Blockchain Bundesverband e.V. (Bundesblock)
Interessenvertretung für Blockchain und DLT in Deutschland
Mühlenstr. 8a
14167 Berlin

Berlin, 06.07.2026

An das
Bundeskanzleramt
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS)
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)

und die Fraktionen im Deutschen Bundestag

Positionspapier – Besteuerung von Kryptowerten in Deutschland

Standortvorteil sichern, Vollzug stärken, Innovationsfähigkeit erhalten

1 Kurzfassung

Kryptowerte und tokenisierte Vermögenswerte haben sich binnen weniger Jahre von einem Nischenphänomen zu einem Baustein der entstehenden digitalen Finanzarchitektur entwickelt. Für den Wirtschaftsstandort Deutschland ist deshalb nicht allein die Höhe der Besteuerung entscheidend, sondern vor allem, ob der steuerliche Rahmen Verlässlichkeit, Planbarkeit und internationale Anschlussfähigkeit bietet. Dieses Papier bringt die standort- und wettbewerbspolitische Dimension der Kryptowert-Besteuerung in die laufende Debatte ein und richtet sich bewusst an das Bundeskanzleramt und ausgewählte Bundesministerien zur Stärkung und Sicherung der gemeinsamen Standort- und Innovationspolitik.

Kernbotschaft: Standortqualität und Steuergerechtigkeit lassen sich am Besten durch Rechtssicherheit und einen funktionierenden Vollzug befördern – und nicht durch eine hektische Änderung des Tarifs. Das geltende System ist tragfähig; entscheidend wäre es, es bei neuartigen technischen Vorgängen praktikabel zu konkretisieren – und nicht, es strukturell umzubauen.

1.1 Kernbefunde

  • Das geltende Recht (§ 23 EStG mit einjähriger Haltefrist) ist kohärent in das Einkommensteuerrecht eingebettet und für langfristig orientierte Anleger attraktiv. Kurzfristige Spekulation und laufende Erträge werden bereits heute mit dem progressiven Tarif (bis zu 45 %) belastet.
  • Das in finanzgerichtlichen Verfahren diskutierte Vollzugsdefizit wird durch DAC8/CARF und das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz ab 2026 strukturell geschlossen[MR4] . Ein normatives strukturelles Vollzugsdefizit hat der Bundesfinanzhof bereits verneint.
  • Erwartete Mehreinnahmen aus einer Tarifverschärfung werden regelmäßig überschätzt; das Aufkommen ist stark zyklisch. Eine Umstellung analog zu Aktien könnte durch Absenkung des Steuersatzes von aktuell bis zu 45% auf nur noch 25% temporär sogar zu Mindereinnahmen führen.
  • Der eigentliche Handlungsbedarf liegt auf der Ebene von Verwaltungsanweisungen zu neuartigen technischen Vorgängen – z.B. Microtransactions, Staking/DeFi, Airdrops, Bridging und Dusting sowie Machine-to-Machine-Zahlungen.
  • Der internationale Vergleich liefert klare Lehren: Das österreichische Pauschalmodell ist kein Vorbild; aus dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und Finnland lassen sich dagegen einzelne Bausteine übernehmen.

1.2 Empfohlene Maßnahmen (priorisiert)

  • Systematik bewahren. Beibehaltung des § 23 EStG einschließlich der Haltefrist; kein rückwirkender Eingriff in bestehende Haltepositionen.
  • Innovation fördern. Digital Assets, souveräne europäische Payment-Lösungen und Tokenisierung sind Bausteine der zukünftigen Architektur unseres Finanz- und Wirtschaftssystems, ebenso KI-basierte Echtzeit-Systeme. Die Auswirkungen fiskalischer Änderungen müssen deshalb strategisch gut durchdacht sein.
  • Rechtssicherheit schaffen. Konsolidiertes, laufend gepflegtes BMF-Schreiben zu DeFi, Staking und NTFs sowie eine amtliche Bewertungsreferenz für gängige Kryptowerte (Vorbild Vereinigtes Königreich und Schweiz).
  • Vollzug vereinfachen. De-minimis-Regelungen für Kleinst- und Protokoll Vorgänge und eine pauschale Anschaffungskosten-Fiktion bei fehlendem Nachweis (Vorbild Finnland, Österreich); standardisiertes Meldeformat mit ELSTER-Schnittstelle.
  • Evidenz vor Reform. Auswertung der Steuerdaten in den Einkommensteuererklärungen ab 2023 (gesonderte Formulareinträge) und der ab 2026 verfügbaren DAC8-Daten, bevor über eine strukturelle Tarifänderung (§ 23 vs. § 20 EStG) entschieden wird.
  • Ressortübergreifend steuern. Interministerieller Arbeitskreis (BMWE, BMF, BMJ, BMDS, BMFTR) unter Einbezug der BAFIN, anderer Bundesbehörden und Fachexperten und eine unabhängige fiskalische Folgenabschätzung auf alle Ressorts.

1.3 Risiken bei Abkehr vom Status Quo

  • Rechtsunsicherheit für Bürger und Verwaltung, insbesondere die Schaffung der Grundlagen für ein normatives strukturelles Vollzugsdefizit.
  • Rechtsunsicherheit bei neuartigen Geschäftsmodellen, die innovative Wertschöpfung und Unternehmensansiedlung ins Ausland verlagert.
  • Abwanderung von Anlegern, Unternehmen und Fachkräften (Brain Drain) – gerade in der jetzigen Phase der weltweiten Institutionalisierung digitaler Vermögenswerte.
  • Haushaltspolitische Risiken, da ohne Kenntnis der Steuereinnahmen im Status Quo durch Absenkung des Steuersatzes, Verlustverrechnungsmöglichkeiten und verfassungsmäßiges Rückwirkungsverbot deutliche Steuermindereinnahmen drohen.
  • Personal Belastungen in der Finanzverwaltung durch Masseneinspruchsverfahren.
  • Verlust der Vorreiterrolle in Europa als Staat mit den meisten erteilten MICAR- Lizenzen.

2 Ausgangslage: Markt, Standort und wirtschaftliche Bedeutung

2.1 Marktdynamik und die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Rahmens

Die Anwendungsbereiche von Kryptowerten und digitalen Vermögenswerten weiten sich seit Jahren stetig und erheblich aus. Damit wächst die Zahl steuerlicher Umsetzungs- und Anwendungsfragen – für Unternehmen und Privatpersonen ebenso wie für die Finanzbehörden. Wenn sich Deutschland als führender und wettbewerbsfähiger Standort für den Digital Assets-Sektor positionieren will, muss die Besteuerung von Kryptowerten Verlässlichkeit, Transparenz und Systematik gewährleisten. Nur so wird das Vertrauen in den Rechtsrahmen gestärkt, was eine unabdingbare Voraussetzung für langfristige wirtschaftliche Betätigung von Blockchain Unternehmen in Deutschland darstellt.

Nicht ohne Grund wählt z.B. die am stärksten regulierte Kryptobörse Bitpanda Frankfurt für den Börsengang.

Maßgeblich sind dabei die strukturprägenden Merkmale der Distributed-Ledger-Technologie (DLT). Besonders hervorzuheben ist der Grundsatz der Dezentralität: Blockchain-basierte Systeme sind darauf angelegt, unabhängig von den Interessen einzelner zentraler Akteure zu funktionieren. Dieses Wesensmerkmal unterscheidet sie grundlegend von klassischen, intermediärsgestützten Geschäftsmodellen.

Eine tragfähige Standortpositionierung erfordert deshalb eine ganzheitliche Perspektive, die z.B. neben den Ertragsteuern insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung einbezieht. Auch bedarf es flankierender Klärung von Rechtsfragen im Bereich des Eigentums- oder Strafrechts. Nur wenn das Recht und die Besteuerung über alle relevanten Steuerarten hinweg konsistent ausgestaltet ist, entsteht ein kohärenter Rechtsrahmen, der Unternehmen und Steuerbürgern Orientierung bietet und Deutschland als Standort für die DLT-Industrie nachhaltig stärkt sowie neue Geschäftsmodelle Raum zum Entstehen gibt.

Bei der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ist von den geltenden Besteuerungsgrundsätzen auszugehen. Dabei gilt: Der Wortlaut einer Norm ist der Anfang der Auslegung, nicht ihr Ende. Neben dem Wortlaut sind systematischer Zusammenhang, gesetzgeberische Ziele und Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. Da sich die technologische und wirtschaftliche Realität der DLT-Industrie seit Entstehung der historischen Normtexte erheblich weiterentwickelt hat, ist eine zeitgemäße Auslegung unerlässlich.

Das BMF hat in der Vergangenheit mit umfassenden BMF-Schreiben vom 10.05.2022 und vom 06.03.2025 für Rechtssicherheit gesorgt, wie auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 14.02.2023 IX R 3/22. Der faire und verfassungsgemäße Steuervollzug gilt seitdem als gesichert.

2.2 Wirtschaftliche und standortpolitische Bedeutung digitaler Vermögenswerte

Krypto- und Blockchain-Infrastrukturen sind längst nicht mehr in erster Linie ein Spekulationsthema, sondern zunehmend industrielle Basistechnologie. Deutsche Akteure nehmen hier eine sichtbare Rolle ein: Unternehmen wie z.B. BASF, Commerzbank, Siemens und Evonik setzen Blockchain-Anwendungen im Unternehmenskontext ein, Anbieter wie AllUnity adressieren den privaten Markt. Mit dem Einzug von künstlicher Intelligenz und Robotik (z.B. NEURA Robotics aus Metzingen) in die Industrieproduktion sowie in das autonome Fahren – ein Feld, in dem deutsche Hersteller wie Mercedes-Benz zu den Marktführern zählen – wird die Blockchain als Zahlungs-, Datenspeicher- und Compliance-Instrument zusätzlich an Bedeutung gewinnen.

Auch die öffentliche Hand erprobt entsprechende Anwendungen, etwa bei der fälschungssicheren Ausstellung von Zeugnissen oder bei der Auszahlung von Hilfsmitteln (so nutzen UN-Hilfsorganisationen die Ethereum-Blockchain, das Auswärtige Amt blockchainbasierte Wege für den Transfer von Finanzhilfen). Gerade bei Drohnen und Robotern kann eine zuverlässige, fälschungssichere Zuordnung von Verantwortung für automatisierte Entscheidungen über DLT abgebildet werden. Kurzfristige Änderungen der Ertragsbesteuerung können in diesem Umfeld weitreichende Effekte auf Investitionen und Unternehmensansiedlungen entfalten.

Hinzu kommt eine oft übersehene Standortdimension: Deutschland ist für vermögende und erfolgreiche Anleger attraktiv – nicht trotz, sondern wegen seiner Rechts- und persönlichen Sicherheit. Aus EU-Staaten wie Spanien und Polen sowie aus der Türkei ist ein regelmäßiger Zuzug zu beobachten. Diese Anleger verlegen ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland, erwerben Wohneigentum und Unternehmensbeteiligungen und erzeugen so – trotz nach Ablauf der Haltefrist steuerbefreiter Veräußerungsgewinne – ein erhebliches Steueraufkommen über Umsatz-, Grunderwerb- und Schenkungsteuer. Klare Regeln und Stabilität fördern damit Investitionsentscheidungen und Wohnsitzverlagerungen ins Inland.

Mittel- bis langfristig liegt die wirtschaftliche Bedeutung deshalb weniger bei Kursgewinnen als bei der Tokenisierung realer Vermögenswerte und im Aufbau effizienter, digitaler Kapitalmärkte. Gerade in einer Phase, in der der heimische Mittelstand unter Refinanzierungsdruck gerät, kann ein verlässlicher Rahmen für digitale Vermögenswerte zur Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und europäischen Kapitalmärkte beitragen.

Darlehensmodelle bei denen Krypto Werte als Sicherheit dienen, erlauben auch Unternehmen in einer Krise ohne weitere Sicherheiten einen Kredit innerhalb von wenigen Stunden aufzunehmen, so dass der Fortbestand und die Arbeitsplätze gesichert werden können.

3 Geltendes Recht: ein kohärentes und standortfreundliches System

3.1 Leitgedanke: Einbettung in das Einkommensteuerrecht

Die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten erfolgt derzeit innerhalb der bestehenden einkommensteuerlichen Systematik; ein eigenständiges Sonderregime besteht nicht. Die Regelung wurde vom Bundesfinanzhof als verfassungsgemäß angesehen. Krypto Werte werden als sonstige Wirtschaftsgüter – vergleichbar mit Rohstoffen oder Fremdwährungen – qualifiziert und in die vorhandenen Einkunftsarten eingeordnet. Das gewährleistet eine systematische, rechtssichere und administrierbare Besteuerung, ohne das Steuerrecht weiter zu fragmentieren oder neue Abgrenzungsprobleme zu schaffen.

Gerade diese Einbettung ist ein wesentlicher Vorteil des bestehenden Systems: Sie knüpft an bekannte Grundprinzipien an, vermeidet unnötige Sonderregeln und sorgt für Kontinuität in der Rechtsanwendung. Für eine eigenständige steuerliche Privilegierung von Kryptowerten besteht aus systematischer Sicht kein überzeugender Anlass, dagegen stehen sogar verfassungsrechtliche Bedenken. Insbesondere durch die Aussage des Bundesfinanzhofs zur strukturellen Gleichheit mit Fremdwährungen zeichnen sich bei der Abkehr vom Status Quo Probleme ab. Dies gilt insbesondere für Payment Token wie auch für Stablecoins.

3.2 Privatvermögen: die Haltefrist als sachgerechtes Differenzierungsinstrument

Im Privatvermögen unterliegen Veräußerungen von Kryptowerten grundsätzlich den Regelungen über private Veräußerungsgeschäfte. Maßgeblich ist die Haltedauer: Werden Kryptowerte länger als ein Jahr gehalten, bleiben Veräußerungsgewinne steuerfrei. Erfolgt die Veräußerung innerhalb der Jahresfrist, ist der Gewinn steuerpflichtig.[1] In diesem Fall greift keine Abgeltungsteuer, sondern der persönliche progressive Einkommensteuersatz, der vielfach deutlich über dem Abgeltungsteuersatz liegt und bis zu 45 % betragen kann.

Damit trifft das geltende Recht eine bewusste Differenzierung: Kurzfristige Wertrealisierungen und spekulative Handelsaktivitäten werden besteuert, langfristiges Halten hingegen nicht. Diese Belastungsentscheidung ist steuerpolitisch folgerichtig. Sie verhindert eine steuerliche Begünstigung kurzfristiger Spekulation und setzt zugleich einen Anreiz für längerfristige Kapitalbindung.

3.3 Laufende Einkünfte und Betriebsvermögen: Erfassung ohne Privilegierung

Auch laufende Einkünfte aus Kryptowerten – insbesondere aus Mining, Staking oder Lending – sind nach geltendem Recht steuerbar und unterliegen regelmäßig dem persönlichen Einkommensteuersatz.[2] Wer laufende Erträge erzielt, wird nach Auffassung des Gesetzgebers bereits im Zeitpunkt des Zuflusses besteuert; die Besteuerung beschränkt sich also nicht auf Veräußerungsgewinne. Zugeflossene Kryptowerte gelten regelmäßig mit ihrem Marktwert als angeschafft – werden sie innerhalb eines Jahres veräußert, kann zusätzlich ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Die steuerliche Erfassung ist in sich konsistent und nachvollziehbar.

Im Betriebsvermögen gilt nichts anderes: Gewinne aus der Veräußerung oder Nutzung von Kryptowerten sind stets steuerpflichtig; umgekehrt sind Verluste zu berücksichtigen. Das System differenziert damit sachgerecht zwischen Privat- und Betriebsvermögen, ohne dass es einer neuen Sonderordnung bedurfte.

3.4 Lenkungs- und Ausgleichsfunktion der Haltefrist

Anreiz für nachhaltige Vermögensbildung

Die einjährige Haltefrist erfüllt eine wichtige Lenkungs- und Ausgleichsfunktion. Kryptowerte sind als Anlageklasse vielfach noch von erheblicher Volatilität geprägt; wer langfristig investiert, übernimmt typischerweise höhere Markt- und Entwicklungsrisiken als bei kurzfristiger Spekulation. Die Freistellung langfristiger Wertsteigerungen setzt deshalb einen vernünftigen Verhaltensanreiz: Sie fördert nachhaltige Vermögensbildung und stärkt die Bereitschaft, Kapital langfristig in einer Schlüsseltechnologie zu allokieren. Der Vergleich mit anderen Assets dieser Klasse – Gold, weitere Edelmetalle, Rohstoffe, Fremdwährungen – zeigt, dass es angesichts vergleichbarer Wertschwankungen keiner Sonderbehandlung bedarf.

Verlustbehandlung und Vermeidung von Tax-Loss-Harvesting

Nach geltendem Recht sind Verluste aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen nur innerhalb der einjährigen Haltefrist berücksichtigungsfähig; nach Ablauf bleiben sie – ebenso wie entsprechende Gewinne – außer Ansatz. Diese Systematik vermeidet gezielte Verlustrealisierungen in Marktverwerfungen und reduziert Anreize für kurzfristige Umschichtungen. Eine Abschaffung der Haltefrist würde dieses Gleichgewicht verändern: In einem volatilen, zyklischen Markt entstünde ein Anreiz, Kryptowerte gezielt zur Verlustrealisierung zu veräußern und kurzfristig wieder aufzubauen („Tax-Loss-Harvesting“). Das erhöhte die Umschlagshäufigkeit und schwächte die langfristige Kapitalbindung.

Würde man vom Status Quo zu einem System der Abgeltungssteuer wechseln, müsste man dem Bereich der Verlustverrechnung umfassend Rechnung tragen. Zum einen droht bei zu restriktiver Auslegung eine Verfassungswidrigkeit (siehe Erfahrungen der Vergangenheit zu Futures oder aktuell zur Verrechnung bei Aktienverlusten) [7] und zum anderen droht bei einer zu offenen Regelung ein erheblicher Steuerausfall.

Risiken einer Abschaffung der Haltefrist bzw. einer Abgeltungsteuer

Eine Abschaffung der Haltefrist oder eine pauschale Einbeziehung in ein Abgeltungssteuersystem wäre steuerpolitisch problematisch. Sie beseitigt die bewusste Differenzierung zwischen kurzfristiger Spekulation und langfristigem Halten und begünstigt kurzfristige Handelsstrategien, weil Gewinne dann unabhängig von der Haltedauer pauschal und für kurzfristige Gewinne niedriger besteuert würden. Haushaltsrechtlich führt eine Abgeltungsbesteuerung bei kurzfristigen Realisierungen stets zu einem geringeren Steueraufkommen als heute. Begünstigt würden also ausgerechnet jene Aktivitäten, die das geltende System bewusst höher belastet. Dies wäre ein systematischer Richtungswechsel weg von langfristiger Investition, hin zu steuerlich erleichterter Spekulation. Darüber hinaus motivieren solche Modelle zu riskanten Kreditgeschäften mit ausländischen Anbietern (Verleihen von Token zur Liquiditätsbeschaffung ohne Verkauf), was Marktknappheit, steigende Preise und zusätzliche Volatilität nach sich ziehen kann.

Standortpolitische Erwägungen

Auch aus Standortgesichtspunkten spricht viel für die Beibehaltung des geltenden Systems. Ein Rahmen, der langfristiges Halten incentiviert, stärkt den Vermögensaufbau, fördert langfristige Investitionsentscheidungen und erhöht die Attraktivität Deutschlands für innovationsbezogene Kapitalallokation. Dies gilt umso mehr, als die sozialen Sicherungssysteme durch demografische Entwicklung und durch den Einsatz von Robotik und KI unter Druck geraten. Es braucht Anreize zur freiwilligen Altersvorsorge – ein Mechanismus, der hier bislang ohne staatlichen Eingriff und ohne staatliche Risikoübernahme funktioniert.

Im Ergebnis ist die derzeitige Besteuerung von Kryptowerten weder lückenhaft noch systemwidrig, sondern Ausdruck einer folgerichtigen Einordnung in das bestehende Einkommensteuerrecht. Eine grundlegende strukturelle Neuregelung ist nicht erforderlich; das bestehende System sollte in seinem Grundansatz erhalten bleiben.

4 Regulatorischer Rahmen: MiCAR, DAC8/CARF und KStTG

4.1 MiCAR: einheitliche Kategorien, eigenständige steuerliche Begriffe

Die Markets-in-Crypto-Assets-Verordnung (MiCAR) ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten.[4] Sie soll den Verbraucherschutz erhöhen, Transparenz schaffen , Marktmissbrauch verhindern und durch einheitliche Krypto-Lizenzen europaweite Rechtssicherheit schaffen. Anknüpfungspunkt ist der Begriff des Kryptowerts: erfasst sind alle übertragbaren und speicherbaren digitalen Darstellungen von Rechten oder Werten auf Basis von DLT oder vergleichbarer Technologie – neben E-Geld-Token auch wertreferenzielle, Utility-Token und sonstige Kryptowerte. Nicht erfasst sind Krypto Werte, die als Finanzinstrumente nach MiFID II oder als Bankeinlagen einzuordnen sind, sowie nicht fungible Token (NFT).

Während die Regelungen zum steuerlichen Informationsaustausch an verschiedenen Stellen auf die MiCAR verweisen, ist dies bei den ertragsteuerlichen Vorgaben der Finanzverwaltung nicht der Fall. Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung auch künftig eigene Begriffsbestimmungen zugrunde legt. Die Anwendungsbereiche unterscheiden sich zudem: Für die ertragsteuerliche Beurteilung sind beispielsweise auch Security-Token relevant, die – soweit sie unter MiFID II fallen – von der MiCAR nicht erfasst werden. Dieses Auseinanderfallen von regulatorischen und steuerlichen Begriffen ist eine wesentliche Quelle von Abgrenzungsfragen, die einer Klarstellung bedarf. Auch vor diesem Hintergrund regen wir eine ganzheitliche Betrachtung der Digital Assets aus steuerlicher und regulatorischer Sicht an.

4.2 DAC8/CARF und KStTG: der Vollzug ist in Zukunft strukturell gesichert

Aufgrund des dezentralen Charakters von Kryptowerten waren Informationen über Transaktionen – insbesondere über ausländische Handelsplätze – für die Finanzbehörden bislang nur schwer verfügbar. Auf OECD-Ebene wurde deshalb das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) erarbeitet und der gemeinsame Meldestandard angepasst. Die EU hat diese Vorgaben durch die DAC8-Richtlinie umgesetzt. In Deutschland erfolgte die fristgerechte Umsetzung durch das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG).[5]

Vom Anwendungsbereich erfasst sind Anbieter und Betreiber von Kryptowerte-Dienstleistungen. Das KStTG bezieht ausdrücklich auch Staking und Lending ein. Betroffene müssen Sorgfaltsmaßnahmen durchführen und Kryptowerte-Transaktionen melden; Betreiber außerhalb der MiCAR-Zulassung müssen sich beim BZSt registrieren. Ab dem Steuerjahr 2026 stehen den Finanzbehörden damit erstmals umfassende Daten auch zu grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Verfügung.

Das hat unmittelbare Folgen für die Debatte um ein strukturelles Vollzugsdefizit. Der Bundesfinanzhof hat bereits klargestellt, dass Vollzugserschwernisse auf internationaler Ebene durch einen einheitlichen Rahmen für den Datenaustausch vermieden werden und ein normatives strukturelles Vollzugsdefizit nicht besteht.[6] Mit Wirksamwerden der Meldepflichten verliert das Argument eines dauerhaften Vollzugsdefizits seine tatsächliche Grundlage. Der Steuervollzug wird technisch sichergestellt.

5 Vollzug: von der Selbstdeklaration zur datengestützten Durchsetzung

5.1 Selbstdeklaration und tatsächliche Entwicklung

Der Vollzug stützte sich lange auf die Selbstdeklaration, mit den bekannten Beweis- und Nachweisproblemen bei Selbstverwahrung und ausländischen Handelsplätzen. Doch schon 2017 hat die Finanzverwaltung Handlungsbedarf erkannt: Auskunftsersuchen an die inländische Kryptobörse bitcoin.de führten dazu, dass nahezu alle Nutzer dieser Plattform zutreffend besteuert wurden. Die Auswertung erfolgte bis zum Steuerjahr 2021 bundesweit durch Steuerfahndungs- und Bußgeldstellen und sicherte das Steueraufkommen.

Die Verfügbarkeit von Blockchaindaten verbessert den Vollzug zusätzlich: Diese Daten sind dauerhaft verfügbar und Wallet-Bewegungen rekonstruierbar. Da Blockchaindaten nicht anonym, sondern pseudonym sind, können Steuerpflichtige mit dem vorhandenen Instrumentarium identifiziert und zutreffend besteuert werden. Mit den ab 2026 erhobenen Informationen nach DAC8 und CARF ist der Steuervollzug damit umfassend gesichert.

5.2 Technische Sonderfälle mit Regelungsbedarf

Der eigentliche Handlungsbedarf liegt nicht bei der Tarifhöhe, sondern bei neuartigen technischen Vorgängen, für die das überkommene, rein transaktionsbezogene Bild – die Wallet als Bankkonto – zu kurz greift. Blockchain-Anwendungen reichen von einfachen Proofs, Microtransactions und Zero-Knowledge-Szenarien über Qualitäts- und Lieferkettenabsicherung bis hin zu programmierbaren virtuellen Maschinen.

Konkret sollten folgende Vorgänge bei Neuregelungen klar und praktikabel geregelt werden:

Wallet-interne Transfers. Übertragungen zwischen eigenen Wallets (oder zu Wallets von Krypto-Dienstleistern) sowie zu rein technischen Zwischenadressen dienen der Selbstverwahrung, Sicherheit oder Migration. Sie dürfen nicht als Veräußerungsvorgänge behandelt werden.

Token-Migrationen, Swaps und Rebrandings. Solche Vorgänge stellen regelmäßig nur eine technische Änderung der „Hülle“ eines Assets dar und sollten grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Realisationstatbestand auslösen. Auch für Cross-Chain-Transaktionen / Bridging braucht es klare Leitlinien.

Gas Fees und Transaktionskosten. Diese sind technisch notwendige Verbrauchsvorgänge. Wo eine Haupttransaktion mehrere technisch verbundene Teiltransaktionen erfordert, muss die steuerliche Behandlung praktikabel und zielgerichtet ausgestaltet sein.

Microtransactions. Eine umfassende Einzelbewertung führt zu unverhältnismäßigem Erfüllungsaufwand, sodass sich digitale Geschäftsmodelle in Deutschland praktisch nicht durchsetzen. Das entstehende potenzielle Steuersubstrat ist sehr gering, so dass mit Vereinfachungsregelungen für eine Entlastung des Deklarations- und Erhebungsaufwands gesorgt werden könnte.

Staking, Lending und DeFi. Zuflusszeitpunkt und Einordnung der Erträge sowie die Behandlung von Wrapped Token, Liquid-Staking-Token und Liquiditätspool-Anteilen bedürfen auch zukünftig einer eindeutigen, wirtschaftlich orientierten Klärung.

Airdrops, Dusting und unaufgeforderte Zuflüsse. Sie dürfen nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Es braucht klare Mindestgrenzen für wirtschaftlich irrelevante oder nicht disponierbare Zuflüsse.

Machine-to-Machine- und Agentic-Payments. Automatisierte Kleinzahlungen zwischen KI-basierten Systemen lassen sich mit einer streng transaktionsbezogenen Betrachtung nur begrenzt abbilden. Ohne passende Kategorie droht Deutschland, sich von der Nutzung fortschrittlicher KI-Systeme abzuschneiden.

Aus all dem folgt: Es besteht kein Bedarf für ein neues Sondersteuerregime. Erforderlich sind vielmehr klare Verwaltungsgrundsätze, standardisierte Dokumentationsregeln, Vereinfachungen für Kleinstvorgänge und eine Kombination aus wirtschaftlicher und technischer statt rein formal-steuerrechtlicher Betrachtung. Die relevanten Sachverhalte sollten per BMF-Schreiben oder über EStDV und EStR präzisiert werden. Fachverbände wie der Blockchain Bundesverband und das Institut zur Digitalisierung des Steuerrechts könnten das BMF in regelmäßigen Formaten bei der Bewertung neuer Geschäftsmodelle unterstützen und langfristig ein Standardwerk für eine Krypto-Musterverfahrensdokumentation erarbeiten.

5.3 Praxis- und Compliance-Perspektive

Krypto-Steuertools wie Blockpit, Koinly oder CoinTracking leisten wertvolle Arbeit bei der Aufbereitung von Transaktionsdaten, stoßen aber an systemische Grenzen. Besonders komplex ist der DeFi- und Cross-Chain-Bereich: Die wirtschaftliche Einordnung von Vorgängen innerhalb von Smart Contracts – Tausch, Einkommenserzielung oder bloße Gebühr – erfordert lückenlose On-Chain-Daten, die nur über den Betrieb eigener Archive-Nodes vollständig erhoben werden können, sowie ein Verständnis des jeweiligen Protokolls auf wirtschaftlicher Ebene.

Hinzu kommt die mangelnde Datenqualität der Exporte zentralisierter Börsen): Trotz breiten Produktangebots liefern sie häufig keine lückenlose, steuerrelevante Transaktionshistorie, sodass Lücken manuell aufgearbeitet und überprüft werden müssen. Das BMF hat mit den bestehenden BMF-Schreiben Anhaltspunkte zu verbindlichen Standards für Preisdatenquellen und zur erforderlichen Granularität (Sekunden-, Stunden- oder Tagesschlusskurse) gegeben. Allenfalls fehlt ein standardisiertes Meldeformat ebenso wie einer direkte ELSTER-Schnittstelle, sodass aufbereitete Daten nicht automatisiert in die elektronische Steuererklärung überführt werden können.

Warum eine Abgeltungsteuer in der Praxis keine Vereinfachung bringt

Eine Abgeltungsteuer durch Crypto Asset Service Dienstleister (CASP) wirkt auf den ersten Blick wie eine Vereinfachung, schafft bei näherer Betrachtung jedoch neue Probleme:

  • Beim Einzahlen von Kryptoassets auf eine abzugsverpflichtete Plattform sind die Anschaffungskosten häufig unbekannt; Nutzer müssen Nachweise erbringen, die mit den genannten Schwierigkeiten behaftet sind. Die Plattform wie auch die Finanzverwaltung müssen diese Nachweise nun an der Quelle statt dezentral im jeweiligen Veranlagungsfinanzamt überprüfen. Wertvolle Querverweise gehen hier verloren (z.B. Mittelherkunft).
  • Ein sachgerechter Echtzeit-Abzug der Kapitalertragsteuer ist technisch kaum möglich; in der Praxis wird zunächst der volle Betrag einbehalten und die Differenz später gutgeschrieben. Zusätzlich wäre eine Schnittstelle zum BZSt für Steuermerkmale (etwa Kirchensteuer) erforderlich. Dies bedeutet hohe und vermeidbare Administrative Kosten bei Crypto Asset Service Providern, denn ohne Kenntnis der Anschaffungskosten ist der Steuereinbehalt im Ergebnis nur eine Vorauszahlung ohne abgeltende Wirkung.
  • Gewinne und Verluste außerhalb abzugsverpflichteter Plattformen (DeFi, ausländische Anbieter) müssten nachträglich erklärt und einbehaltene Beträge zurückgefordert werden – ein bei Krypto Werten häufiges Szenario, welches am Ende eine manuelle Bearbeitung im Veranlagungsverfahren nach sich zieht und den Vereinfachungsansatz entkräftet.

Dies bedeutet Mehraufwand bei Dienstleistern und Fiskus und ist zugleich ein maßgeblicher Grund für Anleger, auf ausländische Börsen auszuweichen. Dies hat sich praktisch in Österreich in den letzten drei Jahren gezeigt.

5.4 Verfassungsrechtliche Perspektive

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Grundsatzurteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22) die Steuerbarkeit von Kryptowerten wie Bitcoin ausdrücklich damit begründet, dass diese strukturell mit Fremdwährungen vergleichbar seien – beide werden deshalb einheitlich als „andere Wirtschaftsgüter“ nach § 23 EStG behandelt: progressiver Steuersatz, aber steuerfrei nach einem Jahr Haltedauer. Führt der Gesetzgeber nun eine Abgeltungsteuer speziell für Kryptowerte ein, während Fremdwährungen und Gold weiterhin unter § 23 EStG fallen, bricht er mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Folgerichtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG): Zwei vom BFH selbst als gleichartig eingestufte Vermögenswerte würden plötzlich völlig unterschiedlich besteuert, ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar wäre.

Bei Stablecoins wie USDT oder USDC verschärft sich dieses Problem noch einmal deutlich. Der einzige denkbare Rechtfertigungsansatz für eine Einordnung unter § 20 EStG wäre, Stablecoins als verzinsliche Kapitalforderung zu behandeln – ähnlich einer Fremdwährungsanleihe. Doch genau diese Unterscheidung entscheidet der BFH nach einem klaren Kriterium: Nicht die Forderungsnatur an sich ist maßgeblich, sondern ob eine Verzinsung oder sonstige Kapitalnutzungskompensation vorliegt.

Ein gewöhnliches, unverzinstes Fremdwährungskonto fällt deshalb unter § 23 EStG – exakt wie Gold, das ebenfalls keinen Emittenten und keinen Zinsanspruch kennt. Ein normaler Stablecoin ohne Zinszahlung an den Inhaber erfüllt exakt dieselben Merkmale: Er ist eine unverzinste, wertstabile Forderung gegen einen Emittenten. Ihn dennoch unter § 20 EStG zu fassen, würde nicht nur der allgemeinen Systematik widersprechen, sondern der konkreten Präjudizkette des BFH selbst, aus der die Gleichstellung von Kryptowerten mit Devisen überhaupt erst abgeleitet wurde.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Ob ein Anleger seine Kryptoposition gegen ein US-Dollar-Bankguthaben oder gegen USDC tauscht, macht wirtschaftlich keinen Unterschied – in beiden Fällen entsteht eine wertmäßig an den Dollar gebundene, unverzinste Forderung gegen einen Intermediär, einmal als Kontobuchung, einmal als Blockchain-Token.

Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§§ 39 f. AO) darf aber die bloße technische Verpackung eines wirtschaftlich identischen Sachverhalts nicht zu unterschiedlicher Besteuerung führen, wenn sich daraus kein Unterschied in der steuerlichen Leistungsfähigkeit ergibt. Eine Abgeltungsteuer, die zum Beispiel Stablecoins schlechter oder anders stellt als das ökonomisch identische Fremdwährungsguthaben, das sie abbilden, wäre vor diesem Hintergrund kaum zu rechtfertigen.

6 Fiskalische Wirkung: realistische Erwartungen

Die fiskalische Debatte hat zwei Dimensionen: erstens die Frage des kurzfristigen Steueraufkommens für den Bundeshaushalt, zweitens die strategische Wirkung steuerlicher Anreize auf die Wettbewerbsfähigkeit des hiesigen wirtschaftlichen und administrativen Umfeld und der daran gebundenen Akteure. Gerade die zweite Dimension ist für den Wirtschaftsstandort entscheidend.

Erwartungen von Mehreinnahmen sind aus fachlicher Sicht unrealistisch. In Politik und Verwaltung herrscht ggf. der Eindruck vor, es gehe nur darum, Gewinne von Investoren abzuschöpfen. Dabei wird übersehen, dass signifikante Wertzuwächse der vergangenen Jahre vielfach bereits steuerfrei realisiert wurden oder verfassungsrechtlich steuerfrei zu belassen sind.

In der aktuellen Phase beginnender Institutionalisierung geht es strategisch um Einfluss auf die Finanzmärkte von morgen – um Investitionsanreize, um die Attraktivität für Fachkräfte aus aller Welt, um effiziente Kapitalmärkte und um leistungsfähige Netzwerke aus Technologieanbietern und aufnehmender Wirtschaft.

Die angenommenen Mehreinnahmen sind methodisch kritisch einzuordnen. Belastbare Daten zur Zahl der Krypto Nutzer und zur Verteilung zwischen aktiven Tradern und langfristigen Haltern fehlen, was Hochrechnungen stark verzerrt. Mehrfach gestellte parlamentarische Anfragen blieben ohne belastbare Angaben der Bundesregierung; auch auf Presseanfragen konnte das BMF bisher keine entsprechenden Zahlen nennen.[8] Eine Auswertung der ab 2023 in der Anlage SO gesondert erklärten kryptobezogenen Angaben findet bislang nicht statt.

Es entsteht so ggf. der Eindruck, dass bisher gar keine Steuereinnahmen aus Spekulationsgeschäften mit Krypto-Werten in den Haushalt eingeflossen sind. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Gerade das Steuerjahr 2023/2024 dürfte durch externe Effekte zu hohen Steuereinnahmen aus dem Verkauf von Krypto Werten innerhalb der Spekulationsfrist geführt haben. Hohe Staking und Lending Einnahmen werden in 2024 ebenfalls zu Steuereinnahmen geführt haben. Die Steuerehrlichkeit ist durch die klare Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Jahr 2023 und die Veröffentlichung der ertragsteuerlichen BMF-Schreiben spürbar angestiegen. Sinkt der Steuersatz von Regelsteuersatz auf den Abgeltungsteuersatz, würden ceteris paribus die Steuereinnahmen sinken.

Hinzu kommt das zyklische Verlaufsmuster: Auf ein Jahr mit hohen Gewinnen folgen statistisch zwei bis vier Verlustjahre. Solange die Haltefrist ein Jahr beträgt, wirken sich viele Verluste steuerlich nicht aus; eine Modifikation der Besteuerung würde das ändern und das Steueraufkommen über die Verlustverrechnung nachhaltig senken.

Verluste bedürfen für die Ausgestaltung des Gesetzes einer besonderen Aufmerksamkeit, da bisher ein Ausgleich mit anderen Einkünften ausgeschlossen ist. Wie die Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Verrechenbarkeit von Aktienverlusten mit anderen Kapitaleinkünften zeigt, ist zu befürchten, dass innerhalb der Abgeltungsteuer keine Verlustverrechnungsbeschränkung verfassungsrechtlich zulässig ist.

Empfehlung: Vor jeder strukturellen Reform sollte die Datenlücke geschlossen werden – etwa durch ein Pilotprojekt zur anonymisierten Auswertung von Krypto-Einkünften in Steuererklärungen. Andernfalls droht, dass eine vermeintliche Mehreinnahme tatsächlich ein unfreiwilliges Steuergeschenk an kurzfristig orientierte Marktteilnehmer ohne Kompensation durch langfristige Anleger wird.

7 Internationaler Vergleich: Lehren für Deutschland

Dieses Kapitel ordnet die wichtigsten Modelle ein, begründet, warum das österreichische Modell kein Vorbild ist, und zeigt, welche Bausteine aus dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und Finnland sich für Deutschland eignen. Gänzlich andere Modelle, wie etwa das holländische, fußen auf systematisch anderen Vorgehensweisen und sind deswegen trotz interessanter Aspekte (so kann dort auf die Meldung einzelner Transaktionen verzichtet werden) für diese Betrachtung von Reformen für Deutschland kein passendes Leitbild.

7.1 Die wichtigsten Modelle im Überblick

Grob lassen sich die Ansätze der Vergleichsländer in fünf Grundtypen einteilen. Deutschland nimmt mit seiner Haltefristregelung eine Sonderstellung ein, die langfristig orientierte Anleger begünstigt.

Modelltyp Kernmerkmal Beispiele
Haltefrist-Freistellung Gewinne nach Haltefrist steuerfrei, sonst persönlicher Tarif Deutschland (1 Jahr), Portugal (1 Jahr), Tschechien (3 Jahre)
Pauschaler Sondersatz Einheitssatz unabhängig von der Haltedauer, Quellenabzug Österreich (27,5 %), Italien, Frankreich (30 %)
Kapitalertragsteuer (Vermögensgut) Krypto als „property“, Gewinne unter CGT, Jahresfreibetrag Vereinigtes Königreich
Privatgewinne steuerfrei Gewinne im Privatvermögen frei, dafür Vermögenssteuer Schweiz
Kapitaleinkommen progressiv Gewinne als Kapitaleinkommen, gestufte Sätze Finnland (30 / 34 %)

7.2 Österreich – warum das Modell kein Vorbild ist

Österreich hat Kryptowährungen mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet. Gewinne werden seither – unabhängig von der Haltedauer – mit dem Sondersatz von 27,5 % besteuert; inländische Dienstleister behalten die Kapitalertragsteuer seit 2024 verpflichtend ein.[9] Der Tausch Krypto gegen Krypto löst keine Realisierung aus; die Anschaffungskosten werden übertragen. Auf den ersten Blick wirkt das Modell aufgeräumt – bei näherer Betrachtung sprechen jedoch vier Gründe gegen eine Übernahme.

Erstens bedeutet die Abschaffung der Haltefrist für deutsche Privatanleger eine spürbare Mehrbelastung. Deutschland stellt Veräußerungsgewinne nach einem Jahr vollständig steuerfrei – einer der attraktivsten Rahmen Europas für langfristig orientierte Anleger. Eine Umstellung beseitigte genau diesen Standortvorteil und unterwürfe langfristige Halter erstmals der Besteuerung.

Zweitens löst der Quellensteuerabzug das Vollzugsproblem nicht, sondern verlagert es. Er funktioniert nur dort, wo ein inländischer Dienstleister zwischengeschaltet ist. Selbstverwahrung, ausländische Handelsplätze und DeFi werden nicht einbezogen. Zugleich müssen Anleger die Anschaffungskosten eingezahlter Assets nachweisen – was oft nicht möglich ist, sodass im Abzugsverfahren eine Pauschalbesteuerung (Ansatz von 50 % des Tageskurses als Anschaffungskosten) greift und eine Veranlagung erfordert. Viele Anleger weichen daher, auch wegen der Liquiditätseinschränkung durch den unmittelbaren Abzug, auf ausländische Börsen aus. Entsprechend verlagert man Gewinne von Crypto Asset Service Providern ins Ausland.

Drittens fällt der fiskalische Ertrag begrenzt und schwankungsanfällig aus. Das österreichische Krypto-Steueraufkommen lag 2024 bei rund 33,8 Mio. Euro [10] gemessen am Gesamthaushalt eine geringe Größe (0,57% der gesamten Kapitalertragsteuer Einnahmen). Ein einheitlicher Realisierungssteuersatz erzeugt ohnehin keinen verlässlichen Mehreinnahme-Schub; das Aufkommen bleibt von den zyklischen Marktphasen abhängig.

Fazit. Das österreichische Modell verbindet eine Mehrbelastung der treuesten Anlegergruppe mit einem Quellenabzug, der das Vollzugsdefizit allenfalls teilweise schließt, und einem überschaubaren, volatilen Aufkommen. Als Vorlage für Deutschland ist es weder unter Standort- noch unter Vollzugs- oder Aufkommensgesichtspunkten geeignet.

7.3 Vereinigtes Königreich – Rechtssicherheit durch konsolidierte Guidance

Die steuerliche Behandlung von Kryptowerten erläutert HM Revenue & Customs ausführlich im fortlaufend gepflegten Cryptoassets Manual.[11] Für Privatpersonen geht HMRC davon aus, dass Kryptowerte ganz überwiegend als persönliche Investition gehalten werden; einschlägig ist dann die Capital Gains Tax. Für 2025/26 gilt ein Jahresfreibetrag von 3.000 £, die Sätze liegen bei 18 % bzw. 24 %.[12]

Statt der Capital Gains Tax kann Income Tax anfallen, insbesondere bei Kryptowerten als nicht-monetärer Arbeitgebervergütung sowie aus Mining, Staking oder Airdrops. Je nach Sachverhalt kommen weitere Steuerarten in Betracht. Übertragbar ist weniger der Tarif als das Prinzip einer konsolidierten, laufend aktualisierten Verwaltungs-Guidance und eines eigenen Krypto-Abschnitts in der Steuererklärung.

7.4 Schweiz – klare Abgrenzung und amtliche Bewertung

In der Schweiz sind private Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei, auch für Kryptowährungen im Privatvermögen; im Gegenzug unterliegen die Bestände der kantonalen Vermögenssteuer, und Erträge aus Mining, Staking oder Lending werden als Einkommen besteuert.[13] Die vollständige Steuerfreiheit lässt sich nicht übertragen, da sie über die Vermögenssteuer gegenfinanziert wird, die Deutschland nicht erhebt. Übertragbar sind jedoch zwei Instrumente:

  • Amtliche Kurslisten zur Bewertung. Die ESTV veröffentlicht jährlich verbindliche Steuerwerte für die wichtigsten Kryptowährungen (ICTax-Portal) und löst damit das deutsche Problem uneinheitlicher Bewertung durch eine offizielle Referenz.[14]
  • Klare Abgrenzung privat/gewerblich. Das Kreisschreiben Nr. 36 definiert objektive „Safe-Haven“-Kriterien. Erfüllt ein Anleger sie, gilt er als privater Vermögensverwalter.[15] Deutschland greift auf bestehende Rechtsprechung zur privaten Vermögensverwaltung hin, die gesetzlich kodifiziert werden könnte.

7.5 Finnland – pragmatische Lösungen für Nachweis- und Vollzugsprobleme

Die finnische Finanzverwaltung (Vero) behandelt Kryptowerte als Vermögen; Gewinne unterliegen der Kapitaleinkommensteuer von 30 % bis 30.000 € und 34 % darüber. Mining-Erträge (proof-of-work) gelten regelmäßig als Erwerbseinkommen.[16]

Besonders übertragbar ist die Lösung für fehlende Nachweise: Können die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht belegt werden, dürfen ersatzweise 20 % des Verkaufspreises (Haltedauer unter zehn Jahren) bzw. 40 % (ab zehn Jahren) abgezogen werden. Das Online-System Omavero wählt automatisch die für den Steuerpflichtigen günstigere Methode.[17] Damit könnte das in Deutschland gravierende Problem im Abzugsverfahren bei fehlenden oder unvollständigen Anschaffungsnachweise pragmatisch gelöst werden. Verfassungsrechtlich könnte eine Veranlagung auf Antrag notwendig sein (Günstigerprüfung).

7.6 Übertragbare Elemente – kompakt

Land Übertragbarer Baustein Nicht geeignet
Österreich – 50% fiktive Anschaffungskosten Pauschalsatz mit Abschaffung der Haltefrist; intermediärsabhängiger Quellenabzug
Ver. Königreich Konsolidierte, laufend gepflegte Verwaltungs-Guidance; eigener Krypto-Abschnitt in der Steuererklärung; klare Pooling- und Anti-Missbrauchsregeln Konkrete CGT-Sätze sind nicht maßgeblich
Schweiz Amtliche Bewertungs-/Kurslisten; klare „Safe-Haven“-Kriterien zur Abgrenzung privat/gewerblich Vollständige Steuerfreiheit (in der Schweiz über die Vermögenssteuer gegenfinanziert)
Finnland Pauschale Anschaffungskostenfiktion; Behördensoftware mit automatischer Methodenwahl; datengetriebener Vollzug Konkrete Tarifhöhe ist nicht maßgeblich

8 Leitlinien und Handlungsempfehlungen

8.1 Leitlinien für eine tragfähige Regelung

  • Technologieneutralität. Steuerregeln sollen wirtschaftliche Sachverhalte erfassen, nicht die zugrundeliegende Technik.
  • Vollzugsfähigkeit und Verhältnismäßigkeit. Keine Regel, die nicht vollzogen werden kann; De-minimis-Schwellen für Kleinst- und Protokollvorgänge.
  • Evidenz vor Reform. Systemwechsel erst nach belastbarer Datengrundlage; Wirkung von DAC8 zunächst auswerten.
  • Rechtssicherheit und Planbarkeit. Lange Vorlaufzeiten, kein rückwirkender Eingriff in bestehende Haltepositionen.
  • Internationale Anschlussfähigkeit. Harmonisierung mit MiCAR und DAC8; keine Solitärregelungen.
  • Innovationsförderung. Steuerrecht und seine Digitalisierung als Teil der Standort- und Innovationspolitik begreifen.
  • Strategisches Denken. Steuerrechtliche Überlegungen dürfen in Zeiten massiver technologischer Umbrüche, die das ganze Fundament der deutschen Wirtschaft erschüttern können, niemals isoliert betrachtet werden. Falsche Weichenstellungen in Phasen, in denen Deutschland ohnehin im internationalen Vergleich unter abnehmender Anziehungs- und Wirtschaftskraft leidet, können massive Folgen haben.
  • Konsistentes Vorgehen. Der Staat und die Regierung müssen sich an Leitlinien einer langfristiger denkenden Politik orientieren, die Tatsachen wie Demographie, die Krisen in Europa, die Gefährdung der Demokratie und den technologischen Wandel strategisch angeht. Entsprechend wäre es wichtiger, als innovationsgeleiteter Akteur aufzutreten, der fortschrittliche Technologien begreift, selbst aktiv nutzt und stützt und somit eine Transformation unseres Wissens und Wohlstandes in die Zukunft garantiert. Wer gedanklich sich nur damit beschäftigt, den Rahm von der Milch abzuschöpfen, handelt nicht zukunftsorientiert und gefährdet das wirtschaftliche Fundament des Landes.

8.2 Sofortmaßnahmen (0–12 Monate)

  1. Konsolidiertes BMF-Schreiben zu DeFi, Staking und NFT für sämtliche Steuerarten – nach dem Vorbild eines laufend gepflegten Kompendiums (vgl. Vereinigtes Königreich).
  2. Amtliche Bewertungs-/Kursreferenz für gängige Kryptowerte (vgl. Schweiz).
  3. Interministerieller Arbeitskreis unter Einbezug anderer Bundes- und Landesbehörden und eine unabhängige fiskalische Folgenabschätzung.
  4. Pilotprojekt zur anonymisierten Erfassung von Steuereinnahmen aus Krypto Daten in Steuererklärungen, um die Datenlücke zu schließen.

8.3 Mittelfristig (12–36 Monate)

  1. Entscheidung § 23 vs. § 20 EStG auf Basis der vorliegenden Evidenz – unter Beibehaltung der Anreize für langfristiges Halten.
  2. Pauschale Anschaffungskostenfiktion für Fälle ohne Nachweis (vgl. Finnland, Österreich).
  3. De-minimis-Regelung für Kleinsttransaktionen; standardisiertes Meldeformat mit ELSTER-Schnittstelle.
  4. Klare, im Voraus bekannte Kriterien zur Abgrenzung privat/gewerblich (vgl. Schweiz).

8.4 Langfristig (36+ Monate)

  1. Eigenständiges Krypto-Kapitel im EStG mit periodischer Überprüfungsklausel (alle drei Jahre).
  2. Gezieltes „Gold-Plating“ des DAC8-Reportings (Vorbild Finnland), um eine Datengrundlage für den direkten Vollzug zu schaffen und nicht auf nachgelagerte Auskunftsersuchen angewiesen zu sein.
  3. Aktive Mitgestaltung der EU-Krypto-Steuerpolitik.
  4. Rechtsklarheit für neuartige Vorgänge (Agentic Payments, Machine-to-Machine).

8.5 Appell an die Bundesministerien und das Bundeskanzleramt

Die steuergesetzgeberische Federführung liegt beim Bundesministerium der Finanzen. Die hier behandelten Fragen sind jedoch im Kern standort-, wettbewerbs- und innovationspolitisch – und damit Kernanliegen der Bundesregierung/ Koalition. Wir bitten daher,

die standortpolitische Bedeutung eines verlässlichen, planbaren Kryptosteuerrechts innerhalb der Bundesregierung mit Nachdruck zu vertreten und sich für die Beibehaltung der Haltefrist-Systematik einzusetzen;

gemeinsam mit dem BMF auf eine zügige, praxisnahe Konkretisierung der offenen technischen Sachverhalte hinzuwirken, statt strukturelle Tarifänderungen ohne belastbare Datengrundlage anzustoßen;

die Schließung der Datenlücke (Pilotprojekt) und die unabhängige fiskalische Folgenabschätzung als Voraussetzung jeder Reform zu unterstützen;

die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen und europäischen Kapitalmarkts – einschließlich der Tokenisierung realer Vermögenswerte – als strategisches Standortziel zu verankern.

Schlussappell: Deutschland steht nicht vor der Wahl zwischen „höher besteuern“ und „nichts tun“. Der wirksamste Hebel liegt in Rechtssicherheit und Vollzug, nicht in einem höheren Tarif. Wer die belastbaren Bausteine aus dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und Finnland aufgreift und auf das aufkommensschwache österreichische Pauschalmodell verzichtet, kann den Standort stärken und zugleich den Vollzug verbessern.

Gerade angesichts der internationalen Verwerfungen und einem möglichen Abwandern einer Schlüsseltechnologie in die USA und nach Asien ist es eine geopolitische Notwendigkeit, technologiefreundliche Rahmenbedigungen zu schaffen bzw. zu bewahren und Europa als verlässlichen Standort für ansiedlungswillige internationale Akteure zu positionieren. Denn aus dem heutigen Krypto-Sektor werden einige der größten Finanz-Akteure und Infrastruktur-Anbieter der Zukunft erwachsen – und gleichzeitig wichtige Komponenten für die Industrie-Anwendungen der Zukunft kommen, etwa für KI-Payments, Roboter-Vernetzung oder autonome Mobilität.

Politik, die Digital Assets und Blockchain befördert, ist aus diesem Blickwinkel keine Gefälligkeit an eine Branche – sie ist verantwortungsvolle Wirtschafts- und Standortpolitik für die nächste Generation und ermöglicht technologische Entwicklungen, um in einer Welt im Wandel handlungs- und wettbewerbsfähig zu bleiben. Denn Innovation braucht Kapital und damit Investitionen. Deutschland hat hierfür insgesamt gute Rahmenbedingungen, darf sich aber keine strategischen Fehler leisten. Der Einstieg eines großen internationalen Kryptounternehmen beim Robotik-Scale-up Neura Robotics zeigt deutlich, dass der Standort Deutschland geschätzt wird, aufgrund seiner verlässlichen Rahmenbedingungen und technologischen Exzellenz. Deshalb ist es umso wichtiger, dass die Politik Anreize schafft, damit solche technologischen Vernetzungen sich hier bei uns entfalten können.

Denn Blockchain-Technologie wird eine spürbare Rolle in der Zukunft der globalen und damit auch unserer Wirtschaft spielen – und blockchainbasierte Zahlungs- und Abrechnungssysteme erlauben sogar deutliche Verbesserungen im Steuervollzug und bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Entsprechend sollte die Bundesregierung auch als Innovationsmotor in diesem Technologie-Bereich tätig werden. Von der Tokenisierung von Staatsanleihen über weitere Sandboxes analog zum DLT Pilot-Regime auf EU-Ebene bis hin zur Schaffung einer europäischen Blockchain-Infrastruktur. Oder, um den Zwischenbericht der deutsch–französischen Task Force zur Zukunft des digitalen Finanzmarktes zu zitieren, die die Finanzministerien beider Länder initiiert hatten: “Digital finance is fundamentally reshaping the architecture of payments and capital markets. Major jurisdictions are moving to seize this opportunity, supported by enabling regulatory frameworks and the active mobilisation of public and private actors. Against this backdrop, Europe must act now to actively shape this shift. Without a swift and coordinated response, European actors may increasingly develop their digital finance activities outside the EU, deepening Europe’s technological, financial and operational dependence on third-country providers. Ultimately, the EU risks becoming a standard-taker rather than a standard-setter.”

Dem ist wenig hinzuzufügen – und diese Aussage macht eines klar: Wir brauchen eine aktive, strategisch denkende Wirtschafts- und Technologie-Politik aus einem Guss. Und in Zeiten höchst politischer globaler Auseinandersetzungen und grundlegender technologischer Weichenstellungen sollte das Steuerrecht hier nicht nach vorne preschen – vor allem nicht wegen fehlgeleiteter Annahmen zu kurzfristigen Steuereinnahmen, die absolut nicht haltbar sind.

Wir stehen Politik, Industrie und Verwaltung als Ansprechpartner für technologische, wirtschaftliche und regulatorische Fragestellungen rund um Kryptowerte und digitale Wertschöpfungsinfrastrukturen jederzeit gerne zur Verfügung.

Blockchain Bundesverband e.V. (Bundesblock)
Interessenvertretung für und Aufklärung zu Blockchain und DLT in Deutschland

Anhang

A.1 Abkürzungen

BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | BMF – Bundesministerium der Finanzen | BMJ – Bundesministerium der Justiz | BMWE – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | BZSt – Bundeszentralamt für Steuern | CARF – Crypto-Asset Reporting Framework | CGT – Capital Gains Tax | CRS – Common Reporting Standard | DAC8 – 8. EU-Amtshilferichtlinie | DeFi – Decentralized Finance | DLT – Distributed-Ledger-Technologie | ELSTER – Elektronische Steuererklärung | EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung | EStG – Einkommensteuergesetz | EStR – Einkommensteuer-Richtlinien | ESTV – Eidgenössische Steuerverwaltung | FIFO – First In, First Out | HMRC – His Majesty’s Revenue and Customs | KESt – Kapitalertragsteuer | KStTG – Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz | MiCAR – Markets in Crypto-Assets Regulation | NFT – Non-Fungible Token.

A.2 Tabellarischer Ländervergleich

Land Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Haltefrist / Freibetrag Besonderheit
Deutschland Persönlicher Tarif (bis 45 %) bei Verkauf innerhalb eines Jahres; danach steuerfrei Haltefrist 1 Jahr; Freigrenze 1.000 € Einbettung ins EStG; laufende Erträge nach § 22 Nr. 3
Portugal Nur Krypto zu Euro / staatlichen Währungen wird besteuert Haltefrist 1 Jahr Einbettung ins EStG
Art. 10 No 0 und 1CIRS
Tschechien Persönlicher Tarif 15%-23%
Bagatellgrenze 100.000 CSK
Haltefrist 3 Jahre Einbettung ins EStG
§ 4 Abs. 1 zj und zk ZDP
Österreich Sondersatz 27,5 % unabhängig von der Haltedauer Keine Haltefrist KESt-Abzug seit 2024
Anschaffungskostenfiktion
50%
Ver. Königreich Capital Gains Tax 18 % / 24 % Jahresfreibetrag 3.000 £ (2025/26) Konsolidierte HMRC-Guidance; Pooling-Regeln
Schweiz Private Kapitalgewinne steuerfrei Vermögenssteuer; ICTax-Kurslisten; Safe-Haven-Kriterien
Finnland Kapitaleinkommensteuer 30 % / 34 % Veräußerungen < 1.000 €/Jahr steuerfrei Anschaffungskostenfiktion (20 / 40 %); Omavero

A.3 Rechtsquellen und Materialien

  • § 20, 22, 23 EStG; EStDV; EStR; BMF-Schreiben vom 6.3.2025 zur Besteuerung von Kryptowerten; § 27b öEStG und Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 (AT); HMRC Cryptoassets Manual (UK); ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 sowie ICTax-Portal (CH); Vero-/Verohallinto-Leitfaden (FI); Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR); Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8); Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG); OECD CARF; BFH, Urteil vom 14.2.2023, IX R 3/22.

A.4 Hinweis zu den Quellen

Die ausgewerteten Angaben stützen sich auf öffentlich zugängliche Quellen (Finanzverwaltungen, Gesetzestexte, behördliche Leitfäden und Fachportale). Fundstellen sind in den Fußnoten ausgewiesen. Vor einer Verwendung im Rahmen konkreter Gesetzgebungs- oder Verwaltungsvorhaben sollten die Primärquellen – namentlich Gesetzestexte und behördliche Leitfäden – nochmals direkt belegt werden. Stand der Angaben: Juli 2026.

[1] § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte 1.000 € ab dem Veranlagungszeitraum 2024 (zuvor 600 €).

[2] Laufende Einkünfte aus Staking, Lending und Mining: § 22 Nr. 3 EStG (Freigrenze 256 €).

[3 ]BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Transaktionen mit Kryptowerten (Aktualisierung des Schreibens vom 10. Mai 2022).

[4 ]Verordnung (EU) 2023/1114 (Markets in Crypto-Assets Regulation, MiCAR), in Kraft getreten am 29. Juni 2023; Kryptowert-Begriff nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR.

[5] Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 (DAC8), ABl. L 2023/2226 v. 24.10.2023; Umsetzungsfrist 31.12.2025. In Deutschland umgesetzt durch das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) vom 22.12.2025. Grundlage auf OECD-Ebene: Crypto-Asset Reporting Framework (CARF).

[6] BFH, Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22.

[7] BFH vom 07.06.2024 VIII B 113/23; BVerfG Az. 2 BvL 3/21 und Az. 2 BvL 1/07 ff.

[8 ]Kleine Anfragen zum Steueraufkommen und zur Zahl der Kryptonutzer, u. a. BT-Drs. 19/21157 (2020) sowie BT-Drs. 21/1707; jeweils ohne belastbare Angaben der Bundesregierung.

[9] § 27b öEStG; Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022; verpflichtender KESt-Abzug durch inländische Dienstleister seit 1.1.2024.

[10] Österreichisches Krypto-Steueraufkommen 2024: rund 33,8 Mio. Euro https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/AB/1948/imfname_1702662.pdf .

[11] HMRC, Cryptoassets Manual, gov.uk – fortlaufend gepflegte, öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisung.

[12] Capital Gains Tax: Jahresfreibetrag 2025/26 von 3.000 £; Sätze seit Oktober 2024 18 % bzw. 24 %. Section-104-Pooling sowie Same-Day- und 30-Tage-Regel gegen künstliche Verlustrealisierung.

[13 ]Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV): private Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei, im Gegenzug kantonale Vermögenssteuer; Erträge aus Mining, Staking und Lending als Einkommen steuerbar.

[14] ESTV, jährliche verbindliche Steuerwerte für die wichtigsten Kryptowährungen (ICTax-Portal).

[15] ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012 („Safe-Haven“-Kriterien): u. a. Haltedauer mind. sechs Monate, keine Fremdfinanzierung, Transaktionsvolumen unter dem Fünffachen des Jahresanfangsbestands, realisierte Gewinne unter 50 % des steuerbaren Einkommens.

[16] Vero Skatt (finnische Finanzverwaltung): Kapitaleinkommensteuer 30 % bis 30.000 €, darüber 34 %; Gesamtveräußerungen unter 1.000 € pro Jahr steuerfrei. Mining-Erträge (proof-of-work) regelmäßig als Erwerbseinkommen.

[17] Pauschale Anschaffungskostenfiktion (hankintameno-olettama): 20 % des Verkaufspreises bei einer Haltedauer unter zehn Jahren, 40 % ab zehn Jahren. Das Online-System Omavero wählt automatisch die für den Steuerpflichtigen günstigere Methode.