Blockchain Bundesverband e.V.
Pressemitteilung Berlin, 01.03.2023
Stellungnahme Entwurf DAC8
Teaser:
Auf internationaler Ebene planen die OECD sowie die EU die Einführung eines steuerlichen Reportings von Krypto-Transaktionen. Ausgeführt werden soll das Reporting von Intermediären wie z. B. Kryptoverwahrern. Von der EU wurde dazu am 08.12.2022 ein Entwurf zur siebten Anpassung der “Directive on Administrative Cooperation” (DAC8) veröffentlicht. Der Bundesblock setzt sich dafür ein, dass die steigende Regulierung von Krypto-Transaktionen nicht zu ausufernden Compliance-Pflichten, insbesondere für Start-ups, führt.
Einleitung
Als Blockchain Bundesverband vertreten wir deutsche Unternehmen, die schwerpunktmäßig mit der Entwicklung und Umsetzung von Blockchain-basierten Abläufen und Geschäftsmodellen befasst sind. Diese Unternehmen schaffen damit die Voraussetzungen für Anwendungen im Web3 und einer dezentralen Ökonomie.
Die Regulierung von Krypto-Transaktionen wird international kontinuierlich vorangetrieben. Dies gilt auch für den steuerlichen Bereich, kürzlich wurde die Regulierung um den Bereich des steuerlichen Reportings von Krypto-Transaktionen durch Intermediäre erweitert. Aus regulatorischer Sicht garantiert nur ein internationaler Informationsaustausch die effektive Besteuerung von Krypto-Transaktionen. Dies wurde in der EU als Grundlage genommen, um zwischen den Mitgliedstaaten einen automatischen Informationsaustausch durch die siebte Anpassung der sogenannten “Directive on Administrative Cooperation 2011/16/EU (DAC8)” vorzuschlagen. Der Entwurf wurde am 08.12.2022 von der EU-Kommission publiziert.
Gesetzgeber und Finanzverwaltung stoßen bei der Überprüfung der Besteuerung von Krypto-Transaktionen schnell an ihre Grenzen. Zum einen sollen Gewinne aus Krypto-Transaktionen fair besteuert werden. Gleichzeitig ist ihre Höhe weder dem Umfang nach, noch persönlich, d.h. bei wem sie tatsächlich anfallen, eindeutig zurückzuverfolgen.
Intermediäre sollen nach diesem Vorschlag Daten ihrer Kunden bei Krypto-Transaktionen erheben und anschließend an das zuständige Finanzamt übermitteln. Die jeweiligen nationalen Finanzämter tauschen die erhobenen Daten untereinander automatisch aus.
Neben der Übermittlung von Informationen zu Krypto-Transaktionen stehen aber auch Harmonisierungsbemühungen auf internationaler Ebene auf der Agenda. Die unterschiedlichen nationalen Steuerordnungen sollen vereinheitlicht werden und ein Vorschlag des EU-Parlaments lautet, eine EU Krypto-Steuer für das EU-Budget zu erheben. Die Reportingentwicklungen fallen daher in dynamische internationale Entwicklungen zu steuerlichen Fragestellungen bei Krypto-Assets, die der Bundesblock nicht unberücksichtigt lassen will.
Diese Stellungnahme des Bundesblocks stellt die aktuellen Entwicklungen der DAC8 übersichtlich dar und verweist auf weitere internationale Entwicklungen auf OECD-Ebene. Neben dem berechtigten Interesse einer fairen Besteuerung von Krypto-Transaktionen muss auch die innovationsoffene und technologieneutrale Behandlung von Krypto-Assets stehen, damit der Wirtschaftsstandort in Europa und Deutschland als Innovationszentrum des Blockchain-Ökosystems ausgebaut werden kann.
Inhalt der DAC8
Der DAC8 ist auf OECD-Ebene ein Vorschlag zur Erweiterung des sogenannten automatischen Informationsaustauschs bei Krypto-Assets vorausgegangen.
Die OECD hat sich am 10.10.2022 für den Ausbau des Melderahmens auf Krypto-Assets durch das „Crypto-Asset Reporting Framework and Amendments to the Common Reporting Standard“ (CARF) ausgesprochen. Zur CARF hat der Bundesblock bereits im Konsultationsverfahren Stellung genommen.
Die DAC8 baut wesentlich auf den Grundlagen der CARF auf. Die DAC8 beschreibt zunächst wer reportingpflichtiger Intermediär sein soll. Insgesamt müssen sogenannte “Reporting Crypto-Asset Service Provider” (RCASP) reportingpflichtige Informationen von Krypto-Assets übermitteln. Unter den Begriff der RCASP fallen sogenannte “Crypto-Asset Service Provider” (CASP) und “Crypto-Asset Operator” (CAO).
Der Begriff der CASP ist wesentlich mit der MiCAR harmonisiert und soll durch den ähnlichen Anwendungsbereich verhindern, dass die Compliance-Anforderungen noch weiter zunehmen. CAO sollen ebenfalls von der DAC8 umfasst werden, da diese momentan nicht von der MiCAR umfasst sind.
Insbesondere fallen unter die RCASP-Definition folgende Tätigkeiten:
a) Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte;
b) Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
c) Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährungen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind;
d) Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
e) Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte;
f) Platzierung von Kryptowerten;
g) Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte;
h) Beratung zu Kryptowerten
Die Definition der RCASP umfasst daher weitreichende Tätigkeiten. Insgesamt werden Börsen, Makler, Händler, Handelsplattformen sowie Krypto-Asset Geldautomaten zur Informationserhebung von Krypto-Transaktionen ihrer Kunden verpflichtet.
Der bisherige Informationsaustausch wird auf Krypto-Assets erweitert, da vorhergehende Regelwerke (insb. DAC2) Krypto-Assets nicht beim automatischen Informationsaustausch umfassten.
Nach der DAC8 müssen nun Informationen zu Krypto-Assets übermittelt werden, die eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten sind, die unter Verwendung der “Distributed-Ledger-Technology” oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden können. Dieser Krypto-Asset-Begriff ist weitgehend mit anderen Regelwerken harmonisiert. Nicht umfasst werden sollen “Utility Token” und nicht vermarktbare Krypto-Assets.
Die relevanten Transaktionsdaten müssen innerhalb eines Jahres übermittelt werden. Relevante Transaktionstypen sind insbesondere der Wechsel von Krypto-Assets untereinander sowie gegen FIAT-Währungen und der Transfer von reportingpflichtigen Krypto-Assets.
Die zu übermittelnden Informationen von den RCASP an die jeweiligen Finanzämter umfassen insbesondere den Namen, Adresse, Steueridentifikationsnummer der Krypto-Assets-Nutzer sowie Informationen zu den jeweiligen Krypto-Assets und getätigten Umsätze. Die Informationen sollen die Finanzverwaltungen in die Lage versetzen, die erklärte Steuer zu verifizieren sowie nicht deklarierte Steuern zu verfolgen.
Die Krypto-Asset-Nutzer müssen sich gegenüber den RCASP selbst zertifizieren. Dieser sogenannte Due Diligence Prozess, der nach AML/KYC-Regeln durchzuführen ist, kann auch auf Dritte ausgelagert werden. Die RCASP muss jedoch weiterhin für seine Due Diligence Pflichten einstehen.
Nach dem Richtlinienentwurf sollen die Regelungen ab dem 1.1.2026 anwendbar sein.
Empfehlungen des Bundesblocks
Der Entwurf der DAC8 ist sehr weitgehend und umfasst wesentliche Krypto-Transaktionen, die über Intermediäre abgewickelt werden. Der Bundesblock begrüßt die Initiative, eine in Europa harmonisierte steuerliche Reportinglandschaft für Krypto-Assets zu etablieren und damit gleichzeitig zu einer fairen Besteuerung beizutragen. Gleichzeitig darf dadurch nicht die Innovationsfähigkeit in Europa und Deutschland durch eine zu ausufernde Regulatorik behindert werden. Bisher liegen Krypto-Asset Börsen und Wallet-Provider im Fokus der DAC8, sowie teilweise DeFi-Anwendungen. Die jetzige Ausweitung auf sämtliche CASPs und CAOs ist unseres Erachtens übertrieben. Sie führt zu einer doppelten, wenn nicht dreifachen Erhebung derselben Daten und ist damit unvereinbar mit dem Grundsatz der sparsamen Erhebung von Daten. Ein und dieselbe Krypto-Transaktion kann z. B. unter die RCASP-Anwendung nach d)-h) fallen und müsste jedes Mal gemeldet werden. Dieser Ansatz einer mehrfachen Informationserhebung kann nicht ernsthaft gewollt sein.
Trotz des europäischen DAC8 Richtlinienentwurfs können die einzelnen Mitgliedstaaten in der konkreten Umsetzung des Entwurfs voneinander abweichen und Reportingpflichten sogar verschärfen. Dies führt aber nur zu höheren Compliance-Pflichten, die gerade für Start-ups unverhältnismäßig hoch sind und die Etablierung eines Geschäftsmodells weiter erschweren.
Es wäre daher sehr zu begrüßen, wenn eine Ausnahmeregelung für Start-ups oder KMU geschaffen würde, für die abgeschwächte oder keine Reportingpflichten nach der DAC8 greifen. Dies dürfte auch selbst bei der Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gegenüber den für Start-ups verursachten Compliance-Pflichten, der Unternehmensgröße sowie dem steuerlich zu kontrollierenden Umsatzvolumen verhältnismäßig sein.
Weiter fallen dieselben Compliance- und Reportingpflichten auch bei Mikrotransaktionen an. Diese können nach der DAC8 aktuell nicht gebündelt werden, was insbesondere im Gaming bzw. NFT- sowie im IOT-Bereich zu ausufernden Reportingpflichten führt. Zu viele (Mikro-) Transaktionsdaten sind außerdem hinderlich für die Verarbeitung von Transaktionsdaten durch die Finanzverwaltungen. Zur vereinfachten Erfüllung von Compliance-Pflichten könnten Mikrotransaktionen gebündelt werden oder über eine “de-minimis-Regelung” keine reportingpflichtigen Transaktionen darstellen.
Überdies eröffnet der Due Diligence Prozess keine Möglichkeiten, neue technologiebasierte Mechanismen zur Identifizierung von Krypto-Asset Nutzern zu verwenden. Konkret könnten “Self-Sovereign-Identity Mechanismen” zu einem vereinfachten AML/KYC Due Diligence Prozess beitragen und damit Compliance-Anforderungen für alle Beteiligten sicherer gestalten und auch die Kosten sowie Anforderungen an die reportingpflichtigen Intermediäre senken. Die DAC8 sollte daher in ihrer finalen Fassung eine Öffnungsklausel für neue technologiebasierte Authentifizierungsmechanismen enthalten.
Insgesamt dürfen berechtigte steuerliche Interessen an der Finanzierung des Gemeinwesens nicht dazu führen, dass die Entwicklung eines Blockchain-Ökosystems in Europa und Deutschland deutlich erschwert wird. Angesichts dessen spricht sich der Bundesblock für eine technologieneutrale und offene Behandlung von Compliance-Pflichten aus, die in Europa insgesamt harmonisiert werden. Darauf sollte bei einer Umsetzung auch der deutsche Gesetzgeber achten.
Beim Bundesblock setzen sich insbesondere die Arbeitsgruppen Steuern und Legal mit rechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen auseinander.
Für Rückfragen steht der Bundesblock oder die Autoren gerne zur Verfügung.
Autoren:
Dr. Anja Raden
Jan-Gero Alexander Hannemann
Dr. Robert Müller LL.M.
Werner Hoffmann