u00f6rsen scheidet dieser Weg ohnehin aus, da die eigenen Ermittlungsm\u00f6glichkeiten der Finanzverwaltung bereits ausreichen und der Steuerpflichtige keine gr\u00f6\u00dfere Beweisn\u00e4he hat als die Finanzverwaltung.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 108<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Das BMF f\u00fchrt an, dass beim Tausch von Krypto zu Krypto im Privatverm\u00f6gen der Gewinn entweder unter Angabe der Anschaffungskosten und Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s oder unter Nennung des Zeitpunkts und der jeweiligen Kurse zum An- und Verkaufszeitpunkt sowie unter Angabe der Haltedauer anzugeben sei. Dies ist unn\u00f6tig aufw\u00e4ndig, da die Angaben nur bei \u201cf\u00fcr die Besteuerung erheblichen Tatsachen\u201d gelten, also wenn \u201dder Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt.\u201d. Somit sind alle in der Steuererkl\u00e4rung dargestellten Transaktionen automatisch innerhalb der Haltefrist erfolgt. Anzugeben sind lediglich Tatsachen:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">z.B.: Weggabe von n BTC gegen m ETH am DD.MM.YYYY um HH:MM<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Bewertung in Euro und die Anwendung von Verbrauchsfolgeverfahren ist Rechtsanwendung. (s. Kommentar zu Rn 106) und kann nicht verbindlich verlangt werden. Ein dennoch angegebener Wert in Euro kann nur ein &#8211; freiwilliger &#8211; Vorschlag des Steuerpflichtigen f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rde sein.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 109<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Das BMF f\u00fchrt aus, dass umfassende Daten und Unterlagen angefordert werden k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Die Angabe<\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\"> \u201cVer\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s und Ver\u00e4u\u00dferungskosten (z.B. Transaktionsgeb\u00fchren) in Euro;\u201d<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> kann nur gefordert werden, wenn es sich nicht um einen Tausch Krypto zu Krypto handelt. (s.o. FG K\u00f6ln). Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden wir einen Klammerzusatz \u201cwenn diese in einer anderen Fiat-W\u00e4hrung vereinbart sind\u201d begr\u00fc\u00dfen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Unzumutbar f\u00fcr den B\u00fcrger ist es, wenn unter Verwendung einer markt\u00fcblichen Reportingsoftware, alle Kurse nachgewiesen werden m\u00fcssen. Wir verweisen auf unsere Anmerkung zu Rn. 96.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Hinsichtlich der potentiell geforderten \u201cUnterlagen \u00fcber Kauf- und Tauschvorg\u00e4nge \u00fcber Waren und Dienstleistungen unter Verwendung von virtuellen W\u00e4hrungen und sonstigen Token\u201d weisen wir darauf hin, dass es hierbei aufgrund von Cashback-Programmen mit Erstattung in Krypto-Assets, \u00e4hnlich wie Cashback bei regul\u00e4ren Kreditkarten, zu einer erheblichen Anzahl von auszuwertenden Kleinst-Transaktionen kommen w\u00fcrde. Wir regen an, dass hierf\u00fcr eine Vereinfachungsregelung von z.B. Transaktionen mit Entgelt unter X EUR gepr\u00fcft werden sollte, damit nicht die Sachverhaltsaufkl\u00e4rung mehr Kosten verursacht als die potenziell gegen\u00fcberstehenden Steuereinnahmen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Dar\u00fcber hinaus ist die Verwendung von Kryptow\u00e4hrungen als Zahlungsmittel durch Einsatz von Kreditkarten mittlerweile markt\u00fcblich. Hier sollte zumindest klargestellt werden, dass die Kreditkartenabrechnung in diesem Fall als ausreichend angesehen wird und nicht alle Einzelbelege aufzubewahren sind.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 110<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Es gibt keine Pflicht zur Inventur oder Buchf\u00fchrung im Privatverm\u00f6gen. Deshalb ist auch keine gesetzliche Pflicht des Steuerpflichtigen ersichtlich, dem Finanzamt im Privatbereich seine <\/span><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cWallet-Best\u00e4nde zum 31. Dezember des Veranlagungszeitraums&#8220;<\/span><\/i><span style=\"font-weight: 400;\"> einzureichen, insbesondere, wenn es sich um Best\u00e4nde au\u00dferhalb der Jahresfrist handelt. Dieser Passus sollte daher gestrichen werden.<\/span><\/p>\n<h3 style=\"--fontsize: 46; line-height: 1;\"><span style=\"font-weight: 400;\">Rn 112<\/span><\/h3>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Sofern an der Neufassung zu den Kursbestimmungen gem\u00e4\u00df Rn. 43 des Entwurfs festgehalten werden soll, ist zu beachten, dass bereits Daten nach den bisherigen Vorschriften verarbeitet wurden und die nachtr\u00e4gliche Verarbeitung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Im \u00dcbrigen ist zu bedenken, dass die umfangreichen Nachweispflichten nunmehr erst gut zwei Jahre nach dem urspr\u00fcnglichen Schreiben vom 10.5.2022 konkretisiert werden. Die Nachweise werden insbesondere f\u00fcr Privatanleger, wenn dann nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu erf\u00fcllen sein. Insoweit wird folgende Formulierung f\u00fcr die Anwendungsregelung vorgeschlagen:<\/span><\/p>\n<p><i><span style=\"font-weight: 400;\">\u201cS\u00e4mtliche Vorgaben dieses Schreibens sind auf alle offenen F\u00e4lle anzuwenden. Von den Rn. 90 ff. abweichende Aufzeichnungen werden f\u00fcr Zeitr\u00e4ume bis zum Tag der Ver\u00f6ffentlichung dieses Schreibens, zumindest f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume bis einschlie\u00dflich 2024, nicht beanstandet.\u201d<\/span><\/i><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\"><br \/><\/span><span style=\"font-weight: 400;\">Blockchain Bundesverband e.V.<\/span><\/p>\n<p><a href=\"mailto:info@bundesblock.de\"><span style=\"font-weight: 400;\">info@bundesblock.de<\/span><\/a><\/p>\n<\/div><\/div><style type=\"text\/css\">.fusion-body .fusion-builder-column-0{width:100% !important;margin-top : 0px;margin-bottom : 0px;}.fusion-builder-column-0 > .fusion-column-wrapper {padding-top : 0px !important;padding-right : 0px !important;margin-right : 1.92%;padding-bottom : 0px !important;padding-left : 0px !important;margin-left : 1.92%;}@media only screen and (max-width:1024px) {.fusion-body .fusion-builder-column-0{width:100% !important;}.fusion-builder-column-0 > .fusion-column-wrapper {margin-right : 1.92%;margin-left : 1.92%;}}@media only screen and (max-width:640px) {.fusion-body .fusion-builder-column-0{width:100% !important;}.fusion-builder-column-0 > .fusion-column-wrapper {margin-right : 1.92%;margin-left : 1.92%;}}<\/style><\/div><\/div><style type=\"text\/css\">.fusion-body .fusion-flex-container.fusion-builder-row-1{ padding-top : 0px;margin-top : 0px;padding-right : 0px;padding-bottom : 0px;margin-bottom : 0px;padding-left : 0px;}<\/style><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"categories":[88,85],"tags":[],"class_list":["post-7723","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-positionen","category-stellungnahmen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7723","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7723"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7723\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7727,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7723\/revisions\/7727"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7723"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7723"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7723"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}