{"id":8163,"date":"2025-04-16T13:02:18","date_gmt":"2025-04-16T11:02:18","guid":{"rendered":"https:\/\/bundesblock.de\/?p=8163"},"modified":"2025-04-28T12:42:37","modified_gmt":"2025-04-28T10:42:37","slug":"positionspapier-zum-thema-staking-in-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/positionspapier-zum-thema-staking-in-deutschland\/","title":{"rendered":"Positionspapier zum Thema &#8218;Staking in Deutschland&#8216;"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap\" style=\"max-width:1206.4px;margin-left: calc(-4% \/ 2 );margin-right: calc(-4% \/ 2 );\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column\" style=\"--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:25px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:25px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-order-medium:0;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-order-small:0;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-column-has-shadow fusion-flex-justify-content-space-around fusion-content-layout-row\"><div ><a class=\"fusion-button button-flat fusion-button-default-size button-custom fusion-button-default button-1 fusion-button-default-span fusion-button-default-type\" style=\"--button_accent_color:var(--awb-color1);--button_accent_hover_color:var(--awb-color1);--button_border_hover_color:var(--awb-color1);--button_gradient_top_color:#aa1414;--button_gradient_bottom_color:#aa1414;--button_gradient_top_color_hover:hsla(var(--awb-color5-h),calc(var(--awb-color5-s) + 6%),calc(var(--awb-color5-l) + 6%),var(--awb-color5-a));--button_gradient_bottom_color_hover:hsla(var(--awb-color5-h),calc(var(--awb-color5-s) + 6%),calc(var(--awb-color5-l) + 6%),var(--awb-color5-a));\" target=\"_self\" href=\"https:\/\/bundesblock.de\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/Staking-Position-Paper_deutsch_final-1.pdf\"><span class=\"fusion-button-text awb-button__text awb-button__text--default\">PDF (German)<\/span><\/a><\/div><div ><a class=\"fusion-button button-flat fusion-button-default-size button-custom fusion-button-default button-2 fusion-button-default-span fusion-button-default-type\" style=\"--button_accent_color:var(--awb-color1);--button_accent_hover_color:var(--awb-color1);--button_border_hover_color:var(--awb-color1);--button_gradient_top_color:#aa1414;--button_gradient_bottom_color:#aa1414;--button_gradient_top_color_hover:hsla(var(--awb-color5-h),calc(var(--awb-color5-s) + 6%),calc(var(--awb-color5-l) + 6%),var(--awb-color5-a));--button_gradient_bottom_color_hover:hsla(var(--awb-color5-h),calc(var(--awb-color5-s) + 6%),calc(var(--awb-color5-l) + 6%),var(--awb-color5-a));\" target=\"_self\" href=\"https:\/\/bundesblock.de\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/Staking-Position-Paper-ENG.pdf\"><span class=\"fusion-button-text awb-button__text awb-button__text--default\">PDF (English)<\/span><\/a><\/div><\/div><\/div><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-1 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column\" style=\"--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column\"><div class=\"fusion-text fusion-text-1\"><h1><strong style=\"background-color: var(--awb-color1);\"><span style=\"font-size: 35px;\" data-fusion-font=\"true\">Positionspapier zum Thema \u2018Staking in Deutschland\u2019<\/span> <\/strong><\/h1>\n<p style=\"text-align: right;\">Blockchain Bundesverband e.V.<br \/>Berlin, 16.04.2025<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Autoren<\/strong><br \/><em>Die Autoren dieses Papiers \u2013 Veronika Ferstl, Marcel Kaiser, Dirk Schuster, Alireza Siadat, <\/em><em>Afra St\u00f6hr und Sebastian Becker als Reviewer \u2013 verf\u00fcgen \u00fcber vielf\u00e4ltige Expertise in den Bereichen Blockchain, Steuern und Regulierung. Wir erkl\u00e4ren, dass im Zusammenhang mit dieser Arbeit keine Interessenkonflikte bestehen. Unser Ziel ist es, zum laufenden Diskurs zu diesem Thema beizutragen und freuen uns \u00fcber Fragen, Feedback und weitere Diskussionen von Lesern und Stakeholdern.<\/em><\/p>\n<h2><strong style=\"font-size: 25px;\" data-fusion-font=\"true\">1. Einf\u00fchrung<\/strong><\/h2>\n<h3><strong><span style=\"font-size: 20px;\" data-fusion-font=\"true\">1.1 Zweck &amp; Scope<\/span><\/strong><\/h3>\n<p>Ziel dieses Positionspapiers ist es, deutschen Regulierungsbeh\u00f6rden, institutionellen Anlegern und Marktf\u00fchrern eine umfassende Analyse der mit dem Krypto-Staking verbundenen Chancen und Herausforderungen zu bieten, insbesondere im Kontext der sich entwickelnden deutschen Regulierungslandschaft. Mit der zunehmenden Bedeutung von Proof-of-Stake (PoS) Blockchain-Netzwerken bietet das Staking eine einzigartige Schnittmenge zwischen finanzieller Innovation, \u00f6kologischer Nachhaltigkeit und institutionellen Investitionsm\u00f6glichkeiten. Allerdings besteht sowohl bei institutionellen Investoren als auch bei Regulierungsbeh\u00f6rden und verwandten Fachleuten noch Kl\u00e4rungs- und Aufkl\u00e4rungsbedarf zu diesem Thema &#8211; dazu wollen wir mit diesem Papier beitragen.<br \/>Da Deutschland weiterhin eine Schl\u00fcsselrolle im globalen Finanz- und Technologiesektor spielt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Beteiligten sowohl die technologischen Grundlagen des Stakings als auch seine breiteren wirtschaftlichen Auswirkungen verstehen. Dieses Papier skizziert die Kernprinzipien des Staking, bewertet seine \u00dcbereinstimmung mit dem deutschen Regulierungsrahmen und hebt sein Potenzial hervor, die Akzeptanz bei traditionellen Finanzinstituten zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p><em>Umfang dieses Papiers<\/em><br \/>Eine ausf\u00fchrliche Erkl\u00e4rung von Staking und seiner Rolle in PoS-Blockchains. Einblicke in die wirtschaftlichen und \u00f6kologischen Vorteile von Staking. Rechtliche Erw\u00e4gungen und potenzielle Herausforderungen f\u00fcr Deutsche Institutionen. Eine vorausschauende Perspektive darauf, wie Staking Deutschlands digitale Finanzlandschaft beeinflussen kann.<\/p>\n<p>Durch die F\u00f6rderung des Verst\u00e4ndnisses von Krypto-Staking wollen wir zu einem Dialog beitragen, der eine fundierte Entscheidungsfindung unterst\u00fctzt, sowohl aus regulatorischer Sicht als auch im Hinblick auf die Marktakzeptanz. Bei der Erforschung der Dynamik des Staking geht es uns vor allem darum, der h\u00e4ufigsten Missverst\u00e4ndnisse auszur\u00e4umen: die Verwechslung von Kernprotokoll-Staking (BMF: &#8222;Forging&#8220;) und DeFi-Staking (BMF: &#8222;Staking&#8220;).<br \/>Obwohl beide \u00e4hnliche Konzepte verfolgen, unterscheiden sie sich erheblich hinsichtlich ihrer Funktionsweise, ihres Risikoprofils und ihrer beh\u00f6rdlichen Aufsicht.<\/p>\n<h2><strong style=\"font-size: 25px;\" data-fusion-font=\"true\">2. Definition und Abgrenzung von Staking<\/strong><\/h2>\n<p>Welche Rolle spielt Staking im Blockchain-\u00d6kosystem?<br \/>Derzeit gibt es keine rechtsverbindliche Definition von &#8222;Staking&#8220; und seinen Unterformen. Staking ist ein Begriff, der aus dem Blockchain-Konsensverfahren &#8222;Proof of Stake&#8220; (PoS) stammt. Zu den Blockchains, die auf diesem Konsensverfahren basieren, geh\u00f6ren beispielsweise Solana, Polkadot und Ethereum. Die gesamte Marktkapitalisierung von Staking \u00fcbersteigt zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts 160 Mrd. EUR (StakingRewards, 2025).<\/p>\n<p>Beim Proof of Stake m\u00fcssen die Betreiber von Knotenpunkten, die Bl\u00f6cke erstellen <span style=\"background-color: var(--awb-color1);\">wollen, ihre eigenen Token als Sicherheiten hinterlegen. Je nach ihrem Anteil am <\/span><span style=\"background-color: var(--awb-color1);\">Gesamteinsatz (die Summe aller Stakes) im Netzwerk erh\u00f6hen sie ihre Chancen, als <\/span><span style=\"background-color: var(--awb-color1);\">Blockvalidierer ausgew\u00e4hlt zu werden, die den Block generieren und die Belohnung <\/span><span style=\"background-color: var(--awb-color1);\">erhalten. <\/span><span style=\"background-color: var(--awb-color1);\">Die Teilnehmer verdienen einen Anteil an den Block-Belohnungen (falls zutreffend) und an den Transaktionsgeb\u00fchren. Die Betreiber von Staking Pools erhalten eine Geb\u00fchr f\u00fcr ihre Koordinierungsfunktion.<\/span><\/p>\n<p>Einige B\u00f6rsen, wie Kraken und Coinbase, bieten Plattform-Staking (DeFi-Staking) an und erm\u00f6glichen es den Nutzern, sich an Staking-Pools zu beteiligen. In der Praxis wird Staking oft als allgemeiner Begriff sowohl f\u00fcr Block-Validierung als auch f\u00fcr Delegation verwendet. Die dabei ausgezahlten Token werden als &#8222;Staking Rewards&#8220; bezeichnet. W\u00e4hrend viele Blockchain-Protokolle die Staking Rewards in den nativen Token oder Coins des Netzwerks auszahlen, haben andere Blockchains eigene oder separate Coins und Token geschaffen, die sowohl als Rewards als auch f\u00fcr den internen Betrieb der Kette verwendet werden. Die Belohnung h\u00e4ngt vom jeweiligen zugrunde liegenden Blockchain-Protokoll ab. Im Falle des gepoolten Stakings unterscheidet sie sich auch je nach Validator: Der Validator erh\u00e4lt in der Regel eine h\u00f6here Rendite als ein Delegator, da der Validator noch die Hardware- und Energiekosten f\u00fcr den Betrieb des Validator-Knotens hat. Daher kann der Ertrag f\u00fcr Validierer und Delegierer unterschiedlich sein (StakingRewards, 2025).<br \/>Staking wird bei Anlegern immer beliebter, um passives Einkommen aus Kryptow\u00e4hrungsbest\u00e4nden zu erzielen. Es hat sich durchgesetzt, weil ein Wechsel des Konsensmechanismus von PoW zu PoS dazu beitragen kann, den Energieverbrauch des PoW-Minings stark zu reduzieren, da es deutlich weniger Rechenleistung ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p style=\"font-size: 20px;\" data-fusion-font=\"true\">Es folgt eine \u00dcbersicht \u00fcber die derzeit auf dem Markt etablierten Staking-Arten und deren Definition.<\/p>\n<blockquote>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><em><span style=\"font-size: 25px;\" data-fusion-font=\"true\">Custodial Staking<\/span><\/em><\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Bei \u201cCustodial Staking\u201d handelt es sich um eine Methode, bei der das Unternehmen seinen Stake einem Drittanbieter\/Depotverwalter anvertraut. Diese dritte Partei verwaltet den technischen Staking-Prozess im Namen des Nutzers und beh\u00e4lt einen vorher festgelegten Anteil der Staking Rewards. Seit 2025 gilt die Kryptoverwahrung in Deutschland als &#8222;qualifizierte Kryptoverwahrung&#8220; im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) und kann nur in Bezug auf kryptografische Instrumente erbracht werden.<br \/>Der Gesetzgeber musste eine Regelung schaffen, die es den nach dem KWG zugelassenen Krypto-Verwahrstellen erm\u00f6glicht, weiterhin z. B. Wertpapier-Token, also Finanzinstrumente im Sinne der MiFID2-Verordnung und Kryptowertpapiere nach dem eWpG, zu verwahren. Da diese Instrumente nicht in den Anwendungsbereich der MiCAR (Markets in Crypto Assets Regulation) fallen, k\u00f6nnen sie nicht Gegenstand<br \/>einer Kryptoverwahrung auf Basis einer MiCAR-Lizenz sein.<br \/>Deutsche Krypto-Verwahrstellen ben\u00f6tigen daher sowohl eine Erlaubnis zur qualifizierten Kryptoverwahrung nach dem KWG als auch eine Kryptoerwahrstellen-Erlaubnis nach der MiCAR, um ihre T\u00e4tigkeit im Rahmen der aktuellen nationalen Regulierung aus\u00fcben zu k\u00f6nnen (BTC-Echo, 2025).<br \/>Die Sicherung von kryptografischen Schl\u00fcsseln (solange dies nicht als Verwahrung im Sinne der MiCAR angesehen wird) ist ebenfalls in der qualifizierten Kryptoverwahrung enthalten. Kryptoverwahrung bezieht sich nun auf die Verwahrung des Kryptoverm\u00f6gensdienstes f\u00fcr die Verwahrung und Verwaltung von Kryptoverm\u00f6genswerten MiCAR, weshalb der Begriff &#8222;qualifiziert&#8220; hinzugef\u00fcgt wurde. Ein qualifizierter Verwahrer in Deutschland ist zum Beispiel Tangany. Ein beispielhafter nicht-verwahrender Verwahrer ist die US-Firma Fireblocks.<br \/>Der Hauptunterschied zwischen verwahrten und nicht verwahrten Wallets besteht darin, dass verwahrte Wallets einer dritten Partei die Erlaubnis erteilen, private Schl\u00fcssel f\u00fcr Kunden zu halten. Nicht-verwahrende Wallets hingegen geben ihren Nutzern die souver\u00e4ne Kontrolle \u00fcber ihre eigenen privaten Schl\u00fcssel.<br \/>Nicht regulierte Unternehmen, die Software-as-a-Service-Angebote f\u00fcr die Verwahrung von Verm\u00f6genswerten anbieten, ben\u00f6tigen keine Lizenz f\u00fcr die Krypto-Verwahrung. Da ihnen die privaten Schl\u00fcssel der Kunden nicht anvertraut werden, handeln sie nicht als Verwahrer. Stattdessen bieten sie eine Technologieplattform an, die es Finanzinstituten erm\u00f6glicht, digitale Verm\u00f6genswerte sicher zu verwalten und zu \u00fcbertragen. Die Verantwortung f\u00fcr die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen, einschlie\u00dflich des Besitzes einer Krypto-Verwahrungslizenz, liegt bei den Finanzinstituten, die solche Plattformen nutzen. Diese Institute m\u00fcssen sicherstellen, dass sie bei der Nutzung der jeweiligen Technologie alle einschl\u00e4gigen rechtlichen Anforderungen erf\u00fcllen. In Deutschland ben\u00f6tigen Staking-Anbieter eine Krypto-Verwahrungslizenz, wenn sie Kryptow\u00e4hrungen f\u00fcr ihre Kunden halten. Dies ist der Fall, wenn der Anbieter die Kontrolle \u00fcber die privaten Schl\u00fcssel der Kunden \u00fcbernimmt.<br \/>Es ist wichtig zu beachten, dass die regulatorischen Anforderungen je nach Art der angebotenen Dienstleistungen variieren k\u00f6nnen. Anbieter, die planen, Staking in Deutschland anzubieten, sollten daher sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, ob sie eine Erlaubnis f\u00fcr das Kryptoverwahrgesch\u00e4ft ben\u00f6tigen, um die gesetzlichen Vorschriften zu erf\u00fcllen.<br \/>Viele zentralisierte B\u00f6rsen behaupten, &#8222;Staking&#8220; f\u00fcr Belohnungen anzubieten, aber oft ist dies nur ein undurchsichtiges Kreditmodell und kein &#8222;echtes&#8220; Staking. Nutzer zahlen Token ein und erhalten eine Geb\u00fchr, aber ohne einen Beitrag zu einem Staking-Pool im Sinne eines Proof-of-Stake-Blockchain-Protokolls findet kein Kernprotokoll-Staking statt. Der Begriff wird h\u00e4ufig f\u00e4lschlicherweise Synonym f\u00fcr<br \/>Zinsertr\u00e4ge verwendet, was zu Verwirrung f\u00fchrt. In vielen F\u00e4llen ist es f\u00fcr den Dienstleistungsnutzer unklar, ob das Staking-Programm einer Plattform tats\u00e4chlich die Teilnahme an einem PoS-Konsensmechanismus beinhaltet oder ob es sich lediglich um einen als Staking getarnten Lending-Service handelt. Diese Information wird in den Regel in den Nutzungsbedingungen offengelegt, die der Kunde akzeptiert.<br \/>Diese technische Intransparenz der Kryptob\u00f6rsen kann als problematisch angesehen werden, da die Voraussetzung f\u00fcr das Staking des Kernprotokolls die Erstellung eines Blocks ist. Staking im eigentlichen Sinne des Wortes gibt es nicht, wenn es keine Teilnahme an einem PoS-Konsensmechanismus gibt.<br \/>Zentralisierte B\u00f6rsen und ihre &#8222;Staking&#8220;-Angebote sind zumeist keine echten Staking-Prozesse und sollten nicht als solche bezeichnet werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unterst\u00fctzt in seinem Schreiben vom 10. Mai 2022 diese Ansicht. In Wirklichkeit betreiben diese Plattformen in erster Linie eher Krypto-Lending, welches nichts mit Blockbildung und PoS-Konsens zu tun hat. Der<br \/>Kernmechanismus ist das Ausleihen von Verm\u00f6genswerten, nicht deren Staking. (Schuster, D., Liedgens, G. und L B. 2022).<\/p>\n<h2><em><span style=\"font-size: 25px;\" data-fusion-font=\"true\">Liquid Staking<\/span><\/em><\/h2>\n<p>ist eine andere Art des Stakings, bei der Smart Contracts eingesetzt werden, um einen Anteil des Blockchain-eigenen Verm\u00f6genswertes zu sammeln. Die Nutzer stellen ihre Token einem Staking-Pool zur Verf\u00fcgung und der zugrunde liegende Smart Contract mint sogenannte Pool-Token, die auf dem Design des Liquid Staking-Protokolls basieren. Diese Pool-Token repr\u00e4sentieren einen Anspruch auf den entsprechenden Anteil Staking-Pool. Schlie\u00dflich k\u00f6nnen die Nutzer den Token-R\u00fccknahmeprozess ausl\u00f6sen. Im Vergleich zum zentralisierten B\u00f6rsenstaking erh\u00f6ht das Liquid Staking das Risiko. Dies wird durch Eigentumsgarantien und h\u00f6here Stakingpr\u00e4mien kompensiert. Schwachstellen in Smart Contracts, die zu Hacks oder unbeabsichtigtem Verlust von Assets f\u00fchren k\u00f6nnen, gehen Hand in Hand mit diesen Vorteilen.<\/p>\n<p>Im Kernprotokoll Staking betreiben Validierer, die kleinere Stakes von Delegierten akzeptieren, Staking-Pools, auch bekannt als Delegated Staking. Diese Pools erm\u00f6glichen es den Teilnehmern, ihre Mittel zu b\u00fcndeln, um den erforderlichen Einsatz f\u00fcr die Teilnahme am Netzwerk zu erreichen. Durch die Erh\u00f6hung des Gesamteinsatzes erh\u00f6hen die Pools ihre Chancen, als Blockvalidierer ausgew\u00e4hlt zu werden, und<br \/>verteilen die Belohnungen unter den Teilnehmern, w\u00e4hrend sie eine Servicegeb\u00fchr verlangen. Ein Staking-Pool besteht in der Regel aus mehreren Beteiligten, z. B. Anlegern und Knotenbetreibern, wobei ein Betreiber den Pool verwaltet und die \u00dcbertragung der Mittel \u00fcberwacht.<br \/>Ein wichtiger Aspekt ist die Art und Weise, wie die Anbieter die Tokens der Nutzer verwalten. Einige verwenden getrennte Wallets, in denen die Konten der einzelnen Kunden gef\u00fchrt werden, w\u00e4hrend andere Omnibus-Wallets verwenden, in denen die Guthaben mehrerer Nutzer in einem gemeinsamen Side-Wallet zusammengefasst werden.<br \/>Omnibus-Wallets senken zwar die Kosten und vereinfachen die Verwaltung, bergen aber auch Risiken, wie z. B. die K\u00fcrzung von Strafen, die Zentralisierung der Verwahrung und eine geringere Transparenz f\u00fcr die einzelnen Nutzer. Im Gegensatz dazu weisen segregierte Wallets jedem Nutzer ein separates Konto zu, wodurch klare Eigentumsverh\u00e4ltnisse, isolierte Risiken und gr\u00f6\u00dfere Transparenz gew\u00e4hrleistet werden, was jedoch mit h\u00f6heren Betriebskosten verbunden ist.<br \/>Omnibus-Wallets sind bei Liquid Staking und DeFi \u00fcblich, w\u00e4hrend segregierte Wallets in regulierten Umgebungen oder von Institutionen bevorzugt werden, die Wert auf Kontrolle und Compliance legen. Die Wahl spiegelt einen Kompromiss zwischen Effizienz und Benutzervertrauen wider.<\/p>\n<h2><em><span style=\"font-size: 25px;\" data-fusion-font=\"true\">Non-Custodial Staking<\/span><\/em><\/h2>\n<p>Beim Non-Custodial Staking behalten die Teilnehmer die volle Kontrolle \u00fcber ihre privaten Schl\u00fcssel, so dass sie ihre Verm\u00f6genswerte nicht mehr einem anvertrauen m\u00fcssen. Im Gegensatz zum &#8222;Custodial Staking&#8220;, bei dem ein Dritter die Verm\u00f6genswerte verwaltet und aufbewahrt, k\u00f6nnen Nutzer beim &#8222;non-custodial staking&#8220; direkt am Staking teilnehmen, ohne die Kontrolle \u00fcber ihre Verm\u00f6genswerte an eine andere Einrichtung abzugeben.<br \/>Technologieanbieter wie Figment bieten derartige nicht-verwahrende Staking-Dienste an, indem sie die erforderliche technische Infrastruktur bereitstellen, w\u00e4hrend die Verwaltung der privaten Schl\u00fcssel beim Kunden verbleibt. Dieses Modell vermeidet die<br \/>regulatorische Einstufung als Verwahrer und verlagert die Verantwortung f\u00fcr die Einhaltung der Vorschriften auf den Kunden.<\/p>\n<h2><em><span style=\"font-size: 25px;\" data-fusion-font=\"true\">Validator Staking<\/span><\/em><\/h2>\n<p><em>Validator Staking<\/em> (auch bekannt als Solo-, Native- oder Direct-Staking) bezeichnet den Prozess des souver\u00e4nen, selbstorganisierten Staking. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Institution handelt, die einen Validator betreibt und sich direkt an der Blockbildung beteiligt. Dieser Prozess erfordert, dass die Staking-Partei ihre Hardware und Software entsprechend einrichtet. Er haftet in vollem Umfang f\u00fcr das Ergebnis seiner technischen und rechtlichen Ma\u00dfnahmen. Die Ertr\u00e4ge aus dem Staking sind jedoch (potenziell) die h\u00f6chsten im Vergleich zum Custodial, Non-Custodial und Liquid Staking, da keine Geb\u00fchren an Dritte abgef\u00fchrt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<h2><em><span style=\"font-size: 25px;\" data-fusion-font=\"true\">Solo Staking<\/span><\/em><\/h2>\n<p><em>Solo Staking<\/em> erm\u00f6glicht es den Nutzern, direkt am Netzwerkkonsens teilzunehmen, indem sie ihre eigenen Validierungsknoten betreiben. Oftmals tun sie dies lokal mit ihrer eigenen Hardware. Dieser Ansatz erfordert technisches Fachwissen und einen Mindesteinsatz (z. B. 32 ETH f\u00fcr Ethereum), wodurch er sich eher f\u00fcr erfahrene Nutzer eignet, die gr\u00f6\u00dfere Ertr\u00e4ge und eine direkte Beteiligung am Netzwerk anstreben. Diese Art des Staking hat jedoch das gr\u00f6\u00dfte Potenzial, die Dezentralisierung der jeweiligen Netzwerke voranzutreiben.<\/p>\n<h2><em><span style=\"font-size: 26px;\" data-fusion-font=\"true\">Restaking<\/span><\/em><\/h2>\n<p>Restaking ist ein Mechanismus, der es Nutzern, die ihre Token in einer Proof-of-Stake (PoS)-Blockchain eingesetzt haben, erm\u00f6glicht, dieselben eingesetzten Token zur Teilnahme an anderen Protokollen oder zur Erlangung zus\u00e4tzlicher Belohnungen zu verwenden , ohne, dass sie ihre Stakes zur\u00fccknehmen m\u00fcssen.<br \/>Sie erm\u00f6glicht es den Teilnehmern, einen gr\u00f6\u00dferen Nutzen oder Ertrag aus ihren Verm\u00f6genswerten zu ziehen, indem sie \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Einsatz hinaus weitere Verantwortlichkeiten oder wirtschaftliche Aktivit\u00e4ten auferlegen.<br \/>Restaking erweitert die Versprechen des Stakings, indem es erm\u00f6glicht, dieselben eingesetzten Verm\u00f6genswerte oder Derivate davon f\u00fcr zus\u00e4tzliche Aktivit\u00e4ten zu verwenden, wie z. B. Governance, Sicherheiten in Kreditprotokollen oder weitere Stakes in separaten Blockchains oder Layern.<br \/>Im Gegensatz zum traditionellen Staking, bei dem Verm\u00f6genswerte lediglich zur Sicherung eines Netzwerks gesperrt werden &#8211; was durch das Angebot von Belohnungen gef\u00f6rdert wird -, nutzt das Restaking diese gesperrten Verm\u00f6genswerte, im ihre Einsatzm\u00f6glichkeiten zu erweitern, was oft neue Risiken und Komplexit\u00e4ten mit sich bringt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Eine weitere Entwicklung, die derzeit stattfindet, ist die zunehmende Popularit\u00e4t des sogenannten Bitcoin-Staking. Bitcoin unterst\u00fctzt aufgrund seines Proof-of-WorkKonsensmechanismus kein natives Staking. Allerdings kann BTC auf eine Art und Weise &#8222;restaked&#8220; werden, die die Staking-Funktionen in anderen \u00d6kosystemen nachahmt: Nutzer sperren ihre Bitcoin in Verwahrl\u00f6sungen, um WBTC auf Ethereum zu minten, die dann in DeFi-Anwendungen f\u00fcr die Kreditvergabe, die Bereitstellung von Liquidit\u00e4t oder die Beteiligung an der Governance verwendet werden k\u00f6nnen.<br \/>Plattformen wie Stacks oder Rootstock (BTC-Layer-2-Technologien) f\u00fchren Mechanismen ein, mit denen BTC-Inhaber ihre Verm\u00f6genswerte sperren k\u00f6nnen, um am Sidechain-Konsens teilzunehmen oder Smart-Contract-Interaktionen zu besichern. Diese Bitcoin-Staking-Aktivit\u00e4ten fallen zwar unter die Definition von Restaking, werden aber selten so bezeichnet.<\/p>\n<h2><strong style=\"font-size: 25px;\" data-fusion-font=\"true\">3. Risiken<\/strong><\/h2>\n<p>Es gibt nichts zum Nulltarif &#8211; auch nicht beim Staking. Es m\u00fcssen mehrere Risikotypen ber\u00fccksichtigt werden, damit der Stake einen Wert darstellt und potenziell wirtschaftlich relevante Eink\u00fcnfte generiert werden k\u00f6nnen (es sei denn, die Begeisterung f\u00fcr das<br \/>Netzwerk ist der Grund daf\u00fcr).<br \/>Sperrfristen beim Staking verlangen von den Teilnehmern, dass sie ihre Kryptow\u00e4hrung f\u00fcr bestimmte Dauer stilllegen, so dass sie w\u00e4hrend dieser Zeit nicht auf ihr Verm\u00f6gen zugreifen oder es \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Diese Einschr\u00e4nkung birgt das Risiko einer geringeren Flexibilit\u00e4t, da die Nutzer nicht auf ihre Token zugreifen k\u00f6nnen, um schnell auf Marktver\u00e4nderungen oder pers\u00f6nliche finanzielle Bed\u00fcrfnisse zu<br \/>reagieren. Dar\u00fcber hinaus setzt ein Strafmechanismus namens &#8222;Slashing&#8220; das Verm\u00f6gen der Nutzer einem direkten Risiko aus. Ein Teil des Einsatzes eines Validators verf\u00e4llt automatisch, wenn er b\u00f6swillig handelt oder seinen Pflichten nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nachkommt. Wenn ein Validator zwei sich widersprechende Bl\u00f6cke unterschreibt oder sein Knotenpunkt l\u00e4ngere Zeit ausf\u00e4llt, kann dies dazu f\u00fchren, dass<br \/>die Stakes gesplittet werden.<br \/>Dieses System schafft Anreize f\u00fcr die Pr\u00fcfer, ehrlich zu handeln und die Netzsicherheit aufrechtzuerhalten, indem sie von sch\u00e4dlichem Verhalten abschreckt, birgt aber auch das Risiko einer negativen Auswirkung auf die im Besitz befindlichen Verm\u00f6genswerte.<br \/>Eine gro\u00dfe Sorge im Hinblick auf das gesamte System ist das dem PoS innewohnende Zentralisierungsrisiko, bei dem eine kleine Anzahl gro\u00dfer Akteure oder Validierer eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Kontrolle \u00fcber das Blockchain-Netzwerk erlangen kann. Diese Machtkonzentration kann die Dezentralisierung des Netzwerks untergraben, es anf\u00e4llig f\u00fcr Manipulationen machen und seine allgemeine Widerstandsf\u00e4higkeit verringern. Die Integrit\u00e4t der Kette hat nun einen Preis. Der Ertrag k\u00f6nnte sinken, wenn sich mehr Teilnehmer am Staking beteiligen, was zu<br \/>weniger Belohnungen pro Validierer f\u00fchrt. Staking ist zwar kein klassisches Finanzprodukt, aber wenn er als solches behandelt wird, muss das Ertragsrisiko ber\u00fccksichtigt werden. Au\u00dferdem ist der Ertrag aus dem Stake eng an die Wertstabilit\u00e4t des zugrunde liegenden digitalen Verm\u00f6genswerts gebunden. Steigt der Kurs der Kryptow\u00e4hrung, erh\u00f6ht sich der Wert des Stakes und seiner Eink\u00fcnfte automatisch, was den Nutzen f\u00fcr die Teilnehmer erh\u00f6ht. Bei einem starken R\u00fcckgang des Preises der Kryptow\u00e4hrung k\u00f6nnen unter Umst\u00e4nden die Staking-Pr\u00e4mien nicht ausreichen, um die Verluste auszugleichen. Dies k\u00f6nnte zu erheblichen finanziellen R\u00fcckschl\u00e4gen f\u00fcr die Beteiligten f\u00fchren, insbesondere wenn die Pr\u00e4mien bei Erhalt und nicht zum Zeitpunkt des Verkaufs zu versteuern sind. Staking kann zwar attraktive Renditen bieten, sind aber alles andere als risikofrei.<br \/>Restaking bringt eine zus\u00e4tzliche Risikoebene mit sich, einschlie\u00dflich der Anf\u00e4lligkeit f\u00fcr Smart Contracts der sekund\u00e4ren Protokolle und des Potenzials f\u00fcr kaskadenartige Ausf\u00e4lle in Systemen, die auf dieselben Sicherheiten angewiesen sind.<\/p>\n<h2><strong style=\"font-size: 25px;\" data-fusion-font=\"true\">4. Markt\u00fcberblick<\/strong><\/h2>\n<p>Mit der Umstellung von Ethereum auf Ethereum 2.0 und den PoS-Mechanismus ist ein erheblicher Teil des Kryptomarktes nun mit Staking-Aktivit\u00e4ten besch\u00e4ftigt. Diese Verschiebung spiegelt die wachsende Vorliebe f\u00fcr PoS als energieeffizienteren Konsensmechanismus im Vergleich zu Proof-of-Work wider. Diese zunehmende Verlagerung hin zum Staking ist jedoch nicht frei von Kritik an der Zentralisierung.<\/p>\n<h3><em><span style=\"font-size: 20px;\" data-fusion-font=\"true\">Marktdynamik<\/span><\/em><\/h3>\n<p>Stakinggeb\u00fchren bieten eine Quelle f\u00fcr passives Einkommen. Mit dem Staking werden j\u00e4hrlich sch\u00e4tzungsweise 4 Mrd. EUR erwirtschaftet (abgeleitet aus der Marktkapitalisierung des Staking und den APYs, gem\u00e4\u00df SolanaCompass, 2025 und Coinbase, 2025). So wurden im Jahr 2024 sch\u00e4tzungsweise mehr als 150 Mrd. EUR an Verm\u00f6genswerten als Stake in verschiedenen \u00d6kosystemen gebunden. Diese Gelder bringen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts zwischen 3 % und 20 % j\u00e4hrliche Staking-Rewards ein (StakingRewards, 2024). Es wird erwartet, dass die Anzahl der gesperrten Tokens mit der Akzeptanz durch institutionelle Anleger zunehmen wird. Der Anteil der institutionellen Anleger, die Staking t\u00e4tigen, erh\u00f6ht die Bedeutung der Marktakteure, die Vereinfachungen im Bereich des institutionellen<br \/>Stakings anbieten. Zu diesen Akteuren geh\u00f6ren Verwahrungsanbieter, Staking-Dienste, Daten- und Knotenanbieter sowie die Serverinfrastruktur im Allgemeinen.<br \/>Fr\u00fcher oder sp\u00e4ter k\u00f6nnten Staking Anwendungsf\u00e4lle f\u00fcr Gro\u00dfunternehmen und regulierte Investoren an Relevanz gewinnen. Beispielsweise k\u00f6nnte Staking im Rahmen ihres Treasury Managements nicht nur im Finanzsektor Einzug halten. Abgesehen von den wirtschaftlichen Auswirkungen neuartiger Finanzprodukte rund um das Staking, \u00fcbernehmen die Institutionen auch mehr Verantwortung f\u00fcr die Sicherheit<br \/>der Infrastruktur. W\u00e4hrend dies f\u00fcr Blockchain-\u00d6kosysteme im Allgemeinen nicht von Nachteil ist, wird es von einigen kritisch gesehen, da die Macht bei den Institutionen und den Anbietern von Dienstleistungen konzentriert ist. Die Zentralisierung durch Staking ist mit Sicherheit eine Entwicklung, die Kartellbeh\u00f6rden, Regulierungsbeh\u00f6rden und die \u00d6ffentlichkeit kennen sollten.<br \/>Gelder, die durch Staking gebunden sind, k\u00f6nnen sich auf den zugrunde liegenden Verm\u00f6genswert bzw. das \u00d6kosystem auswirken. Die bereits erw\u00e4hnte Erh\u00f6hung der Netzsicherheit ist nur ein Faktor, der zur Preisstabilit\u00e4t beitr\u00e4gt. Ein weiterer Faktor, der zur Preisstabilisierung beitr\u00e4gt, ist die Tatsache, dass gesperrte Gelder in vielen F\u00e4llen nicht ohne weiteres verf\u00fcgbar (liquide) sind. Bei heftigen Marktabschw\u00fcngen kann dies die Inanspruchnahme verst\u00e4rken und zu einer mangelnden Widerstandsf\u00e4higkeit der institutionellen Angebote beitragen. Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse sind jedoch nur die eine Seite der Medaille: Die Liquidation erheblicher Betr\u00e4ge von Geldern, die zuvor \u00fcber Institutionen eingesetzt wurden, kann zu Marktturbulenzen f\u00fchren. In gewisser Weise spielen die stakenden Parteien eine zentrale Rolle bei Steuerung ihrer jeweiligen \u00d6kosysteme und Produkte.<\/p>\n<h3><em><span style=\"font-size: 20px;\" data-fusion-font=\"true\">Wachstumsprognosen<\/span><\/em><\/h3>\n<p>Derzeit ist PoS ist der g\u00e4ngige Konsensmechanismus f\u00fcr neuartige Blockchain\u00f6kosysteme. Mit Restaking als Subsystem-Mechanismus dominiert Staking in seinen verschiedenen Formen und Auspr\u00e4gungen die aktuelle Blockchain\u00d6kosystemarchitektur. Dieser Trend wird mittelfristig zu einer wachsenden Wertsch\u00e4tzung des Staking f\u00fchren. Dies wiederum wird die Belohnungen f\u00fcr Staking senken, aber zu einem vor\u00fcbergehend reibungsloseren Marktregime beitragen.<br \/>Laut Dune Analytics wird der Wert der im Ethereum-\u00d6kosystem in Stakes gebundenen Gelder bis 2024 j\u00e4hrlich um 20 % bis 80 % wachsen (CAGR). Dies impliziert ein (potenziell noch st\u00e4rkeres) Wachstum des Staking-Service-Sektors. F\u00fcr die einzelnen Staking-Unternehmen wird eine \u00e4hnliche Wachstumsrate prognostiziert.<br \/>In der Praxis sehen sich Unternehmen, die Staking anbieten wollen, nicht nur mit strategischen und technischen Fragen konfrontiert, sondern auch mit regulatorischen Fragen, z. B. in Bezug auf: Outsourcing, Compliance-Risiken, Liquidit\u00e4tsmanagement, Anlegerschutz, Kapitalanforderungen, Steuern usw. (siehe Kapitel 5 und 6).<\/p>\n<h2><strong style=\"font-size: 25px;\" data-fusion-font=\"true\">5. Regulierung in Deutschland und der EU<\/strong><\/h2>\n<h3><em><span style=\"font-size: 20px;\" data-fusion-font=\"true\">Aktueller Gesetzesrahmen<\/span><\/em><\/h3>\n<p>Aktive vs. Passive Dienstleistungsfreiheit<br \/>Die Regulierung des Staking h\u00e4ngt aus geografischer Sicht davon ab, wo der Dienstleister ans\u00e4ssig oder registriert ist (falls der Dienstleister au\u00dferhalb des EWR &#8211; etwa in einem Drittland &#8211; ans\u00e4ssig\/registriert ist) oder wo die Kunden\/Nutzer ans\u00e4ssig sind. Da die meisten Staking-Anbieter in Drittl\u00e4ndern ans\u00e4ssig sind, muss zwischen &#8222;aktiver und passiver Dienstleistungsfreiheit&#8220; unterschieden werden.<br \/>Die deutsche Aufsichtspraxis st\u00fctzt sich bei der Frage der aktiven Anwerbung auf das Merkblatt der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (z.B. BaFin), wonach eine Erlaubnis nicht nur dann erforderlich ist, wenn der ausl\u00e4ndische Anbieter in Deutschland eine Niederlassung oder Agentur betreibt, sondern auch, wenn er sich aus dem Ausland &#8222;gezielt an den Markt&#8220; wendet, um in &#8222;wiederholt und gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig&#8220; Gesch\u00e4fte oder Dienstleistungen anzubieten. Nach st\u00e4ndiger Verwaltungspraxis der Aufsichtsbeh\u00f6rde gibt es keine Einschr\u00e4nkung der sogenannten passiven Dienstleistungsfreiheit (z.B. Reverse Solicitation). Darunter versteht man das Recht von in Deutschland ans\u00e4ssigen Personen und Unternehmen, von sich Dienstleistungen bei einem ausl\u00e4ndischen Anbieter nachzufragen.<br \/>Darunter fallen laut BaFin auch F\u00e4lle, in denen die Dienstleistung vom Dienstleistungsempf\u00e4nger angefordert, also vom Dienstleistungserbringer auf dessen Initiative hin erbracht wird. Die Dienstleistungsfreiheit ist eine Folge der allgemeinen Handlungsfreiheit nach dem Grundgesetz und der EU-Verfassung, die &#8211; anders als beim Dienstleister &#8211; nicht durch wirtschaftsaufsichtsrechtliche Vorschriften im Hinblick auf den Leistungsempf\u00e4nger eingeschr\u00e4nkt wird. Gesch\u00e4fte und Dienstleistungen, die der Kunde aus eigener Initiative nachfragt, l\u00f6sen keine Genehmigungspflicht aus.<br \/>Ausl\u00e4ndische Staking-Anbieter st\u00fctzen sich auf Reverse Solicitation, um Dienstleistungen zu erbringen, so dass hier eine sachgerechte Pr\u00fcfung der Frage der Erlaubnispflicht erforderlich ist.<br \/>Dagegen ist f\u00fcr Reverse Solicitation kein Raum, wenn die T\u00e4tigkeit in Deutschland aktiv beworben wird. Dies wurde von den Gerichten insoweit best\u00e4tigt und konkretisiert, als dass einem ausl\u00e4ndischen Akteur Teilakte des Betreibens der T\u00e4tigkeit in Deutschland<br \/>zugerechnet werden k\u00f6nnen, wenn wesentliche Schritte, die zum Vertragsschluss f\u00fchren, in Deutschland vorgenommen werden. Auch wenn DeFi-Akteure in letzter Zeit in Deutschland durch massive Werbema\u00dfnahmen aufgefallen sind, ist eine solche vertriebsbezogene Auslegung in den meisten DeFi-F\u00e4llen jedoch schwierig, wenn die T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich im Internet oder online stattfindet. Bei Angeboten im Internet, die regulierte T\u00e4tigkeiten betreffen, kommt es nach Ansicht der BaFin darauf an, ob<br \/>sich die im Internet angebotenen Dienstleistungen nach dem Inhalt der Website auf den deutschen Markt richten. Richtet sich also ein Unternehmen durch besondere Hinweise oder aktive Werbema\u00dfnahmen im Internet gezielt an den deutschen Markt, um<br \/>reglementierte Dienstleistungen oder Gesch\u00e4fte anzubieten, kann eine Erlaubnispflicht angenommen werden.<br \/>In der Vergangenheit war f\u00fcr die Aufsichtsbeh\u00f6rde entscheidend, ob die Website in deutscher Sprache verfasst war. Angesichts der Globalisierung und der \u00fcberwiegenden Verwendung der englischen Sprache sowie der Tatsache, dass viele deutschsprachige Drittstaaten \u2013 wie die Schweiz \u2013 nicht dem EU-Recht unterliegen, sollte dies kein entscheidendes Kriterium mehr f\u00fcr den Inlandsbezug sein. Entscheidend sollte vielmehr sein, ob der ausl\u00e4ndische Akteur gezielt deutsche Neukunden (oder Neukunden aus dem EWR) anwirbt. In diesem Zusammenhang ist nicht nur auf etwaige inl\u00e4ndische Kontaktdaten des Anbieters zu achten, sondern auch darauf, ob deutsche oder europ\u00e4ische Nutzer sprachlich oder bildlich angesprochen werden. So kann beispielsweise die bewusste Erw\u00e4hnung deutscher oder europ\u00e4ischer Nutzer in der Werbung oder die Verwendung der deutschen oder europ\u00e4ischen Flagge ein Indiz f\u00fcr eine gezielte Werbema\u00dfnahme in Deutschland oder dem EWR sein. Dies kann auch f\u00fcr Werbema\u00dfnahmen \u00fcber (Online-)Zeitschriften gelten, wenn eine Zeitschrift mit Schwerpunkt Deutschland oder Europa einen Artikel \u00fcber einen Anbieter oder ein Produkt ver\u00f6ffentlicht, f\u00fcr den der Anbieter die Zeitschrift bezahlt hat (sog. Sponsored Content).<\/p>\n<p>Im Fokus der Aufsichtsbeh\u00f6rde stehen auch Finfluencer, die auf sozialen Medien (z.B. YouTube, Instagram, Twitter, LinkedIn, etc.) f\u00fcr Anbieter oder Produkte werben und daf\u00fcr \u00fcber einen eigenen Empfehlungscode verg\u00fctet werden. DeFi (inkl. Staking)-Produkte und DeFi (inkl. Staking)-Aktivit\u00e4ten werden in Deutschland zunehmend \u00fcber solche Ma\u00dfnahmen angeboten. Somit kann in den meisten F\u00e4llen von einem ausreichenden Inlandsbezug ausgegangen werden.<br \/>Wenn wir \u00fcber die deutsche Regulierung hinausblicken und uns nun der EU-weit harmonisierten Regulierung von Krypto-Assets zuwenden, m\u00fcssen wir einen Blick auf die MiCAR werfen. MiCAR regelt Reverse Solicitation in Art. 61. Auch wenn der Wortlaut der Klausel irritierend ist, ist im Ergebnis die gleiche rechtliche Behandlung wie in Deutschland zu erwarten. Art. 61 MiCAR korrespondiert mit Art. 42 MiFID II und<br \/>Art. 46 MiFIR, f\u00fcr die die ESMA wiederholt klargestellt hat, dass die Verordnung keine Anwendung findet, wenn ein im EWR ans\u00e4ssiger Kunde die Erbringung einer Dienstleistung durch eine Drittlandfirma auf deren eigene ausschlie\u00dfliche Initiative<br \/>veranlasst hat.<\/p>\n<h4><strong>Staking als v\u00f6llig dezentrale Aktivit\u00e4t<\/strong><\/h4>\n<p>Neben der Frage der Reverse Solicitation ist f\u00fcr die Regulierung entscheidend, ob eine Person als Adressat der Regulierung vorhanden ist. Bekanntlich wird das Staking in der Regel in einer dezentralen Finanzumgebung (DeFi) angeboten. Ein solches Umfeld arbeitet typischerweise ohne Intermedi\u00e4re und basiert auf Smart Contracts. Es ist fraglich, ob das Aufsichtsrecht DeFi wirksam regulieren kann. Das Aufsichtsrecht verfolgt einen t\u00e4tigkeitsbezogenen Ansatz, indem es die Dienstleistung oder das Unternehmen reguliert.<\/p>\n<p>a) Keine Regulierung der Protokollentwickler und des DAO-Netzwerks<\/p>\n<p>Damit eine T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden kann, werden Personen ben\u00f6tigt, die einer Regulierung unterliegen k\u00f6nnen. In einem DeFi-Fall k\u00f6nnten die Protokolle, die Dezentrale Autonome Organisation oder die Token-Inhaber, die in der Regel Governance-Rechte (d. h. Stimmrechte) besitzen, reguliert werden. Die Regulierung von Protokollentwicklern erscheint wenig \u00fcberzeugend, da diese lediglich Smart<br \/>Contracts und Anwendungen erm\u00f6glichen, die von Nutzern oder Dritten auf eigene Verantwortung betrieben werden. Eine solche Regulierung w\u00e4re vergleichbar mit einer Lizenzierungspflicht f\u00fcr Softwareentwickler von Kernbankensystemen in der Realwirtschaft. Pauschale Regulierung von DAOs oder Netzwerken erscheint ebenfalls unangemessen, da nicht alle Teilnehmer an einer DAO ma\u00dfgeblichen Einfluss auf die Aktivit\u00e4ten der DAO haben.<\/p>\n<p>b) Regulierung von bedeutenden Beteiligungen an einer DAO<\/p>\n<p>Sinnvoller w\u00e4re es jedoch, die Token-Inhaber einer DAO zu regulieren, die einen wesentlichen Einfluss auf die DAO haben. Angesichts der j\u00fcngsten Aktivit\u00e4ten der BaFin gegen DeFi-Akteure scheint die Aufsichtsbeh\u00f6rde auch davon auszugehen, dass gegen DeFi-Aktivit\u00e4ten vorgegangen werden kann. Auch ist es im Aufsichtsrecht nicht un\u00fcblich, dass Inhaber von Stimmrechten reguliert werden. Entscheidend f\u00fcr die Feststellung einer wesentlichen Beteiligung ist f\u00fcr Aufsichtsbeh\u00f6rden, ob jemand direkt oder indirekt mindestens zehn Prozent der Stimmrechte an einem Unternehmen h\u00e4lt.<br \/>Denn es wird davon ausgegangen, dass die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Unternehmens ma\u00dfgeblich beeinflussen k\u00f6nnen. Wenn man davon ausgehen kann, dass es sich bei der DAO um eine Gesellschaft (zumindest eine<br \/>b\u00fcrgerlichen Rechts) handelt, k\u00f6nnte man die wesentlichen Beteiligungen als Grundlage f\u00fcr die Zwecke des aufsichtsrechtlichen Ansatzes heranziehen. Dabei ist zu beachten, dass bei der Feststellung einer bedeutenden Beteiligung nicht nur auf eine Person abgestellt werden kann.<br \/>Vielmehr kann ein ma\u00dfgeblicher Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eines Unternehmens von mehreren Personen gemeinsam ausge\u00fcbt werden. Bei der Gr\u00fcndung einer DAO ist es beispielsweise \u00fcblich, dass das Gr\u00fcnderteam bei der Ausgabe der DAO-Token (die Stimm- oder F\u00fchrungsrechte darstellen) mehr als 10 % der Token erh\u00e4lt und diese sp\u00e4ter h\u00e4lt. Diese Mitglieder des Gr\u00fcndungsteams haben in<br \/>der Regel auch nach der Gr\u00fcndung der DAO gemeinsame Interessen, die sie dann in der DAO durch Abstimmungen gemeinsam aus\u00fcben. Aus einer koordinierten Stimmrechtsaus\u00fcbung kann ein gemeinsames Handeln abgeleitet werden. Dies k\u00f6nnte dazu f\u00fchren, dass die Aufsichtsbeh\u00f6rde solche Token-Inhaber im Falle einer DAO als aufsichtsrechtlich Verantwortliche einstuft.<\/p>\n<p>c) Identifizierbare Akteure im Rahmen der MiCAR<\/p>\n<p>Die MiCAR stellt klar, dass f\u00fcr die Regulierung identifizierbare Akteure erforderlich sind. Die Verordnung soll nur f\u00fcr Personen, bestimmte andere Einrichtungen und Dienstleistungen und T\u00e4tigkeiten gelten, die von ihnen direkt oder indirekt im Zusammenhang mit Krypto-Verm\u00f6genswerten erbracht, durchgef\u00fchrt oder kontrolliert werden, selbst wenn einige dieser T\u00e4tigkeiten oder Dienstleistungen dezentral<br \/>durchgef\u00fchrt oder erbracht werden. Werden Dienstleistungen ohne Vermittler &#8211; d. h. ausschlie\u00dflich dezentral &#8211; erbracht, gilt MiCAR nicht f\u00fcr diese Dienstleistungen. Dies liegt daran, dass MiCAR nur die Rechte und Pflichten von Emittenten, Anbietern und Dienstleistern von Kryptoaktiva (CASPs) regelt. CASPs, die Dienstleistungen f\u00fcr DeFi-Krypto-Verm\u00f6genswerte anbieten, werden jedoch von MiCAR reguliert. Die obigen \u00dcberlegungen zum nationalen Recht sollten auch f\u00fcr die MiCAR gelten. Es ist unklar, was der Gesetzgeber mit &#8222;ausschlie\u00dflich dezentral&#8220; meint, da es praktisch kein DeFi gibt, das ausschlie\u00dflich dezentral angeboten werden kann.<br \/>Es gibt immer Personen, die urspr\u00fcnglich f\u00fcr die Programmierung der Protokolle und Smart Contracts verantwortlich sind, und in den meisten F\u00e4llen gibt es Token-Inhaber, die die Governance (oder Stimmrechte) aus\u00fcben.<\/p>\n<h4><strong>Regulierung von Staking<\/strong><\/h4>\n<p>W\u00e4hrend MiCAR nur f\u00fcr Krypto-Assets (z. B. Utility Token und Stablecoins) gilt, die nicht unter andere Regulierungen wie die MiFID fallen (z. B. Security Token), muss man auch bedenken, dass die Staking-Community &#8211; und nicht nur der Token &#8211; reguliert werden kann. Angesichts des &#8222;Pooling&#8220;-Elements eines Staking-Szenarios muss man sich mit der Regulierung von Investmentfonds befassen.<\/p>\n<p><strong>a) Verordnung \u00fcber Investmentfonds<\/strong><\/p>\n<p>Das deutsche und das EU-Recht f\u00fcr Investmentfondsmanager (z.B. KAGB und AIFMD) definieren einen Investmentfonds als<br \/>\u25cf (i) jede Unternehmung f\u00fcr gemeinsame Anlagen<br \/>\u25cf (ii) die das Kapital von einer Reihe von Anlegern einsammelt<br \/>\u25cf (iii) um es gem\u00e4\u00df einer festgelegten Anlagestrategie zu investieren<br \/>\u25cf (iv) zum Nutzen dieser Anleger und<br \/>\u25cf (v) das kein operativ t\u00e4tiges Unternehmen au\u00dferhalb des Finanzsektors ist.<\/p>\n<p>Nach dem Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuches (z.B. KAGB) und zum Begriff &#8222;Investmentfonds&#8220; der BaFin sowie den Leitlinien der ESMA zu zentralen Begriffen der AIFMD (die die Grundlage f\u00fcr das KAGB und das BaFin-Auslegungsschreiben bilden) setzt eine &#8222;gemeinsame Anlage&#8220; voraus, dass die Anleger an den Chancen und Risiken des Unternehmens beteiligt sind. Das<br \/>Sammeln von Tokens zum Zwecke des kollektiven Stakings kann als kollektive Anlage eingestuft werden. Die entscheidenden Faktoren sind &#8222;Kapitalpooling&#8220; und &#8222;Anlagestrategie&#8220;. W\u00e4hrend die Anlagestrategie bei einem gepoolten Staking-Szenario als gegeben angesehen werden kann (z. B. streben alle Anleger eine StakingBelohnung f\u00fcr die Bereitstellung ihrer Verm\u00f6genswerte f\u00fcr das Staking an), ist es fraglich, ob die Verm\u00f6genswerte &#8222;gepoolt&#8220; sind. Die Definition von &#8222;Verm\u00f6genswerten&#8220; ist sehr weit gefasst und umfasst auch immaterielle Verm\u00f6genswerte, also auch jede Art von wertvollen Token. Um davon ausgehen zu k\u00f6nnen, dass die Verm\u00f6genswerte gepoolt sind, m\u00fcssen sie &#8222;gesperrt&#8220; sein. Wenn also der Token-Inhaber seinen Token nach einem &#8222;Staking-Szenario&#8220; einl\u00f6sen kann, k\u00f6nnen wir davon ausgehen, dass die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die Behauptungen beim Token-Inhaber (und nicht bei Dritten wie den Validierern) liegt. Wenn die Token jedoch f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum gesperrt sind (z. B. 30 Tage oder 60 Tage oder 90 Tage), ist es wahrscheinlich, dass die Verm\u00f6genswerte als gesperrt eingestuft werden und somit der Token-Inhaber nur einen sehr begrenzten Ermessensspielraum hat.<\/p>\n<p>Damit die Staking-Community nicht als Investmentfonds eingestuft wird, ist es wichtig, dass es<\/p>\n<p>\u25cf (i) keine Zusammenlegung von Kapital in einem Vehikel,<br \/>\u25cf (ii) keine Anlagestrategie und<br \/>\u25cf (iii) keine kollektive Anlage zugunsten der Token-Inhaber<br \/>(d.h. keine Beteiligung der Token-Inhaber an etwaigen Chancen und Risiken).<\/p>\n<p><strong>b) Kryptoverwahrung<\/strong><\/p>\n<p>Das Staking k\u00f6nnte jedoch, auch wenn es nicht unter die Investmentfondsverordnung f\u00e4llt, als regulierte Kryptoverwahrung nach deutschem und EU-Recht angesehen werden. Wie aus der Verwaltungspraxis und den Ver\u00f6ffentlichungen der BaFin zur Regulierung der Krypto-Verwahrung hervorgeht, sind das Management und die Verwaltung von Krypto-Verm\u00f6genswerten sowie die Verwahrung von privaten Schl\u00fcsseln (f\u00fcr andere) reguliert.<br \/>Das Verst\u00e4ndnis der BaFin umfasst die Verwahrung, Verwaltung und Aufbewahrung von Krypto-Verm\u00f6genswerten oder privaten kryptographischen Schl\u00fcsseln, die zur Aufbewahrung, Lagerung oder \u00dcbertragung von Krypto-Verm\u00f6genswerten f\u00fcr andere<br \/>verwendet werden. Die Erlaubnispflicht greift, wenn der Anbieter eine dieser Alternativen umsetzt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist es nicht erforderlich, dass Krypto-Verm\u00f6genswerte oder andere private Schl\u00fcssel, die zur Aufbewahrung, Lagerung oder \u00dcbertragung von Krypto-Verm\u00f6genswerten verwendet werden, verwahrt, verwaltet oder gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen.<br \/>Verwahrung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Betreuung von Krypto-Verm\u00f6genswerten als Dienstleistung f\u00fcr Dritte. Darunter fallen also<br \/>insbesondere Dienstleister, die die Krypto-Verm\u00f6genswerte ihrer Kunden kollektiv verwahren, ohne dass ihre Kunden die verwendeten kryptografischen Schl\u00fcssel kennen. Management\/Verwaltung bedeutet im weitesten Sinne die laufende Erf\u00fcllung<br \/>der aus den Krypto-Assets resultierenden Rechte.<br \/>Unter Schutz versteht man sowohl die digitale Speicherung privater kryptografischer Schl\u00fcssel Dritter, die als Dienstleistung erbracht werden, als auch die sichere Aufbewahrung physischer Datentr\u00e4ger (z. B. ein USB-Stick oder ein St\u00fcck Papier), auf denen solche Schl\u00fcssel gespeichert sind. Die blo\u00dfe Bereitstellung von Speicherplatz, z. B. von Webhosting- oder Cloud-Speicheranbietern, erf\u00fcllen die Definition nicht, es sei denn, diese Anbieter bieten ihre Dienste ausdr\u00fccklich zur Speicherung privater kryptografischer Schl\u00fcssel an.<\/p>\n<p>Auch die blo\u00dfe Herstellung oder der Verkauf von Hard- oder Software zum Schutz von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schl\u00fcsseln, die von den Nutzern auf eigene Verantwortung betrieben werden, f\u00e4llt nicht unter die Definition, da die Anbieter<br \/>keinen Zugang zu Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schl\u00fcsseln haben sollen, die der Nutzer auf diese Weise in Verwahrung h\u00e4lt.<br \/>Der springende Punkt ist also immer die M\u00f6glichkeit des Zugriffs auf die \u00f6ffentlichen Adressen, an denen die Kryptow\u00e4hrungen lokal gespeichert sind, was mit Hilfe des privaten kryptografischen Schl\u00fcssels gew\u00e4hrt wird.<br \/>Wenn die eingesetzten Token in einer Omnibus-Wallet gehalten werden und der private Schl\u00fcssel nur dem Dienstleister bekannt ist, k\u00f6nnen wir demnach von einer regulierten T\u00e4tigkeit ausgehen.<br \/>Sind die Token hingegen in einem Smart Contract gesperrt und kennen die TokenInhaber ihre privaten Schl\u00fcssel (z. B. selbstgehostetes Szenario), liegt kein erlaubnispflichtiges Kryptoverwahrgesch\u00e4ft vor. Die zweite Alternative &#8222;Management\/Verwaltung&#8220; deckt auch den Einsatz ab, da der Einsatz eine andere Art der Stimmabgabe ist, die unter &#8222;Management\/Verwaltung&#8220; f\u00e4llt. Daher m\u00fcssen wir uns erneut mit dem &#8222;Ermessensspielraum&#8220; befassen. K\u00f6nnen die Token-Inhaber selbst entscheiden, a) wie, b) wann und c) wie viel sie einsetzen, und sind sie in der Lage, ihre Eins\u00e4tze nach eigenem Gutd\u00fcnken zur\u00fcckzunehmen (selbst wenn sie gek\u00fcrzt werden). Wenn die Antwort auf diese Frage &#8222;Ja&#8220; lautet, k\u00f6nnen wir davon ausgehen, dass es kein reguliertes Management\/keine regulierte Verwaltung<br \/>und somit keine Krypto-Verwahrung gibt.<\/p>\n<p>c) Co<strong>mpliance-Anforderungen<\/strong><\/p>\n<p>Daher kann der derzeitige Rechtsrahmen Innovationen im Staking-Sektor sowohl f\u00f6rdern als auch behindern. W\u00e4hrend klare Regeln Vertrauen schaffen, das weltweit sehr gesch\u00e4tzt wird, k\u00f6nnen restriktive Anforderungen und Steuern die Markteinf\u00fchrung neuer Produkte und deren Akzeptanz erheblich verlangsamen.<br \/>Trotz des regulatorischen Vorsprungs, den Europa in Bezug auf die MiCAR und die bestehenden regulatorischen Rahmenbedingungen genie\u00dft, sind die Einf\u00fchrung und Umsetzung von Projekten nicht die St\u00e4rke Europas und insbesondere Deutschlands.<\/p>\n<p><strong>d) Empfehlung: Die Dezentralisierung nicht durch Alleing\u00e4nge behindern<\/strong><\/p>\n<p>Ein h\u00e4ufiger Kritikpunkt am Proof-of-Stake-Konsensmechanismus ist die zunehmende Zentralisierung durch gro\u00dfe Staking-Anbieter. Eine st\u00e4rkere Zentralisierung kann zu Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren und den Grundgedanken dezentraler Netzwerke untergraben.<br \/>Dies liegt auch daran, dass das BMF den Betrieb eines Validierers als gewerblich ansieht. Aufgrund der ung\u00fcnstigen steuerlichen Auswirkungen und des zus\u00e4tzlichen b\u00fcrokratischen Aufwands wirkt der Betrieb von eigenen Validierern abschreckend.<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u27a4 Forderung: Das Solo-Staking sollte nicht durch regulatorische Ma\u00dfnahmen benachteiligt werden, da es zur Dezentralisierung beitr\u00e4gt und den Wettbewerb st\u00e4rkt. Dies erfordert eine Differenzierung hinsichtlich der kommerziellen Natur des aktiven Stakings. Aktives Staking sollte nur als gewerblich eingestuft werden, wenn strukturell gewerbliche Aspekte vorliegen und die T\u00e4tigkeit einen erkennbaren<br \/>unternehmerischen Charakter hat.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Dies w\u00e4re z. B. der Fall, wenn folgende Tatbest\u00e4nde vorliegen:<br \/>\u25cf Dritte delegieren Token, und der Validierungsbetreiber erbringt eine wirtschaftlich relevante Dienstleistung.<br \/>\u25cf der Einsetzende betreibt eine umfangreiche Infrastruktur mit<br \/>Gewinnerzielungsabsicht, die \u00fcber die reine Privatwirtschaft hinausgeht.<br \/>\u25cf ein Staker, der nur seine eigenen Token validiert und keine von Dritten delegierten<br \/>Token erh\u00e4lt, soll seine Eink\u00fcnfte im Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung<br \/>(sonstige Eink\u00fcnfte nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG) versteuern k\u00f6nnen.<br \/>Schaffung rechtlicher Klarheit f\u00fcr neue Produkte und Entwicklungen im Bereich<br \/>Staking<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u27a4 Forderung: Der Gesetzgeber sollte f\u00fcr eine klare und zeitnahe Kategorisierung<br \/>neuer Staking-Modelle und Web3-Entwicklungen sorgen, um Innovationen zu<br \/>erm\u00f6glichen und den Marktteilnehmern eine sichere Rechtsgrundlage zu bieten.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>F\u00f6rderung von Innovation und Wettbewerbsf\u00e4higkeit durch schnellere regulatorische Anpassungen Ein generelles Problem in Deutschland und Europa ist die zu langsame Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen an neue technologische Entwicklungen. Verz\u00f6gerungen zwischen neuen Marktph\u00e4nomenen und ihrer Regulierung k\u00f6nnen den Wirtschaftsstandort schw\u00e4chen.<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u27a4 Forderung: Um die Wettbewerbsf\u00e4higkeit Deutschlands im globalen Kryptosektor zu sichern, muss die Reaktionszeit zwischen technologischen Neuerungen und regulatorischen Anpassungen verk\u00fcrzt werden.<\/p>\n<\/blockquote>\n<h2 style=\"font-size: 25px;\" data-fusion-font=\"true\">6. Besteuerung von Staking-Ertr\u00e4gen<\/h2>\n<p>Die steuerliche Behandlung von Staking-Ertr\u00e4gen st\u00fctzt sich derzeit \u00fcberwiegend auf BMF-Schreiben und nicht auf konkrete gesetzliche Regelungen oder Urteile. Dies f\u00fchrt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, da viele Aspekte nicht eindeutig gekl\u00e4rt sind. Da ein gro\u00dfer Teil der Eink\u00fcnfte von Auffangregelungen erfasst wird, ergeben sich regelm\u00e4\u00dfig ung\u00fcnstige steuerliche Konstellationen, die mit den Grundprinzipien des deutschen Steuerrechts nur schwer zu vereinbaren sind. Klare gesetzliche Regelungen und eine genauere steuerliche Einordnung der<br \/>Staking-Eink\u00fcnfte sind daher dringend erforderlich, um eine gerechte und praktikable Besteuerung zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>Die Besteuerung von Staking-Ertr\u00e4gen h\u00e4ngt in Deutschland ma\u00dfgeblich davon ab, ob die Eink\u00fcnfte als sonstige Eink\u00fcnfte oder als gewerbliche Eink\u00fcnfte eingestuft werden. Diese Unterscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf die Steuerbelastung der<br \/>Betroffenen haben.<br \/>Das BMF stellt bei seiner Definition auf ein entscheidendes Kriterium ab: die Art der Beteiligung am Staking-Prozess. Es wird zwischen aktivem und passivem Staking unterschieden. Der wesentliche Unterschied liegt in der direkten Beteiligung an der Blockbildung.<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u25cf<strong> Aktives Staking<\/strong> liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger an der Blockbildung beteiligt ist &#8211;<br \/>zum Beispiel als Validierer, der Transaktionen validiert und neue Bl\u00f6cke erzeugt. In<br \/>diesem Fall geht das BMF grunds\u00e4tzlich von gewerblichen Eink\u00fcnften aus.<\/p>\n<p>\u25cf Beim <strong>passiven Staking<\/strong> hingegen werden Token delegiert oder in einen Staking-Pool<br \/>eingezahlt, ohne dass eine direkte Beteiligung an der Blockbildung erfolgt. In diesen<br \/>F\u00e4llen werden die Ertr\u00e4ge in der Regel als sonstige Eink\u00fcnfte im Rahmen der privaten<br \/>Verm\u00f6gensverwaltung behandelt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>In der Praxis sind sich viele Steuerzahler dieser Unterscheidung nicht bewusst &#8211; obwohl sie erhebliche steuerliche Folgen haben kann.<br \/>Besteuerung von Staking-Ertr\u00e4gen im Rahmen der privaten Verwaltung Beim passiven Einsatz werden die erhaltenen Staking-Ertr\u00e4ge steuerlich als sonstige Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 3 EStG behandelt. Das bedeutet, dass die Eink\u00fcnfte im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtig sind &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob die Token anschlie\u00dfend verkauft oder gehalten werden.<br \/>Die Bewertung erfolgt zum Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses, sodass zu diesem Zeitpunkt bereits steuerpflichtige Eink\u00fcnfte erzielt werden. In F\u00e4llen, in denen die Token erst eingefordert werden m\u00fcssen, bevor sie dem Staker tats\u00e4chlich zuflie\u00dfen, kann der<br \/>Zeitpunkt der Einforderung als Grundlage f\u00fcr steuerliche Zwecke herangezogen werden. Diese M\u00f6glichkeit ist jedoch eingeschr\u00e4nkt, da auch nicht beanspruchte Pr\u00e4mien sp\u00e4testens am 31.12. eines Jahres als zugeflossen gelten und somit steuerpflichtig sind.<br \/>Diese Regelung kann insbesondere dann problematisch sein, wenn die Token aufgrund mangelnder Liquidit\u00e4t oder ung\u00fcnstiger Marktbedingungen nicht sinnvoll ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nnen, um die entstehende Steuerlast zu decken. Da die Besteuerung unabh\u00e4ngig von einem tats\u00e4chlichen Verkauf erfolgt, kann dies zu erheblichen finanziellen Belastungen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Werden die erhaltenen Token sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dfert, handelt es sich um ein privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7 23 EStG. Der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust errechnet sich aus dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s abz\u00fcglich der Anschaffungskosten (d.h. dem Marktwert im Zeitpunkt des Erhalts) und abzugsf\u00e4higer Werbungskosten.<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u25cf Erfolgt der Verkauf innerhalb eines Jahres nach Erhalt, ist der Gewinn steuerpflichtig.<br \/>\u25cf Erfolgt der Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr, ist er<br \/>steuerfrei.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Dies f\u00fchrt nicht zu einer Doppelbesteuerung der Staking-Ertr\u00e4ge, da beim sp\u00e4teren Verkauf nur die Wertsteigerung seit dem Zeitpunkt des Erhalts besteuert wird.<\/p>\n<p><strong>Szenario 1: Verkauf der erhaltenen Staking-Ertr\u00e4ge mit Gewinn<\/strong><\/p>\n<p>Ein Anleger setzt \u00fcber einen Dienstleister 10 ETH \u00fcber ein Jahr hinweg ein. Nach den BMF-Vorschriften handelt es sich also um passives Staking im Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung.<br \/>Am 01.01.2025 erh\u00e4lt der Anleger 0,3 ETH Staking Rewards, die zum Zeitpunkt des Erhalts 1.000 \u20ac wert sind. Diese 1.000 \u20ac werden als sonstige Eink\u00fcnfte aus Dienstleistungen besteuert, unabh\u00e4ngig, ob die ETH verkauft wird oder nicht. Verkauft der Anleger die 0,3 ETH sp\u00e4ter, zum Beispiel am 02.03.2025 f\u00fcr 1.300 \u20ac, entsteht ein zus\u00e4tzlicher Gewinn von 300 \u20ac (1.300 \u20ac Verkaufserl\u00f6s abz\u00fcglich 1.000<br \/>\u20ac Anschaffungskosten (Wert zum Zeitpunkt des Erhalts)).<br \/>Dieser Gewinn ist steuerpflichtig, wenn der Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgt. H\u00e4lt der Anleger die ETH l\u00e4nger als ein Jahr, bleibt der Gewinn steuerfrei. Infolgedessen m\u00fcsste der Anleger die 1.000 \u20ac Einsatzverg\u00fctung und den Gewinn versteuern.<\/p>\n<p>Ein wesentlicher Aspekt der Besteuerung von Staking-Ertr\u00e4gen ist, dass ein sp\u00e4terer Verkauf der Token mit Verlust nichts an der urspr\u00fcnglichen Besteuerung \u00e4ndert. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige bereits eine Steuerlast auf den Zufluss tr\u00e4gt, auch<br \/>wenn die Token sp\u00e4ter an Wert verlieren oder nur mit Verlust verkauft werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4><strong>Besteuerung des Einsatzes von Belohnungen im Rahmen eines Unternehmens<\/strong><\/h4>\n<p>Das BMF geht grunds\u00e4tzlich davon aus, dass es sich beim aktiven Staking um einen gewerblichen Betrieb handelt. Das bedeutet, dass die erzielten Eink\u00fcnfte nicht als sonstige Eink\u00fcnfte, sondern als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7 15 EStG behandelt werden. Diese gewerbliche Einordnung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen und unterscheidet sich grunds\u00e4tzlich von der<br \/>Besteuerung des Privatverm\u00f6gens.<\/p>\n<h4><strong>Unterschiede zur privaten Besteuerung<\/strong><\/h4>\n<p>Der wichtigste Unterschied liegt in der Einstufung der eingesetzten Token als Betriebsverm\u00f6gen. Sobald die Token als Betriebsverm\u00f6gen eingestuft werden, gelten andere Steuervorschriften:<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u25cf Keine Spekulationsfrist: Kryptow\u00e4hrungen, die im Privatverm\u00f6gen gehalten<br \/>werden, k\u00f6nnen bislang nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei ver\u00e4u\u00dfert<br \/>werden (\u00a7 23 EStG). F\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen gilt diese M\u00f6glichkeit nicht &#8211; jede<br \/>Ver\u00e4u\u00dferung ist steuerpflichtig, unabh\u00e4ngig von der Haltedauer.<br \/>\u25cf Keine Beschr\u00e4nkung der Verlustverrechnung: Die Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung<br \/>von Staking-Ertr\u00e4gen k\u00f6nnen mit den Staking-Ertr\u00e4gen verrechnet werden, da<br \/>beide unter \u00a7 15 EStG fallen. Das bedeutet, im gewerblichen Bereich in diesem<br \/>Zusammenhang weniger die Gefahr eines Trockeneinnahmeproblems besteht.<br \/>\u25cf Gewerbesteuerpflicht: Da das Staking als gewerbliche T\u00e4tigkeit gilt, unterliegen<br \/>die Eink\u00fcnfte neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer, die je nach<br \/>Gemeinde bei ca. 15 % liegt.<br \/>\u25cf Bilanzierungspflicht: Wenn bestimmte Gr\u00f6\u00dfenkriterien \u00fcberschritten werden,<br \/>besteht eine Bilanzierungspflicht.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p><strong>Steuerliche Folgen der Schlie\u00dfung eines Unternehmens oder des Wegzugs<\/strong><\/p>\n<p>Ein weiterer kritischer Punkt ist die sogenannte steuerliche Verflechtung von Token mit dem Betriebsverm\u00f6gen. Das bedeutet, dass nicht realisierte Wertsteigerungen in bestimmten F\u00e4llen besteuert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Betriebsaufgabe: Wird der Betrieb aufgegeben, gilt dies steuerlich als Ver\u00e4u\u00dferung der Token. Etwaige stille Reserven \u2013 also noch nicht realisierte Kursgewinne \u2013 m\u00fcssen dann versteuert werden.<\/p>\n<p>Wegzug ins Ausland: Verl\u00e4sst der Steuerpflichtige Deutschland, gilt dies als fiktive Ver\u00e4u\u00dferung der Token. Das bedeutet, dass eine Steuerbelastung auf nicht realisierte Kursgewinne entsteht, obwohl keine tats\u00e4chliche Ver\u00e4u\u00dferung stattgefunden hat.<\/p>\n<h4><strong>Steuerzahler sind selbst f\u00fcr ausreichende R\u00fccklagen verantwortlich<\/strong><\/h4>\n<p>Es liegt in der Verantwortung der Staker, rechtzeitig Steuerr\u00fccklagen in Euro zu bilden, um die f\u00e4lligen Steuerzahlungen leisten zu k\u00f6nnen.<br \/>Ung\u00fcnstige Marktbedingungen oder fallende Token-Preise befreien nicht von der Steuerpflicht. Steuerzahler sind daf\u00fcr verantwortlich, die notwendigen R\u00fccklagen zu bilden und sicherzustellen, dass sie ihren Steuerverbindlichkeiten fristgerecht<br \/>nachkommen k\u00f6nnen.<br \/>Es gibt jedoch eine Besonderheit beim Staking, die unbedingt beachtet werden muss. Die Einnahmen werden in Token generiert, die Steuerlast hingegen in Euro. Das bedeutet, dass Staker gezwungen sein k\u00f6nnen, ihre Token zu verkaufen, um die f\u00e4llige Steuer zu bezahlen. Dieses Spannungsfeld zwischen steuerlicher Anerkennung und wirtschaftlicher Verwertbarkeit ist eine Besonderheit, die bei anderen<br \/>Einkunftsarten selten auftritt.<br \/>Dieses Problem kann sich versch\u00e4rfen, wenn die Token-Preise deutlich fallen und ein Verkauf mit Verlust erfolgen muss, um die Steuerlast zu decken.<br \/>Da die H\u00f6he der Steuer auf Grundlage des Zuflusswerts der Token bestimmt wird, muss ein Steuerzahler m\u00f6glicherweise mehr Steuern auf seine StakingBelohnungen zahlen, als er letztendlich durch den Verkauf der Token erzielen kann.<\/p>\n<h3><strong style=\"font-size: 20px;\" data-fusion-font=\"true\">Forderung nach einer fairen und praxisnahen steuerlichen und regulatorischen Behandlung von Staking<\/strong><\/h3>\n<p>Die derzeitige steuerliche und regulatorische Einordnung von Staking f\u00fchrt zu Rechtsunsicherheiten, Wettbewerbsnachteilen und administrativen H\u00fcrden, die eine praxisnahe Anpassung der Regelungen erfordern. Um Deutschland als attraktiven Standort f\u00fcr Blockchain-Technologie und Web3-Entwicklung zu erhalten, sollten bei der Regulierung und Besteuerung von Staking folgende Kernpunkte ber\u00fccksichtigt werden:<\/p>\n<h4><strong>Verlustausgleich f\u00fcr Staking-Ertr\u00e4ge erm\u00f6glichen<\/strong><\/h4>\n<p>Derzeit k\u00f6nnen Verluste aus dem Verkauf von Staking-Ertr\u00e4gen nicht mit zuvor versteuerten Staking-Eink\u00fcnften verrechnet werden, was zu einer unrealistischen Steuerbelastung f\u00fchrt.<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u27a4 Forderung: Es muss eine Verlustausgleichsm\u00f6glichkeit geschaffen werden, um eine faire Besteuerung zu gew\u00e4hrleisten und zu verhindern, dass Steuerpflichtige in eine Dry-Income-Situation geraten, in der sie Steuern auf Eink\u00fcnfte zahlen m\u00fcssen, die<br \/>nicht real oder nur mit Verlust realisiert werden k\u00f6nnen.<br \/>Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Krypto-Assets schaffen<br \/>Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben klargestellt, dass die sogenannte zehnj\u00e4hrige Haltefrist f\u00fcr Krypto-Assets nicht gilt. Diese Regelung ist jedoch nicht gesetzlich verankert und daher rechtlich unsicher.<\/p>\n<p>\u27a4 Forderung: Die Stellungnahme des BMF sollte durch eine gesetzliche Klarstellung best\u00e4tigt werden, um eine verl\u00e4ssliche Rechtsgrundlage zu schaffen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<h3 style=\"font-size: 20px;\" data-fusion-font=\"true\">Wahrung von Flexibilit\u00e4t und Wettbewerbsf\u00e4higkeit im internationalen Vergleich<\/h3>\n<p>Die Besteuerung von (liquiden) Staking-Ertr\u00e4ge h\u00e4ngt stark von den Mechanismen der Reward-Generierung ab, die sich in der Praxis h\u00e4ufig \u00e4ndern. Gleichzeitig ist das deutsche Steuerrecht im internationalen Vergleich komplex und mit hohen Steuerbelastungen verbunden.<\/p>\n<p>\u27a4 Anforderung: Deutschland sollte durch eine angemessene Steuer- und Regulierungsstruktur sicherstellen, dass es den Anschluss an andere Jurisdiktionen nicht verliert. Zu strenge und komplexe Steuergesetze k\u00f6nnten Unternehmen und Investoren abschrecken, w\u00e4hrend andere L\u00e4nder mit niedrigeren Steuers\u00e4tzen und flexibleren Regelungen attraktiver erscheinen.<\/p>\n<h2 style=\"font-size: 20px;\" data-fusion-font=\"true\">Fazit: St\u00e4rkung des Krypto-Standorts Deutschland<\/h2>\n<p>Staking bietet Deutschland technologische und wirtschaftliche Chancen, die durch eine klare, faire und innovationsfreundliche Regulierung genutzt werden sollten. Eine realistische Besteuerung und praxisnahe Regulierung sind entscheidend, um Deutschland zu einem attraktiven Standort f\u00fcr Investoren, Entwickler und Unternehmen zu machen. Ohne entsprechende Anpassungen riskiert Deutschland, im internationalen Vergleich an Wettbewerbsf\u00e4higkeit zu verlieren und wichtige Innovationen an andere Jurisdiktionen zu verlieren.<br \/>Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen f\u00fcr Staking zu optimieren, um langfristig ein attraktives Umfeld f\u00fcr Blockchain-Technologien zu schaffen und die Zukunft der digitalen Wirtschaft aktiv mitzugestalten. Diese differenzierte Betrachtung w\u00fcrde:<\/p>\n<p>\u25cf eine fairere steuerliche Behandlung erm\u00f6glichen.<br \/>\u25cf die Attraktivit\u00e4t Deutschlands als Staking-Standort erhalten.<br \/>\u25cf verhindern, dass private Nutzer aufgrund unn\u00f6tiger kommerzieller Aktivit\u00e4ten mit hohen Steuer- und Verwaltungslasten konfrontiert werden.<br \/>Eine pr\u00e4zisere steuerliche Einstufung w\u00fcrde dazu beitragen, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass nur kommerzielle Staking-Aktivit\u00e4ten tats\u00e4chlich als solche behandelt werden.<\/p>\n<h2 style=\"font-size: 25px;\" data-fusion-font=\"true\"><strong>7. M\u00f6gliche Vorschl\u00e4ge und Anpassungen<\/strong><\/h2>\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Finanzen (BMF) hat k\u00fcrzlich in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass die sogenannte Zehnjahresfrist f\u00fcr Kryptowerte nicht gilt. Sie ist jedoch nicht gesetzlich verankert und somit nicht eindeutig.<\/p>\n<p>1) Wir empfehlen daher dringend, durch die Umsetzung der BMF-Schreiben zur Haltefrist in das Gesetz f\u00fcr mehr Rechtssicherheit bei der Besteuerung zu sorgen, da das Schreiben zwar hilfreich, aber nicht bindend ist. Zentralisierung durch Staking ist der Hauptkritikpunkt am Proof-of-Stake Konsensmechanismus in der Krypto-Community. Zentralisierung ist eine Entwicklung, die sowohl Kartellbeh\u00f6rden als auch Regulierungsbeh\u00f6rden und die \u00d6ffentlichkeit ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2) Solo-Staking sollte zumindest nicht durch Regulierung ausgebremst werden, da es die Dezentralisierung f\u00f6rdert.<br \/>Der Betrieb eines Validators kann der Gewerbesteuer unterliegen. Der Betreiber ist verpflichtet, sich als gewerbliches Unternehmen zu registrieren, wodurch er der Gewerbesteuer unterliegt.<\/p>\n<p>3) Die Regulierungsbeh\u00f6rden sollten den Nutzen dieser Anforderung, insbesondere in Verbindung mit 2), \u00fcberdenken. Dar\u00fcber hinaus<br \/>ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nicht jeder Knotenbetrieb wirtschaftliche Interessen verfolgt. Insbesondere im nativen Krypto-Sektor m\u00f6chten KryptoEnthusiasten und Technologiefans Teil eines Netzwerks sein, ohne sich f\u00fcr eine m\u00f6glicherweise unbedeutende Belohnung registrieren zu m\u00fcssen.<br \/>Beim (liquiden) Staking h\u00e4ngt die Besteuerung stark vom Mechanismus der Belohnungsgenerierung ab. Diese Mechanismen k\u00f6nnen h\u00e4ufigen und erheblichen<br \/>\u00c4nderungen unterliegen.<\/p>\n<p>4) Die Regulierungsbeh\u00f6rde sollte sicherstellen, dass sie die institutionelle (und individuelle) Nutzung von (liquiden) Staking-Assets<br \/>nicht behindert. In diesem Zusammenhang muss bei zuk\u00fcnftigen Regulierungen ber\u00fccksichtigt werden, dass der relativ h\u00f6here Steuersatz und die komplexe Logik in Deutschland Unternehmen und Einzelpersonen abschrecken k\u00f6nnten.<br \/>Dies kann zu einem Wettbewerbsnachteil gegen\u00fcber anderen Jurisdiktionen f\u00fchren, die deutlich niedrigere Steuers\u00e4tze oder ein h\u00f6heres Ma\u00df an Flexibilit\u00e4t bieten. Deutschland und Europa k\u00f6nnten potenzielle Investitionen entgehen.<br \/>Der regulatorische Status von Staking h\u00e4ngt von mehreren Faktoren ab, darunter der Art des Angebots (aktive vs. passive Dienstleistungserbringung), dem Grad der Dezentralisierung und der \u00c4hnlichkeit mit einem Investmentfonds oder einer<br \/>Kryptoverwahrdienstleistung. Der Schl\u00fcssel liegt dabei oft in der Kontrollfunktion \u2013 beh\u00e4lt der Token-Inhaber die Kontrolle \u00fcber seine Token und Staking-Entscheidungen, ist es weniger wahrscheinlich, dass regulatorische Anforderungen beachtet werden<br \/>m\u00fcssen.<\/p>\n<p>5) Die Beh\u00f6rden m\u00fcssen zeitnah klare und pr\u00e4gnante Kategorisierungen f\u00fcr neue Produkte und Dienstleistungen rund um Staking und Entwicklungen im Web3 bereitstellen.<\/p>\n<p>Generell gilt:<\/p>\n<p>6) Verz\u00f6gerungen zwischen der Entstehung neuer Produkte und ihrer Regulierung m\u00fcssen minimiert werden, um Innovation und Akzeptanz im Interesse der Wettbewerbsf\u00e4higkeit zu f\u00f6rdern.<br \/>Deutschland sollte jedenfalls dem Thema Staking mehr Aufmerksamkeit schenken, da es zahlreiche Chancen und Vorteile f\u00fcr Unternehmen und die gesamte Volkswirtschaft bietet. Staking bietet Deutschland bedeutende wirtschaftliche und technologische Chancen. Es kann Blockchain-Innovationen vorantreiben, neue Gesch\u00e4ftsmodelle und regelm\u00e4\u00dfige Umsatzstr\u00f6me f\u00fcr Unternehmen schaffen, die<br \/>Automatisierung und Sektor-Kopplung sowie die praktische Anwendung von KI in verschiendenen Industrien unterst\u00fctzen und somit Deutschlands Position als f\u00fchrender Technologiestandort st\u00e4rken. Klare regulatorische Rahmenbedingungen<br \/>sind entscheidend, um die Marktteilnahme zu f\u00f6rdern und die Sicherheit zu erh\u00f6hen. Staking bietet zudem eine kosteng\u00fcnstige Portfoliodiversifizierung und das Potenzial f\u00fcr Deutschland, durch die Anziehung von Talenten und die F\u00f6rderung von Innovationen einen Wettbewerbsvorteil in der globalen Blockchain-Landschaft und dar\u00fcber hinaus zu erlangen.<\/p>\n<h2 style=\"font-size: 25px;\" data-fusion-font=\"true\">8. Referenzen<\/h2>\n<p>BMF Schreiben (deutsche und englische Version):<br \/><a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Pressemitteilungen\/Finanzpolitik\/2022\/05\/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.html\">https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Pressemitteilungen\/Finanzpolitik\/2022\/05\/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.html<\/a><br \/>Staking Rewards. (n.d.). Proof of Stake Assets. Retrieved February, 2025,<br \/>von <a href=\"https:\/\/www.stakingrewards.com\/assets\/proof-of-stake?sort=reward_rate&amp;timeframe=7d&amp;order=desc&amp;byChange=true\">https:\/\/www.stakingrewards.com\/assets\/proof-of-stake?sort=reward_rate&amp;timeframe=7d&amp;order=desc&amp;byChange=true<\/a><br \/>Conreder, C., Meier, J., Bartlitz, D., Bauer, F., Bialluch-von Allw\u00f6rden, S., B\u00fcttner, S. M., &#8230; &amp;<br \/>Wieland, M. (2023). eWpG.<br \/>Solana Compass. (n.d.). Staking statistics. Retrieved February 5, 2025,<br \/>von<a href=\"https:\/\/solanacompass.com\/statistics\/staking\"> https:\/\/solanacompass.com\/statistics\/staking<\/a><br \/>Coinbase. (n.d.). Staking Solana. Retrieved February 5, 2025,<br \/>von <a href=\"https:\/\/www.coinbase.com\/de\/earn\/staking\/solana\">https:\/\/www.coinbase.com\/de\/earn\/staking\/solana<\/a> [1]Coinbase. (n.d.). Staking Ethereum. Retrieved February 5, 2025,<br \/>von <a href=\"https:\/\/www.coinbase.com\/de\/earn\/staking\/ethereum\">https:\/\/www.coinbase.com\/de\/earn\/staking\/ethereum<\/a> [2]Coinbase. (n.d.). Staking Ethereum. Retrieved February 5, 2025,<br \/>von <a href=\"https:\/\/www.coinbase.com\/de\/earn\/staking\/\">https:\/\/www.coinbase.com\/de\/earn\/staking\/<\/a><br \/>Staking Rewards. (n.d.). Staking rewards overview. Retrieved February 5, 2025,<br \/>von <a href=\"https:\/\/www.stakingrewards.com\/\">https:\/\/www.stakingrewards.com\/<\/a><br \/>BTC-ECHO. (2023, October 24). Von KWG zu MiCAR: So sieht der Wechsel f\u00fcr Kryptodienstleister<br \/>aus. Retrieved February 5, 2025,<br \/>von <a href=\"https:\/\/www.btc-echo.de\/news\/von-kwg-zu-micar-so-sieht-der-wechsel-fuer-kryptodienstleister-aus-174714\/\">https:\/\/www.btc-echo.de\/news\/von-kwg-zu-micar-so-sieht-der-wechsel-fuer-kryptodienstleister-aus-174714\/<\/a><br \/>TaxTech Blog. (2022, November 23). Ist Staking gleich Staking? Retrieved February 5, 2025, from<br \/><a href=\"https:\/\/taxtech.blog\/2022\/11\/23\/ist-staking-gleich-staking\/\">https:\/\/taxtech.blog\/2022\/11\/23\/ist-staking-gleich-staking\/<\/a><br \/>COINCIERGE. (n.d.). Coinbase: Staking services with BaFin crypto custody license. Retrieved<br \/>February 5, 2025, from <a href=\"https:\/\/www.coincierge.de\">https:\/\/www.coincierge.de<\/a><br \/>BITCOIN 2 GO. (n.d.). Bitpanda: Regulated staking services in Germany. Retrieved February 5, 2025,<br \/>from <a href=\"https:\/\/www.bitcoin2go.de\">https:\/\/www.bitcoin2go.de<\/a><br \/>CASH ONLINE. (n.d.). Bison: Insured Ethereum staking from the Stuttgart Stock Exchange. Retrieved<br \/>February 5, 2025, from <a href=\"https:\/\/www.cash-online.de\">https:\/\/www.cash-online.de<\/a><br \/>Dune Analytics. (n.d.). Eth Staking Growth Rate [Data set]. Retrieved from<br \/><a href=\"https:\/\/dune.com\/nemanicka\/eth-staking-growth-rate\">https:\/\/dune.com\/nemanicka\/eth-staking-growth-rate<\/a><br \/>Hallak, I. (2022). Markets in crypto-assets (MiCA). European Parliament Research Service: London,<br \/>UK.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":10,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"inline_featured_image":false,"footnotes":""},"categories":[88,85],"tags":[],"class_list":["post-8163","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-positionen","category-stellungnahmen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8163","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/10"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8163"}],"version-history":[{"count":19,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8163\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8202,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8163\/revisions\/8202"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8163"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8163"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/bundesblock.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8163"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}