1. Der Verein führt den Namen „Blockchain Bundesverband“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Sitz des Verein ist Berlin.
  3. Der Verein wurde am 29. Juni 2017 errichtet.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  6. Die deutsche Fassung dieser Satzung ist maßgeblich.
  1. Zweck des Vereins ista) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie
    b) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.Der Verein setzt sich insbesondere dafür ein,
    – die Errungenschaften des demokratischen Rechtsstaats ins digitale Zeitalter zu transportieren;
    – die Teilhabe und Partizipation von Bürgern am demokratischen Rechtsstaat durch Blockchain-Technologie oder auf Kryptografie basierende dezentrale Technologien (nachfolgend “​Blockchain​” genannt) zu fördern;
    – die gesellschaftliche Weiterentwicklung durch den Einsatz von Blockchain und Kryptografie zu fördern;
    – den gesellschaftlichen Mehrwert von Blockchain für Deutschland fruchtbar zu machen.
  2. den gesellschaftlichen Mehrwert von Blockchain für Deutschland fruchtbar zu machena) Bildungs- und Informationsarbeit zu Blockchain, insbesondere durch- Initiierung und Unterstützung der Erarbeitung und Verbreitung von Lehrinhalten zu Blockchain und Kryptographie im Allgemeinen- Ausrichtung von Seminaren, Fortbildungen
    – Durchführung von Veranstaltungen wie etwa Fachtagungen und Konferenzenb) Die Erarbeitung und Veröffentlichung von Stellungnahmen, um die Öffentlichkeit über Blockchain im Allgemeinen und im Besonderen über den konkreten Nutzen für den öffentlichen Sektor, Wirtschaft und Gesellschaft aufzuklären und um die öffentliche Debatte hierzu zu fördernc) Formulierung von Handlungsempfehlungen für Politik und Gesetzgebungd) Aufbau und Unterhalten eines nationalen Kontakt- und Informationsnetzes nationaler und internationaler Akteure aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft in Deutschland im Blockchain-Bereich.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Mitglied in dem Verein können natürliche und juristische Personen werden, die willens und in der Lage sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliches Beitrittsgesuch des Bewerbers, das von einem Mitglied des Vereins schriftlich unterstützt wird, und schriftliche Annahme des Beitrittsgesuchs durch den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Maßgabe folgender Kriterien:a) Der Bewerber fördert ernsthaft die Entwicklung bzw. Etablierung der Blockchain-Technologie​;
    b) der Bewerber ist willens und in der Lage, einen positiven Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks zu leisten; und
    c) mit der Aufnahme des Bewerbers bleibt ein ausgewogenes Verhältnis in der Mitgliederzusammensetzung zur Durchsetzung der Vereinszwecke erhalten.
  3. Weitere Vorgaben bestimmt die Geschäftsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  4. Die Aufnahme kann versagt werden, wenn durch sie die Ziele und Interessen des Vereins beeinträchtigt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Tod, Auflösung (juristische Person) oder Ausschluss aus dem Verein.
  6. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss der
    Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weisedie Interessen oder Regeln des Vereins verletzt hat. Vor Beschluss ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen und dem betroffenen Mitglied bekannt zu machen. Weitere Einzelheiten bestimmt die Geschäftsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  7. Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrags erhoben. Über die Festsetzung von Beiträgen und deren
    Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Höhe des Beitrags sowie weitere Details, insbesondere die Möglichkeit, den Beitrag im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen zu ermäßigen, zu erhöhen oder zu erlassen, in einer gesonderten Beitragsordnung regeln.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister gemeinsam festgelegt und zusammen mit der Einladung versandt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mailadresse.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie zuvor ordnungsgemäß einberufen wurde.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vomGeneralsekretär oder bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter gemeinsam zu unterzeichnen.
  4. Jedes Mitglied kann beim Vorstand Anträge zur Beschlussfassung oder Aussprache einreichen. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag eingegangen sein. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht mitgezählt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Es kann auch per E-Mail, auf andere Art unter Nutzung kryptographischer Signatur oder durch Nutzung von Blockchain abgestimmt werden.
  6. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung zur Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte durch ein anderes Mitglied vertreten lassen durch schriftliche oder kryptographisch signierte Vollmacht.
    Die schriftliche ist dem Versammlungsleiter spätestens am Versammlungstag vorzulegen, die kryptographische Vollmacht ist vor der Mitgliederversammlung auszustellen.
  7. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu Änderungen des Vereinszwecks eine solche von drei Viertelnder abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Die Mitgliederversammlung kann auch als Video- oder Telekonferenz stattfinden.
  9. Es kann schriftlich außerhalb einer Versammlung abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der schriftlichen Abstimmung zustimmt. Statt der Schriftform können die Mitglieder per E-Mail, auf andere Art unter Nutzung ihrer kryptographischen Signatur oder durch Nutzung von Blockchain abstimmen. Die Auflösung des Vereins sowie Wahl und Abberufung des Vorstands können nicht im schriftlichen Verfahren beschlossen werden.
  10. Die Aufgaben der Mitgliederversammlungsind insbesondere

    a) die Wahl, Abberufung und Entlastung des gesamten Vorstands;
    b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und die Abstimmung über den Vereinshaushalt;
    c) Satzungsänderungen, Änderungen desVereinszwecks und die Auflösung des Vereins;
    d) der Erlass einer Geschäftsordnung des Vereins und einer Beitragsordnung;
    e) die Bestimmung des Rechnungsprüfers des Vereins.
  11. Die Mitgliederversammlung fasst alle zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen Beschlüsse.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung,die Landesgruppen, der Vorstand, der Beirat.

Die Landesgruppen können dem Vorstand neue Mitglieder vorschlagen. Der Vorstand muss die Ablehnung eines vorgeschlagenen Mitgliederersuchs gegenüber den Landesgruppen begründen.

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen:

    dem Präsidenten,
    dem Generalsekretär,
    dem Schatzmeister.

    Weitere Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, den Generalsekretär und den Schatzmeister jeweils einzeln vertreten; sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (der „Vorstand“). Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, unterbreitet ihr Vorschläge zur Verwirklichung des Vereinszwecks und gewährleistet, dass die Mitglieder regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert werden. Näheres kann in der Vorstands-Geschäftsordnung bestimmt werden. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung nachgewiesener erforderlicher Auslagen im Rahmen des in der Geschäftsordnung des Vereins gesetzten Budgets.
  4. Der Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern des Vereins gemeinschaftlich ermächtigt, dieerforderlichen Änderungen dieser Satzung gegenüber dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister abweichend von der Regelung in § 5 Nr. 10 c) zu erklären, eine Neufassung der Satzung zu beschließen und die dazu erforderlichen Erklärungen und Handlungen gegenüber dem Vereinsregister vorzunehmen und entgegenzunehmen.
  5. Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates (§ 7) und legt die Höhe der Honorierung des Beiratsvorsitzes und der anderen Beiratsmitglieder fest.
  6. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen.
  7. Vorstandssitzungen können jederzeit stattfinden, sofern diese zuvor durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Generalsekretär, per E-Mail eine Woche vor dem Sitzungstag einberufen wurden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mailadresse.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Der Vorstand kann den Beiratsvorsitzenden zu den Vorstandssitzungen einladen.
  9. Vorstandssitzungen können mittels Video- oder Telekonferenzen abgehalten werden. Die Stimmabgabe kann auch per E-Mail,unter Nutzung kryptographischer Signatur oder durch Nutzung von Blockchainerfolgen.
  10. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden (Umlaufbeschluss). Statt der Schriftform kann der Vorstand per E-Mail, auf andere Art unter Nutzung ihrer kryptographischen Signatur oder durch Nutzung von Blockchain abstimmen.
  11. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Präsidenten oder Generalsekretär zu unterschreiben.
  12. Der Vorstand gibt sich eine Vorstands-Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
  13. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder
    des Vorstandes können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zurücktreten. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einen Nachfolger zu bestimmen.
    Das Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt bis ein Nachfolger sein Amt antritt.
  14. Der Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn der Vorstand seine Pflichten grob verletzt, sich unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung zeigt oder seine Beibehaltung bis zum Ablauf der Amtszeit dem Verein nicht mehr zuzumuten ist. Vor der Abberufung ist der Vorstand bzw. das betroffene Vorstandsmitglied zu hören
  1. Der Vorstand beruft einen Beirat, der die Arbeit des Vorstandes fachlich unterstützt und ihn insbesondere in (vereins-)politischen Fragen berät.
    Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Persönlichkeiten („Beiratsmitglieder“) mit dem Ziel, einen Vertreter von jeder im Bundestag vertretenen Partei vertreten zu haben. Der Vorstand bestellt den Beiratsvorsitzenden und die Beiratsmitglieder. Die Amtsdauer des Beirats ist an die Amtszeit des Vorstands geknüpft. Die erneute Bestellung ist zulässig.
  2. Die Beiratsmitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jederzeit niederlegen.
  3. Der Beirat tagt mindestens zweimal pro Jahr und wird vom Beiratsvorsitzenden eingeladen, der die Tagesordnung mit dem Vereinsvorstand abstimmt.
  4. Beiratssitzungen können jederzeit stattfinden. Eine Beiratssitzung muss stattfinden, wenn ein Vorstands- oder Beiratsmitglied dies verlangt. Sitzunge werden durch den Beiratsvorsitzenden per E-Mail zwei Wochen vor dem Sitzungstag einberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.
    Der Vorstand ist zu
    Sitzungen des Beirats stets zu laden. Der Vorstand hat ein Rederecht bei den Sitzungen des Beirats. Es wird ein Protokoll über die Beschlüsse des Beirats geführt, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  5. Beiratssitzungen können mittels Video- oder Telekonferenzen abgehalten werden.

Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Rechnungsprüfer und bestimmt deren Amtsperiode. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Bücher des Vereins. Sie gehören dem Vorstand nicht an.

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln. Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn wenigstens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, so ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

Unsere Vereinssatzung

Der Blockchain Bundesverband e.V. hat sich am 29. Juni 2017 aus der Mitte der deutschen Blockchain-Community heraus gegründet und ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein.

Zur aktuellen Version unserer Satzung im PDF-Format:  

Satzung ansehen

Zur Einrichtung unselbstständiger Landesgruppen haben wir im August 2023 zusätzlich eine Geschäftsordnung verabschiedet. Neu zu gründende Landesgruppen (besonders in Bundesländern, in denen es noch keine anderen Blockchain-Initiativen gibt) können sich damit in die Struktur des Bundesblocks eingliedern.

Du hast Interesse, in deinem Bundesland eine Landesgruppe aufzubauen bzw. mit dem Bundesblock zu kooperieren?

Melde dich gern unter info@bundesblock.de.

Geschäftsordnung der Landesgruppen